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Wo stellen Sie Arbeitnehmern eine Kündigung zu, wenn Sie wissen, dass sie nicht zu Hause sind?

Wir werden immer wieder gefragt, wo eine Kündigung zugestellt werden soll, wenn man weiß, dass der Arbeitnehmer wegen Krankheit, Urlaub etc. nicht zu Hause ist.

Aufgrund der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 04.09.2017 (Az.: 16 Sa 1129/15) möchten wir dieser Frage noch einmal auf den Grund gehen.

Im konkreten Fall ging es um die Zustellung einer Kündigung in der Justizvollzugsanstalt. Da der Arbeitnehmer in Haft saß, wollte der Arbeitgeber den kürzesten und scheinbar sichersten Weg für die Zustellung wählen. Er stellte die Kündigung daher in der Haftanstalt zu. Da es in der Justizvollzugsanstalt keine Briefkästen für die Häftlinge gibt, wurde die Kündigung in der Poststelle der Justizvollzugsanstalt zugestellt. Der Arbeitnehmer behauptete, er habe die Kündigung nie erhalten.
In der anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zugunsten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber habe den Zugang der Kündigung nicht beweisen können. Der Eingang der Kündigung in der Poststelle der Justizvollzugsanstalt sei kein Zugang beim Arbeitnehmer.

Was hätte der Arbeitgeber im entschiedenen Fall besser machen können?
Er hätte die Kündigung besser an die Wohnanschrift des Arbeitnehmers zugestellt.

Eine Kündigung geht dem Arbeitnehmer nämlich auch dann an seiner Wohnanschrift zu, wenn er durch Krankheit, Urlaub, Haft oder sonstige Abwesenheit daran gehindert ist, die Kündigung zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2004, Az.: 2 AZR 461/03 sowie Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2014, Az.: 6 Sa 297/13).

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 02.03.1989 (Az.: 2 AZR 275/88) gilt das auch für längere Haftstrafen und sogar dann, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer in Haft sitzt.
Solange der Arbeitnehmer seine Wohnung nicht aufgibt, muss er sie laut Bundesarbeitsgericht als Ort gelten lassen, wo man ihn auch erreichen kann. Daran ändert sich auch bei Haftstrafen nichts. Und zwar selbst dann nicht, wenn dem Arbeitgeber die Haftanstalt bekannt ist. Denn auch die Haftanstalt, in der der Arbeitnehmer einsitzt, kann sich laut Bundesarbeitsgericht ändern.

Der sicherste Weg der Zustellung fristgebundener Erklärungen ist daher immer noch die Wohnadresse des Arbeitnehmers.
Wenn Sie wissen, dass der Arbeitnehmer nicht zu Hause ist, ist es allerdings umso wichtiger, dass Sie einen Nachweis über Tag und Ort der Zustellung haben. Gerade in solchen Fällen empfiehlt sich daher die Zustellung durch einen Boten, der im Anschluss an die Zustellung eine Zustellbescheinigung ausfüllt (siehe dazu auch unseren Newsletter vom 18.12.2017, hier der Link).

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