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Was tun gegen Urlaubsabgeltung für Erben?

und:

Können sich langzeitkranke Arbeitnehmer durch fristlose Eigenkündigungen eine größere Urlaubsabgeltung sichern?

Heute geht es um zwei aktuelle Entscheidungen zum Thema Urlaubsabgeltung. 

1. Was tun gegen Urlaubsabgeltung für Erben? - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.2019 Az.: 9 AZR 45/16


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am 06.11.2018 entschieden, dass auch die Erben deutscher Arbeitnehmer einen Urlaubsabgeltungsanspruch haben, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers beendet wird; hier der LINK zu unserem Newsletter aus November 2018.

In seinem Urteil vom 22.01.2019 (Az.: 9 AZR 45/16) ist das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof erwartungsgemäß gefolgt und hat seine bis dato anders lautende Rechtsprechung aufgegeben.

Endet das Arbeitsverhältnis eines deutschen Arbeitnehmers durch Tod, können dessen Erben jetzt also eine Urlaubsabgeltung verlangen. 

Nach der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (das Urteil liegt leider noch nicht im Volltext vor) betrifft die Urlaubsabgeltung den gesamten, bis zum Todeszeitpunkt noch bestehenden Urlaubsanspruch. Eine gesetzliche Beschränkung der Urlaubsabgeltung auf den gesetzlichen Mindesturlaub gibt es nicht. 

Eine Beschränkung auf den gesetzlichen Mindesturlaub können Sie daher nur herbeiführen, wenn Sie dies vereinbart haben.

Eine entsprechende Formulierung könnte lauten:


"Der vertragliche Mehrurlaub wird nicht finanziell ausgeglichen, wenn er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnte. Der vertragliche Mehrurlaub ist daher auch nicht vererbbar."

Schlaue Arbeitgeber schließen Mehrurlaubsansprüche freilich nicht nur im Todesfall, sondern auch in anderen Fallkonstellationen aus.  


2. Können sich langzeiterkrankte Arbeitnehmer durch fristlose Eigenkündigungen eine größere Urlaubsabgeltung sichern? - Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 22.11.2018, Az.: 5 Ca 1305/18

Wie Sie wissen, verfallen Urlaubsansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer dank des EuGH erst mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres. 

Urlaubsansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer aus dem Urlaubsjahr 2017 verfallen folglich mit Ablauf des 31.03.2019.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich in solchen Konstellationen daher gut überlegen, wann sie ein Arbeitsverhältnis mit einem langzeiterkrankten Arbeitnehmer ggfs. kündigen. 

Arbeitgeber sollten darauf achten, dass das Arbeitsverhältnis nicht schon vor Ablauf des 31.03. endet.
Bei Arbeitnehmern ist es genau umgekehrt; ihre Urlaubsabgeltung ist dann am größten, wenn die Beendigung vor Ablauf des 31.03. erfolgt. 

In dem vom Arbeitsgericht Siegburg entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer den Zeitpunkt, zu dem er das Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf des 31.03. kündigen konnte, verpasst. 

Macht nichts, sagte sich der Arbeitnehmer und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich. 

Das Arbeitsgericht Siegburg entschied gegen den Arbeitnehmer. Allein die Tatsache, dass eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine höhere Urlaubsabgeltung beschert, ist laut Arbeitsgericht Siegburg kein Grund, der eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. 

Bitte melden Sie sich, wenn Sie Fragen hierzu haben!



Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

 

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