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Am 01.01.2020 tritt ein neues Berufsbildungsgesetz in Kraft!

Wie viele von Ihnen sicher schon gehört haben, tritt am 01.01.2020 ein neues Berufsbildungsgesetz in Kraft. Die wichtigsten Neuregelungen möchten wir Ihnen gerne rechtzeitig vor dem Jahreswechsel vorstellen. 

 
1.      Mindestvergütung

Vorneweg: Für Azubis bei tarifgebundenen Arbeitgebern bleibt alles beim Alten; sie bekommen weiterhin die im Tarifvertrag vereinbarte Ausbildungsvergütung.

Azubis bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern erhalten im ersten Ausbildungsjahr künftig eine Mindestvergütung. Die Höhe der Auszubildendenvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt und erhöht sich (zunächst) jährlich. Für die kommenden Jahre wurden folgende Beträge festgesetzt:


Beginn der Ausbildung im Jahr 2020: Mindestvergütung 515 €
Beginn der Ausbildung im Jahr 2021: Mindestvergütung 550 €
Beginn der Ausbildung im Jahr 2022: Mindestvergütung 585 €
Beginn der Ausbildung im Jahr 2023: Mindestvergütung 620 €

Ab 2024: Die Höhe der Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr wird jeweils im November des Vorjahres bekanntgegeben.
 
Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr sind steigende Aufschläge von 18%, 35% bzw. 40% im Vergleich zum Einstiegsgehalt vorgesehen.

Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sog. „20%-Regel“ gilt weiterhin; sie wurde nun gesetzlich aufgenommen. Das heißt: die Ausbildungsvergütung ist auch dann nicht angemessen, wenn sie zwar einerseits über der gesetzlichen Mindestvergütung liegt, sie aber andererseits um mehr als 20% niedriger ist als die in einem einschlägigen Tarifvertrag vereinbarte Vergütung. Diese Regel ist zu beachten, wenn es im Falle einer Tarifbindung einen einschlägigen Tarifvertrag gäbe.

Aufgepasst: Diese Mindestvergütung gilt nur für Azubis, die in einem nach dem BBiG oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden. Ausgenommen sind daher etwa die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen, wo das BBiG keine Anwendung findet. Die Mindestvergütung gilt außerdem nicht für landesgesetzlich geregelte Berufe, wie z.B. Erzieher, da das BBiG ein Bundesgesetz ist.

 
2.      Neue Abschlussbezeichnungen

Die Abschlussbezeichnungen sollen moderner, attraktiver und internationaler werden. Deswegen sieht das neue BBiG drei Fortbildungsstufen vor, die jeweils eine eigene Abschlussbezeichnung tragen. Künftig wird unterschieden zwischen: „geprüfte/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“. Der Meistertitel nach der Handwerksordnung bleibt erhalten und wird durch die neuen Bezeichnungen nur ergänzt. Eine anschauliche Grafik zu den neuen Bezeichnungen finden Sie hier.

 
3.      Vereinfachte Anrechnungen

Die Gesetzesänderung sieht auch eine Vereinfachung bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen (z.B. Verkäufer/in und Kaufmann/frau im Einzelhandel) vor. Bereits abgelegte Ausbildungsjahre und Prüfungsleistungen sollen künftig mit weniger Bürokratieaufwand angerechnet werden können. Wer also z.B. eine zweijährige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, kann sich teilweise von der Abschlussprüfung einer aufbauenden Ausbildung befreien lassen.

 
4.      Erweiterung der Teilzeitausbildung

Von einer Teilzeitberufsausbildung war bisher die Rede, wenn die Ausbildungszeit in Einzelfällen verkürzt wurde, also etwa von 3 auf 2 Jahre. Der Auszubildende muss dann das Gleiche in kürzerer Zeit lernen und ein berechtigtes Interesse für die Kürzung (wie z.B. Kinderbetreuung oder Pflege eines Angehörigen) vorweisen. Diese Möglichkeit bleibt bestehen. Neu dazu kommt eine weitere Form der Teilzeitausbildung, für die kein besonderes Interesse erforderlich ist. Anders ist auch, dass die Ausbildungsdauer nicht verkürzt wird, sondern genauso lang wie bei einer Vollzeitausbildung ist; sie wird also nur zeitlich gestreckt. Diese Form der Teilzeitausbildung steht allen Auszubildenden offen, wovon vor allem Menschen mit Behinderung, Geflüchtete oder Personen, die neben der Ausbildung einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen, profitieren können. Voraussetzung ist wie bisher, dass sich Ausbildende und Auszubildende einig sind.
 
Mit diesem Ausblick auf das neue Jahr wünschen wir allen Leserinnen und Lesern fröhliche Weihnachten und einen guten Rutsch in ein gesundes, glückliches und erfolgreiches Jahr 2020.
 
 
Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

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