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Aktuelles zur Teilzeit während der Elternzeit

Arbeitgeber haben es immer schwerer, die Teilzeit während der Elternzeit abzulehnen.
Durch sein gerade veröffentlichtes Urteil vom 24.09.2019 (Az.: 9 AZR 435/18) hat das Bundesarbeitsgericht die Voraussetzungen für die Ablehnung verschärft.

Die entscheidenden Aussagen des Bundesarbeitsgerichts lauten:

  • Der Arbeitgeber kann die Ablehnung der Teilzeit während der Elternzeit ausschließlich auf Gründe stützen, die er dem Arbeitnehmer schriftlich mitgeteilt hat und zwar rechtzeitig innerhalb der in § 15 Absatz 7 Satz 5 verankerten Fristen. Damit knüpft das Bundesarbeitsgericht an sein Urteil vom 11.12.2018 (Az.: 9 AZR 298/18) an.

  • Der Ablehnungsgrund "Wir finden auf dem Arbeitsmarkt keine Teilzeitkraft, die das verbleibende Arbeitszeitvolumen abdeckt" ist nur dann erheblich, wenn der Arbeitgeber das auch vortragen und ggfs. beweisen kann. Und nicht nur das: Laut Bundesarbeitsgericht trifft den Arbeitgeber in der Regel sogar die Pflicht, bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine entsprechende Teilzeitkraft nachzufragen.

    Fazit: Arbeitgeber müssen sich gut überlegen, ob sie eine Teilzeit während der Elternzeit ablehnen möchten bzw.überhaupt ablehnen können. Aufgrund des Fachkräftemangels hilft in der Regel eigentlich nur der Grund, dass man keine weitere Teilzeitkraft findet, die das restliche Arbeitsvolumen abdeckt. Dieses Argument will fortan aber erst recht gut vorbereitet sein. Ergebnislose Stellenanzeigen allein werden nicht mehr reichen. Auch Anfragen an die Arbeitsagentur werden Arbeitgeber in Zukunft in der Regel machen müssen.
    Wenn man dann noch bedenkt, dass die Ablehnung innerhalb von 4 Wochen (bei einer Teilzeit bis zum 3. Lebensjahr des Kindes) bzw. 8 Wochen (bei einer Teilzeit ab dem 3. Geburtstag des Kindes) erklärt und begründet werden muss, müssen sich Arbeitgeber mit der Personalsuche nach einer Ersatzkraft, die das verbleibende Arbeitsvolumen abdeckt, in Zukunft sputen.

    In dem Urteil gibt es allerdings auch etwas, was sich Arbeitnehmer in Zukunft auf die Fahne schreiben müssen: Ist die Teilzeit während der Elternzeit einmal abgelehnt, können Arbeitnehmer ihre Teilzeitwünsche nicht mehr ändern.

    Wie wichtig es ist, eine Teilzeit während der Elternzeit rechtzeitig abzulehnen, wenn man denn voraussichtlich einen Ablehnungsgrund hat, zeigt auch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 17.07.2019 (Az.: 10 SaGa 738/19).
    Dort hat das Hessische LAG nämlich entschieden, dass eine Teilzeit während der Elternzeit auch im Eilverfahren, sprich per einstweiliger Verfügung, durchgesetzt werden kann, wenn der Arbeitgeber die Teilzeit nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich abgelehnt hat.

    Wenn Sie mehr zur Teilzeit während der Elternzeit und allen anderen Teilzeiten wissen möchen, laden wir Sie herzlich ein zu unserem Workshop Daily HR Business, Teil 1, am 04.03.2020, 09.30 - 15.00 Uhr in Köln. Die Programmübersicht zu diesem Workshop finden Sie hier.

 
Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

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