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Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise am 25.03.2020

Wie versprochen möchten wir Sie weiterhin über den aktuellsten Stand informieren.
Seit unserem Update vom 20.03.2020 hat sich Folgendes getan:
 
1. Kurzarbeit
 
Am 23.03.2020 hat sich die Bundesregierung auf die schon angekündigte Verordnung zur Erleichterung des Zugangs zur Kurzarbeit verständigt.
Den Verordnungstext finden Sie hier.
 
Die Verordnung enthält mit (Rück-)Wirkung ab dem 01.03.2020 die schon erwarteten Erleichterungen, als da sind:

  • Um Kurzarbeit anmelden zu können reicht es, wenn anstatt von 1/3 der Arbeitnehmer im Betrieb oder einer Betriebsabteilung nur 10 % der dort beschäftigten Mitarbeiter vom Arbeitsausfall betroffen sind.
  • Zur Vermeidung von Kurzarbeit müssen keine negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden, d.h. Sie müssen Ihre Mitarbeiter nicht “ins Minus schicken“.
  • Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld bekommen.
  • Sozialversicherungsbeiträge für das gekürzte Entgelt werden von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.


Klar ist auch, dass die Corona-Krise ein Grund für Kurzarbeit ist. So heißt es in der Begründung:
 
„Die Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 und der durch ihn verursachten Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) führen einerseits zu Störungen in globalen Lieferketten und in der Folge zu erheblichen Einschränkungen in der Produktion sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen. Dies bringt Arbeitsausfälle in den Unternehmen mit sich. Andererseits kommt es zu Einschränkungen von betrieblichen Tätigkeiten durch behördliche Maßnahmen in Deutschland, die sowohl zur Verlangsamung der Ausbreitung des Virus als auch zum Schutz gegen die Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 dienen. Dadurch sieht sich die deutsche Wirtschaft neben den ohnehin bestehenden Herausforderungen durch internationale Handelskonflikte, den Klimawandel, die Dekarbonisierung, die demografische Entwicklung und die Digitalisierung zusätzlichen Schwierigkeiten ausgesetzt. Angesichts der Geschwindigkeit der Ausbreitung des Virus und der erheblichen Auswirkungen auf Arbeit und Beschäftigung, die sich bereits in einigen Branchen, wie dem Messebau, der Tourismuswirtschaft oder dem Verkehrssektor zeigen, ist davon auszugehen, dass mindestens seit dem 1. März 2020 auf dem deutschen Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld erfordern. Mit der Verordnung werden diese Sonderregelungen geschaffen. Die Verordnung verfolgt das Ziel, die Auswirkungen des neuen Coronavirus auf den Arbeitsmarkt abzumildern und sicherzustellen, dass die Arbeit wiederaufgenommen werden kann, sobald die Einschränkungen nicht mehr bestehen. Während einer Phase von Arbeitsausfall sollen dazu die Beschäftigten, einschließlich der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern, auf ihren Arbeitsplätzen gehalten und die Arbeitgeber entlastet werden."

 
2. Eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes wird es von staatlicher Seite nicht geben / Es wird aber eine Möglichkeit für einen anrechnungsfreien Hinzuverdienst geschaffen

  • Eine gesetzliche Aufstockung des Kurzarbeitergeldes wird es nicht geben. Ob Kurzarbeitergeld aufgestockt wird, bleibt also den Arbeitgebern überlassen, wobei aufgrund der Verordnung nicht zu 100% klar ist, wie sich die in der Verordnung zugesagte Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge auf insbesondere hohe freiwillige Zuschüsse auswirkt.
  • Arbeitnehmer in Kurzarbeit sollen aber die Möglichkeit bekommen, sich während der Kurzarbeit etwas hinzuzuverdienen, ohne dass der Hinzuverdienst angerechnet wird, wenn die Einkünfte inklusive des Kurzarbeitergeldes nicht über das Entgelt, auf das die Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit Anspruch hätten, hinausgeht. Dieses Privileg betrifft nach dem uns vorliegenden Gesetzesentwurf allerdings nur Hinzuverdienste in systemrelevanten Branchen und Berufen.

Der Gesetzesentwurf soll heute im Bundestag beschlossen werden.

 
3. Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung

 
Ebenfalls heute soll eine Gesetzesänderung für die Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung verabschiedet werden.
 
Hiernach soll berufstätigen Eltern, die wegen geschlossener Kitas und Schulen nicht zur Arbeit erscheinen können, 67 Prozent ihres Nettoeinkommens gesichert werden. Dieser Betrag entspricht dem Kurzarbeitergeld, wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Andere Leistungen wie das Kurzarbeitergeld gehen aber vor. Außerdem müssen Eltern zunächst andere Möglichkeiten ausschöpfen, der Arbeit fernzubleiben, also etwa Zeitguthaben abbauen. Und das Geld wird außerdem nur unter der Voraussetzung gezahlt, dass keine andere Form der Kinderbetreuung möglich ist, etwa durch den Partner.

 
4. Nochmalige Erweiterung der Regelungen für eine telefonische AU
 
In unserem Newsletter vom 13.03.2020 hatten wir Sie bereits darüber informiert, dass die Ärzte in bestimmten Fällen auch telefonische AU’s für 7 Tage ausstellen können.
Die Möglichkeit der telefonischen AU ist nun für leichte Erkrankungen der oberen Atemwege von 7 auf 14 Tage ausgeweitet worden. Dies hat die kassenärztliche Vereinigung auf ihrer Webseite mitgeteilt, hier der LINK.

Auf der Webseite finden Sie weitere hilfreiche Informationen, wie beispielsweise der Hinweis, dass Arbeitnehmer, die nur mittelbaren Kontakt zu einem Verdachtsfall hatten, keine AU-Bescheinigung verlangen können, auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darum bittet, bis zum Vorliegen des Testergebnisses nicht zum Arbeitsplatz zu kommen.

 
5. Unser Video-Workshop

Da uns die letzten zwei Wochen gelehrt haben, dass die Unternehmen ganz unterschiedliche Fragen bzw. Probleme bei der arbeitsrechtlichen Bewältigung der Krise haben, möchten wir den Workshop gerne dazu nutzen, möglichst viele Fragen zu behandeln, die in der betrieblichen Praxis eine Rolle spielen.

Neben den Themen, Problemen und Fragen, die wir in den letzten zwei Wochen gesammelt haben, möchten wir daher all diejenigen, die an unserem Video-Workshop teilnehmen möchten, herzlich bitten, uns bis kommenden Dienstag, den 31. März 2020, Ihre Themen, Fragen und Probleme an folgende E-Mail-Adresse zu schicken: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.. Als Termin für den Video-Workshop haben wir infolgedessen nächsten Freitag, den 03.04.2020, ins Auge gefasst.

Die Kosten für den Video-Workshop zum arbeitsrechtlichen Umgang mit der Corona-Krise und den weiteren  Teil (der an einem anderen Tag stattfinden wird), in dem wir alle anderen angekündigten Themen im Zusammenhang mit Krankheit und Urlaub besprechen möchten, haben wir angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise für Sie alle auf € 150,00 plus USt. pro Veranstaltungs-Blog und Teilnehmer reduziert.

Wir freuen uns auf Ihre Feedbacks und einen kurzfristig folgenden Video-Workshop, in dem viele Fragen, die diese außergewöhnliche Krise mit sich bringt, besprochen werden können.
 

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