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Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise am 30.03.2020

Damit Sie die arbeitsrechtlichen Folgen der Corona-Krise besser bewältigen können, hier unser weiteres Update:

1.      Kurzarbeit
 
Insoweit bleibt es bei unserem Update vom 25.03.2020.
 
2.      Neue Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit
 
Vergangenen Freitag hat der Bundesrat einem neuen § 421 c SGB III zugestimmt, wo es heißt:
 
„Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit
In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.“

 
Bitte beachten Sie, dass dieses Privileg nur Hinzuverdienste in systemrelevanten Branchen und Berufen betrifft. Welche Branchen und Berufe systemrelevant sind, können Sie hier auf der Seite der Landesregierung NRW nachlesen.
 
3.      Vergütung bzw. Entschädigung bei Kinderbetreuung
 
Auch die Vergütung während der Betreuung von Kindern wurde nun in Gesetzesform gegossen. Und zwar durch eine Ergänzung von § 56 des Infektionsschutzgesetzes, der als Entschädigungsanspruch ausgestaltet ist.
 
§ 56 des Infektionsschutzgesetzes wird mit Wirkung ab dem 30.03.2020 wie folgt ergänzt:
 
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorge berechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu."


Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigen entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt.“
 

Die Begründung zu dieser Gesetzesänderung möchten wir Ihnen ebenfalls nicht vorenthalten; sie lautet:
 
„Ziel der Entschädigungsregelung ist die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern erleiden, wenn sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können, weil Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten vorübergehend verboten ist.  Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen sind. Sorgeberechtigt ist, wem die Personensorge für ein Kind im vorgenannten Sinne nach § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches zusteht. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern der Anspruch auf Entschädigung zu. Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach Satz 1 ist, dass im Zeitraum der Schließung bzw. des Betretungsverbots der Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist beispielsweise gegeben, wenn ein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere hierzu bereite Familienmitglieder/Verwandte die Betreuung des Kindes oder - bei Geschwistern - mehrerer Kinder wahrnehmen können. Personen, die einer Risikogruppe in Bezug auf die Infektion oder übertragbaren Krankheiten angehören, zu deren Verhinderung oder Verbreitung die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde vorübergehend geschlossen bzw. mit einem Betretungsverbot belegt wurden, gelten nicht als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ im Sinne dieser Regelung. Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht nicht, soweit die Arbeitszeit von Sorgeberechtigten aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt ist, denn Sorgeberechtigte, die keine Arbeitsleistung erbringen müssen, können ihre Kinder während dieser Zeit selber betreuen. Ein Entschädigungsanspruch greift nur, wenn allein die Schließung oder das Betretungsverbot der Schulen oder Betreuungseinrichtungen zu einem Verdienstausfall führen. Das ist z. B. nicht der Fall, wenn und soweit der Erwerbstätige bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts oder einer der Höhe nach dem Entgelt entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben kann. Soweit derartige rechtliche Möglichkeiten bestehen, sind diese prioritär zu nutzen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dem sorgeberechtigten Erwerbstätigen noch Zeitguthaben zusteht. Dieses ist vorrangig abzubauen. Nach Satz 2 haben Anspruchsberechtigte gegenüber der zuständigen Behörde bzw. auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber darzulegen, dass eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind nicht besteht oder ggf. in welchem Umfang eine solche nicht besteht. Hierzu gehört beispielsweise die Darlegung, dass kein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung besteht und anderweitige Betreuungspersonen (z.B. Freunde, Verwandte) nicht zur Verfügung stehen. Informationen zu einem ggf. bestehenden Anspruch auf Kurzarbeitergeld oder zum Stand von Überstundenkonten sind dem antragstellenden Arbeitgeber selbst bekannt. Gleiches gilt, soweit die Möglichkeit des ortsflexiblen Arbeitens (z. B. Homeoffice) besteht und die Nutzung zumutbar ist
 
Nach Satz 3 besteht ein Entschädigungsanspruch nicht, soweit eine Schließung ohnehin während der durch Landesrecht festgelegten Schulferien erfolgen würde. Zuständig für die Gewährung der Entschädigung sind die nach Landesrecht zu bestimmenden Behörden (§ 54).

 
Der Entschädigungsanspruch ist - abweichend zu Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 - der Dauer nach auf einen Zeitraum von längstens sechs Wochen und der Höhe nach auf 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigen entstandenen Verdienstausfalls bis zu einem Höchstbetrag von 2.016 Euro monatlich für einen vollen Monat begrenzt. Eine staatliche Entschädigungsleistung ist der Höhe nach zu begrenzen. Endet die Schließung oder das Betretungsverbot vor dem Ablauf des Zeitraumes, endet damit auch der Entschädigungsanspruch.“

 
4.      Telefonische AU

Hier gilt nach wie vor das, was wir Ihnen in unserem Newsletter vom 25.03.2020 mitgeteilt hatten.
 
5.      Sonstiges
 
Darüber hinaus haben Bundestag und Bundesrat Ende der vergangenen Woche an Sozialschutz-Paket beschlossen, das Sie hier finden und das folgende weitere Hilfestellungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer enthält:

  • Leistungen zur Gewährleistung der Grundsicherung können in dem Zeitraum März bis Juni 2020 schnell und unbürokratisch beantragt werden.
  • Erleichterter Zugang zum Kinderzuschlag (um die wirtschaftlichen Folgen von Kurzarbeit, Arbeitslosengeld etc. etwas besser abzufedern).
  • Hinzuverdienstmöglichkeiten beim Kurzarbeitergeld, siehe Punkt 1.
  • Ausweitung der Zeitgrenzen für sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen auf eine Höchstdauer von 5 Monaten oder 115 Tagen.
  • Ergänzung einer Verordnungsermächtigung im Arbeitszeitgesetz, um in den systemrelevanten Bereichen Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften zu schaffen.
  • Ausweitung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Rentner im Jahr 2020 auf € 44.590,00 (statt bisher € 6.300,00).
  • Entschädigung für Verdienstausfälle wegen Kinderbetreuung, wie in Punkt 2 dieses Newsletters beschrieben.

 
6.      Unser Video-Workshop
 
All diese Themen und noch viel mehr rund um die Bewältigung der arbeitsrechtlichen Folgen der Corona-Krise werden wir in unserem Videoworkshop am 03.04.2020, 10:00 Uhr bis ca. 12:30 Uhr mit Ihnen besprechen.
 
Wenn Sie sich für diesen Workshop anmelden möchten oder noch Fragen oder Anregungen zu dem Workshop haben, schreiben Sie uns bitte eine Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
 
Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund

Bettina Steinberg & Team

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