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"Das-Arbeit-von-Morgen-Gesetz"

Das sogenannte „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ ist in letzter Zeit immer wieder in unseren Newslettern zur Corona-Krise aufgetaucht. Ursprünglich stammte der Entwurf für dieses „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ aber aus der Zeit vor Corona. Seitdem wurden nach und nach weitere „Corona-Regelungen“ zu einem Gesetzespaket zusammengefasst. Viele davon haben wir Ihnen bereits vorgestellt. Wie bereits in unserem Newsletter vom 18.05.2020 angekündigt, möchten wir Ihnen heute die – zum Teil schon in Kraft getretenen – Regelungen des ursprünglichen „Arbeit-von-Morgen-Gesetzes“ vorstellen.

Verbesserung der Weiterbildung von Arbeitnehmern angestrebt
Das Gesetz sieht vor, dass die mit dem Anfang 2019 in Kraft getretenen Qualifizierungschancengesetz ausgebaute Förderung der Weiterbildung von Arbeitnehmern in besonders vom Strukturwandel betroffenen Betrieben weiter verbessert wird. Dazu ist in § 82 SGB III vor allem eine Verringerung der Mindestbeteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten bzw. eine Erhöhung der Fördersätze vorgesehen:

  • Die Fördersätze steigen um 10%, wenn größere Teile der Belegschaft (mind. 20%) qualifiziert werden müssen.
  • Auch Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge zur beruflichen Weiterbildung werden honoriert – hier steigen die Fördersätze um weitere 5%.

Die Beantragung dieser Förderleistungen soll ab dem 01.01.2021 auch in einem Sammelantrag möglich sein und so bürokratisch vereinfacht werden.
 
Nachholen eines Berufsabschlusses
Nach dem neuen § 81 SGB III erhalten Arbeitnehmer, die einen Berufsabschluss nachholen wollen, einen Anspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung. Voraussetzungen sind, dass der Arbeitnehmer

  • nicht über einen Berufsabschluss verfügt oder seine Tätigkeit auf Basis des erworbenen Abschlusses nicht mehr ausüben kann, 
  • für den angestrebten Beruf geeignet ist, 
  • voraussichtlich erfolgreich an den Maßnahmen teilnehmen wird und 
  • mit dem angestrebten Beruf seine Beschäftigungschancen verbessert.

Weiterbildung in einer Transfergesellschaft
Bisher wurde die berufliche Weiterbildung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld in einer Transfergesellschaft nur unter engen Voraussetzungen gefördert. Nun kann eine Qualifizierung in der Transfergesellschaft unabhängig von Alter und Berufsabschluss sowie auch über das Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus gefördert werden. Voraussetzungen der verlängerten Förderung sind gemäß § 111a SGB III, dass

  • die Maßnahme spätestens drei Monate oder bei länger als ein Jahr dauernden Maßnahmen spätestens sechs Monate vor der Ausschöpfung des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld beginnt und
  • der Arbeitgeber während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld mindestens 50% (bzw. 25% bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten) der Lehrgangskosten trägt.

Assistierte Ausbildung und Videotelefonie in der BfA-Beratung
Das Gesetz bewahrt die „Assistierte Ausbildung“ und entwickelt sie weiter. Das Gesetz ermöglicht außerdem auch Grenzgängern, die in einem Betrieb in Deutschland ausgebildet werden, eine ausbildungsbegleitende Unterstützung. Die Arbeitslos- und Arbeitssuchendmeldung soll ab 01.01.2022 bei den Agenturen für Arbeit auch elektronisch erfolgen. Für Beratung kann dann auch Videotelefonie genutzt werden.
Soweit bei den oben genannten Regelungen kein abweichendes Datum genannt ist, sind die Änderungen bereits in Kraft getreten!

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