Zum Hauptinhalt springen

 

"Mobiles Arbeiten" - Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

 Durch die Corona-Krise ist "Mobiles Arbeiten" weiter auf dem Vormarsch.

Unter "Mobilem Arbeiten" versteht man das kurzzeitige Tätigwerden von Arbeitnehmern an einem anderen, von ihnen selbst bestimmten Arbeitsort. Der andere Ort muss nicht zwingend das eigene Zuhause sein.

"Mobiles Arbeiten" ist also etwas anderes als das klassische Homeoffice. Vorteile des "Mobilen Arbeitens":

  • Arbeitnehmer haben eine größere Flexibiltät, was den Arbeitsort anbelangt.
  • Wird das "Mobile Arbeiten" kurzzeitig (z. B. einige Stunden pro Woche oder pro Tag, oder von vornherein begrenzt auf einige Wochen, wie das während der Pandemie der Fall war) ausgeübt, gibt es im Vergleich zum Homeoffice auch ein Weniger an einzuhaltenden Arbeitsschutzmaßnahmen.

Unternehmen mit Betriebsrat müssen sich allerdings fragen, ob der Betriebsrat bei der Einrichtung von "Mobilem Arbeiten" ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG hat.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat sich in seinem gerade veröffentlichten Beschluss vom 25.02.2020 (Az.: 5 TaBV 1/20) grundsätzlich für ein solches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausgesprochen und das folgendermaßen begründet:

  • Eine bereits bestehende Betriebsvereinbarung zur Verteilung der Arbeitszeit schließt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für das mobile Arbeiten nicht aus.
    Vielmehr ergibt sich beim "Mobilen Arbeiten" in der Regel ein zusätzlicher Regelungsbedarf.
  • Den zusätzlichen Regelungsbedarf sieht das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zum einen im Hinblick auf § 87 Abs 1 Nr. 6 BetrVG, da die von den Arbeitnehmern beim "Mobilen Arbeiten" eingesetzten Geräte eine Überwachung des Verhaltens und der Leistung der Arbeitnehmer möglich machen.
  • Ein zusätzlicher Regelungsbedarf ergibt sich laut Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zum anderen aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, wo es um den Arbeits- und Gesundheitsschutz und beim "Mobilen Arbeiten" damit z. B. um Fragen des zeitlichen Ausmaßes der Erreichbarkeit, der Gewährleistung der Arbeitssicherheit außerhalb des Betriebsgeländes etc. geht.
  • "Mobiles Arbeiten" hat auch den bei Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 BetrVG erforderlichen kollektiven Bezug.
    Wenn mehrere oder alle Arbeitnehmer "mobil arbeiten" dürfen, liegt der kollektive Bezug in der Natur der Sache.
    Nach der Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern berührt aber auch schon das mobile Arbeiten einzelner Arbeitnehmer kollektive Interessen; derjenige, der mobil arbeitet, muss sich nämlich mit seinen Kollegen abstimmen und koordinieren, Daten mit ihnen austauschen usw. usf.

Daneben können sich beim mobilen Arbeiten auch Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach §§ 99, 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (Zuweisung eines neuen Dienstortes) ergeben. Hier wird es darauf ankommen, in welchem zeitlichen Umfang mobiles Arbeiten in Anspruch genommen werden kann oder sogar in Anspruch genommen werden muss (weil Arbeitgeber nicht mehr für alle Arbeitnehmer Arbeitsplätze vorhalten möchten).

  • Erstellt am .