Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 13.11.2020
Mittlerweile steigt auch die Zahl der Corona-Infektionen an Schulen und Kitas. Konsequenz ist, dass wieder mehr Eltern ihre Kinder zu Hause betreuen müssen und nicht arbeiten können. Dadurch erhält der Entschädigungsanspruch aus § 56 Abs.1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) für den Verdienstausfall während der Kinderbetreuung wieder mehr Bedeutung. Welche Voraussetzungen dieser Anspruch hat und was Sie als Arbeitgeber wissen sollten, können Sie in unserem Newsletter vom 26.05.2020 nachlesen.
Heute soll es darum gehen, was sich seit der Einführung des Anspruchs im Frühjahr geändert hat:
Bisher sieht das Gesetz den Entschädigungsanspruch für den Fall vor, dass eine Betreuungseinrichtung schließt oder eine Betretungsverbot besteht. Der Fall, dass die Behörde für das Kind eine Quarantäne anordnet und es deswegen zu Hause betreut werden muss, ist im Gesetz bislang nicht ausdrücklich vorgesehen. Diese Lücke soll eine vermutlich ab Dezember geltende Gesetzesänderung schließen. Den Gesetzesentwurf haben wir in unserem Newsletter vom 29.10.2020 besprochen. Die Behörden erkennen einen Entschädigungsanspruch für diesen Fall aber anscheinend bereits jetzt an. Sie begründen das damit, dass bei einer Quarantäne des Kindes zugleich das Betreten der Einrichtung untersagt sei. Die Gesetzesänderung hat also vor allem symbolische Bedeutung.
Mittlerweile wurde außerdem vereinheitlichtes Online-Antragsverfahren entwickelt, sodass die Antragstellung im Vergleich zum Frühjahr einfacher sein dürfte. Dazu gibt es sogar eine eigene Website für den Entschädigungsanspruch aus § 56 Abs. 1a IfSG inklusive digitalem Antragsverfahren. Folgende Bundesländer nehmen an diesem vereinheitlichten Verfahren teil:
- Baden-Württemberg
- Brandenburg
- Bremen
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
Die wichtigsten Informationen zur Antragstellung sind auf der Website anschaulich erläutert. Es gibt außerdem z. B. eine extra Suchfunktion, mit der Sie überprüfen können, welche Behörde zuständig ist und ob diese den Online-Antrag anerkennt.
Da Sie als Arbeitgeber nur als „Zahlstelle“ für die Entschädigung fungieren, sollten Sie sich immer vorab vom betroffenen Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Entschädigungsanspruch in seinem Fall bestehen, er also z. B. keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit für sein Kind hat. Ein vorgefertigtes Formular dafür finden Sie hier.
Die übrigen Bundesländer haben ihre eigenen Online-Antragsverfahren eingerichtet. Wir haben Ihnen die entsprechenden Links zusammengestellt:
Wie immer halten wir Sie natürlich über alle wichtigen Neuerungen auf dem Laufenden!
- Erstellt am .