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Der Dienstwagen Teil 2 – Hände weg vom arbeitnehmerfinanzierten Fahrzeug-Upgrade

In unserem letzten Newsletter zum Thema privat nutzbare Dienstwagen ging es um die Versteuerung nach der Fahrtenbuchmethode, auf die sich Arbeitgeber tunlichst nicht einlassen sollten. Hier nochmal der Link zu diesem Beitrag.

Heute soll es um das arbeitnehmerfinanzierte Fahrzeug-Upgrade gehen.

Was steckt dahinter?
Arbeitgeber geben aus guten Gründen vor, was ein privat nutzbarer Dienstwagen kosten darf. Manchmal geben Unternehmen auch den Hersteller und die Modellreihen vor.
Da das Auto für viele Beschäftigte ein Statussymbol ist, wünschen sich Beschäftigte aber immer öfter ein Fahrzeug-Upgrade. Und im Wettbewerb um Fachkräfte möchten sich viele Arbeitgeber diesem Wunsch nicht verschließen.

Schon aus Gründen der Gleichbehandlung ist es den Arbeitgebern aber wichtig, dass die Mehrkosten für das Upgrade von den Beschäftigten finanziert werden. Und das wirft natürlich Fragen auf:

Können Arbeitgeber die Kosten für ein solches Fahrzeug-Upgrade auf Beschäftigte umlegen?
Die gute Nachricht ist: Ja, das ist grundsätzlich möglich. Und, nicht nur das: Beschäftigte können ihren Eigenanteil bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils auch platt gesprochen steuermindernd dagegensetzen.

Und was ist, wenn das Arbeitsverhältnis endet?
Genau hier liegt das Problem.
Wenn ein Leasingvertrag (und die meisten Dienstwagen sind ja Leasingfahrzeuge) erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet, bleiben Arbeitgeber nämlich auf den Mehrkosten sitzen!
Das haben etliche Gerichte für etliche Fallkonstellationen bereits entschieden:

Fall 1:
Im Dienstwagenvertrag wird vereinbart, dass Beschäftigte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses einen monatlichen Eigenanteil an den Leasingraten leisten und diesen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Einmalzahlung ablösen, wobei sie das Fahrzeug mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgeben müssen.

▶ So geht es nicht. Diese Regelung ist unwirksam, wie das Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 574/02) und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 10 Sa 108/11) bereits entschieden haben.

Fall 2:
Als Konsequenz aus diesen Entscheidungen haben – vermeintlich schlaue – Arbeitgeber vereinbart, dass Beschäftigte den Dienstwagen nach Beendigung weiter nutzen dürfen, dafür aber auch den Leasingvertrag übernehmen müssen.

▶ Auch das geht nicht. Mehrere Arbeitsgerichte, darunter das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5 Sa 485/17) und das Arbeitsgericht Chemnitz (11 Ca 4455/05), haben festgestellt, dass Klauseln zur Übernahme des Dienstwagens nach Kündigung die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers unzulässig einschränken. Begründet wurde das im Wesentlichen damit, dass sich Leasing für die rein private Nutzung regelmäßig nicht rechne; deshalb sei eine solche Vereinbarung eine unangemessene Benachteiligung der Beschäftigten.

Fall 3:
Noch schlauere Arbeitgeber machen es daher so, dass sie für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Leasingvertrages darauf abstellen, wer Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Bei der Rückzahlung von Fortbildungskosten, die der Arbeitgeber finanziert hat, wäre das mit den hierfür geltenden Besonderheiten ja durchaus möglich.
Aber lässt sich diese Rechtsprechung auch auf Eigenanteile für Fahrzeug-Upgrades übertragen?
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 14 Sa 624/02) hätte man meinen können, dass man Beschäftigte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumindest dann noch mit den Mehrkosten für das Fahrzeug-Upgrade belasten kann, wenn es sich um eine vom Arbeitgeber nicht verschuldete Eigenkündigung der/des Beschäftigten handelt.

▶ Pustekuchen, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 9 Sa 318/16). Nach Meinung der Düsseldorfer Landesarbeitsrichter ist selbst diese Regelung unwirksam. Begründet wurde das u. a. damit, dass die Verpflichtung zur Übernahme der weiteren Leasingraten Beschäftigte dazu veranlassen könnte, von einem Arbeitsplatzwechsel aus Kostengründen abzusehen; und dies sei ein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit der Beschäftigten.

Fall 4:
Die Cleversten unter den Arbeitgebern sind daraufhin auf die Idee gekommen, den gesamten Anteil der Mehrkosten zu Beginn der Leasingzeit zu verlangen. Denn dann besteht das Arbeitsverhältnis ja noch und die Gefahr eines Eingriffs in die Berufsfreiheit der Beschäftigten ist gebannt.

▶ Auch dem wurde ein Riegel vorgeschoben, und zwar unlängst vom Landesarbeitsgericht München (Az.: 3 Sa 563/20). Die Begründung aus München lautet: Auch die Vereinbarung einer Vorauszahlung für die Mehrkosten sei nicht zulässig. Beschäftigte würden auch dann unangemessen benachteiligt, wenn die Gefahr besteht, dass sie im Voraus für Zeiten zahlen, in denen sie den Dienstwagen nicht nutzen können.

Fazit: Also besser Hände weg von arbeitnehmerfinanzierten Fahrzeug-Upgrades.
 
Und wenn man dem Wunsch von Beschäftigten nach einem selbstfinanzierten Fahrzeug-Upgrade partout nicht widersprechen möchte, sollte wenigstens eine kurze Leasinglaufzeit und eine Vorauszahlung der Beschäftigten vereinbart werden. Denn damit reduziert sich das Risiko, dass Arbeitgeber auf den Mehrkosten sitzenbleiben.
 
Selbst wenn die Entscheidungen zu Leasingfahrzeugen ergangen sind, wird man sie auch auf Dienstwagen übertragen müssen, die vom Arbeitgeber gekauft wurden. Nur die Berechnung muss dann halt anders laufen.

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