Zum Hauptinhalt springen

NEU in 2025: Kurzarbeitergeld / Beitragsbemessungsgrenzen / Mindestlohn / eAU

Wie immer zum Jahreswechsel möchten wir Sie über wichtige Neuerungen informieren. Neben den neuen – ACHTUNG: erstmals bundesweit einheitlichen! – Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen und dem neuen Mindestlohn gibt es eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldes und Erweiterungen bei der eAU.
 
KUG: Bezugsdauer verlängert

Gestern hat das noch bestehende Bundeskabinett per Rechtsverordnung beschlossen, die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate (statt bislang 12 Monate) zu verlängern und damit zu verdoppeln. Diese Maßnahme ist bis zum 31.12.2025 befristet (Verlängerungen nicht ausgeschlossen). Von dieser Regelung profitieren (aufgrund der Befristung) zunächst die Arbeitgeber, die bereits in 2024 in die Kurzarbeit gehen mussten. Passend zu dieser Nachricht hatten wir gestern zu unserem Online-Workshop „Kurzarbeit oder betriebsbedingte Kündigung – was geht wann?“ am 21.01.2025 eingeladen.
 
Rentenversicherung
 
Beitragsbemessungsgrenze (allgemeine Rentenversicherung)
EUR 8.050,00 monatlich bzw. EUR 96.600,00 jährlich
 
Beitragsbemessungsgrenze (knappschaftliche Rentenversicherung)
EUR 9.900,00 monatlich bzw. EUR 118.800,00 jährlich
 
Arbeitslosenversicherung
 
Beitragsbemessungsgrenze (allgemeine Rentenversicherung)
EUR 8.050,00 monatlich bzw. EUR 96.600,00 jährlich
 
Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
 
Versicherungspflichtgrenze
EUR 6.150,00 monatlich bzw. EUR 73.800,00 jährlich
 
Beitragsbemessungsgrenze
EUR 5.512,50 monatlich bzw. EUR 66.150,00 jährlich
 
Mindestlohn/Minijobs
 
Der Mindestlohn wird ab dem 01.01.2025 auf EUR 12,82 brutto/Zeitstunde angehoben.
Wie Sie bereits aus unserem Beitrag vom 29.10.2024 wissen, können Arbeitgeber den höheren Mindestlohn aber nicht dadurch bezahlen, dass sie ohne Zustimmung der Beschäftigten jährliche Sonderzahlungen von nun an einfach monatlich zahlen.
 
Die Verdienstgrenze für Minijobber steigt dementsprechend auf EUR 556,00 im Monat.
 
Neues zur eAU
 
Das Verfahren zum Abruf der eAU wird ab 2025 erweitert. Für die betriebliche Praxis sind insbesondere die weiteren „Rückmeldegründe“ interessant. So wird u.a. über Aufenthalte in stationären Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen, teilstationäre Krankenhausaufenthalte und – wenn der Krankenkasse ein entsprechender Nachweis vorliegt – privatärztliche oder ausländischen AU-Zeiten informiert. Außerdem wird bei stationären Krankenhausaufenthalten das Enddatum proaktiv und nicht mehr nur auf erneuten Abruf von der Krankenkasse übermittelt.

Unsere Blogbeiträge gibt es auch als Newsletter. Melden Sie sich hier an und erhalten Sie aktuelle Informationen aus der Welt des Arbeitsrechts kostenfrei in Ihren Posteingang!

  • Erstellt am .