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VW & Co. – Wieder Neues zur Vergütung freigestellter BR-Mitglieder

Auch unabhängig von Zulagen und Zuschlägen, über die wir gestern berichtet hatten, ist die Bemessung der Vergütung von (teil-)freigestellten Betriebsratsmitgliedern ein schwieriges Unterfangen. 

Das zeigen die viel diskutierten Fälle im VW-Konzern. 

Zuletzt hatte das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.01.2023 (Az.: 6 StR 133/22) zur Strafbarkeit wegen Untreue durch Zahlung überhöhter Vergütungen an BR-Mitglieder bei VW für großen Wirbel gesorgt. 

Um mehr Rechtssicherheit zu schaffen, wurden die gesetzlichen Bestimmungen zur Bemessung der Betriebsratsvergütung mit Wirkung ab dem 25.07.2024 geändert. Unsere Zusammenfassung der Änderungen finden Sie in unserem Newsletter vom 01.08.2024.

Nachdem der Bundesgerichtshof die Freisprüche der angeklagten Führungskräfte aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen hatte, wurden die in Rede stehenden BR-Mitglieder herabgruppiert und ihre Vergütungen reduziert.

Das wiederum ließen sich die BR-Mitglieder nicht gefallen und zogen vors Arbeitsgericht, da sie ihre bisherige Vergütung behalten wollten.

Die BR-Mitglieder bekamen in 1. Instanz recht.

Die Entscheidungen wurden in 2. Instanz von den Landesarbeitsgerichten Niedersachsen (Urteil vom 09.12.2024, Az.: 12 SLa 478/24) und Baden-Württemberg (Urteil vom 07.08.2024, Az.: 8 Sa 18/24) bestätigt.

Die beiden Urteile sind deshalb interessant, weil die beiden Landesarbeitsgerichte eine wichtige Unterscheidung bei der Frage machen, wer die Darlegungs- und Beweislast trägt, wenn es um die Vergütung freigestellter BR-Mitglieder aufgrund deren fiktiven Beförderung geht. Fiktive Beförderung ist bekanntlich die Karriere, die die BR-Mitglieder eingeschlagen hätten, wären sie nicht für ihre BR-Tätigkeit freigestellt worden.

Grundsätzlich trägt das BR-Mitglied die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es ohne seine Freistellung befördert worden wäre.

Hierzu muss das BR-Mitglied vortragen und ggf. beweisen:

➡ Es muss im Unternehmen eine freie Stelle geben.

➡ Außerdem müssen alternativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

↪ die Bewerbung des Betriebsratsmitglieds war gerade wegen seiner Freistellung erfolglos oder
↪ das Betriebsratsmitglied hat sich (aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit) nicht beworben; hätte es sich beworben, wäre seine Bewerbung aber erfolgreich gewesen oder
↪ die Bewerbung war nur deshalb nicht erfolgreich, weil dem Betriebsratsmitglied wegen seiner Tätigkeit im Betriebsrat Fachkenntnisse fehlen. 

Allerdings – und genauso war es in den entschiedenen Fällen – wechselt die Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitgeber, wenn er das BR-Mitglied in der Vergangenheit fiktiv befördert und nun geltend macht, dass das gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes verstoßen habe.

In beiden Fällen konnte der VW-Konzern nicht darlegen, dass die BR-Mitglieder zu Unrecht zu hoch eingruppiert und vergütet worden waren.

Da die Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Bereich der Vergütung freigestellter BR-Mitglieder höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist, wurde in beiden Fällen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Schlussbemerkung: 
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat sich mit Blick auf die Gesetzesänderung außerdem zu der Frage geäußert, inwieweit durch die BR-Tätigkeit erworbene Kenntnisse für eine fiktive Beförderung relevant sein können.

Wörtlich sagen die Baden-Württembergischen Landesarbeitsrichter hierzu:

„Der Gesetzgeber hat sich ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT Drucksache 20/9469, 11, 12) zu folgender differenzierender Lösung entschieden: Berücksichtigungsfähig sind Kenntnisse, Qualifikationen und Fähigkeiten, soweit sie im Unternehmen auch außerhalb des Betriebsratsamts für die jeweilige Stelle karriere- und vergütungsrelevant sind. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Betriebsratsmitglied während der Betriebsratstätigkeit englische Sprachkenntnisse erworben hat, gelernt hat, Bilanzen zu lesen, oder zum Experten für ein kompliziertes Eingruppierungssystem geworden ist. Derartige Kenntnisse, Qualifikationen und Fähigkeiten sind das Ergebnis eines individuellen persönlichen Lernprozesses des Betriebsratsmitglieds und nicht ohne Weiteres durch eine Funktion im Betriebsrat oder einem seiner Ausschüsse oder Gremien vorgegeben. Nicht berücksichtigungsfähig ist dagegen, wenn ein Betriebsratsmitglied etwa mit Vorständen und Managern “auf Augenhöhe verhandelt”, “komplexe Aufgaben” wahrgenommen hat oder in “unternehmerische Entscheidungskomplexe eingebunden” ist. […]“

Wir sind gespannt, was das BAG dazu sagt.

 

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