Seit 01.06.2025: Mutterschutz nach Fehlgeburt
Bereits im März haben wir ausführlich über die wichtigen Neuerungen im Mutterschutz berichtet, die Sie hier noch einmal nachlesen können. Mittlerweile ist die mediale Berichterstattung wieder abgeklungen; Grund für uns, einen kleinen Reminder zu senden.
Seit gestern sind die Neuerungen nämlich nun (endlich) in Kraft, und wir möchten besonders auf den neu eingeführten Mutterschutz nach einer Fehlgeburt noch einmal aufmerksam machen:
Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau für folgende Zeiträume nicht beschäftigen:
- Bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche 2 Wochen,
- bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche 6 Wochen,
- bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche 8 Wochen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Frau sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt – wobei sie diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Diese Form des „freiwilligen Mutterschutzes auf Widerruf“ ist bereits aus dem vorgeburtlichen Mutterschutz bekannt.
Für die Dauer des Beschäftigungsverbot hat die (gesetzlich krankenversicherte) Frau Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld – wie beim bislang bekannten vor- und nachgeburtlichen Beschäftigungsverbot. Damit entstehen für sie keine finanziellen Nachteile. Auch der Arbeitgeber hat keinen Nachteil, denn er bekommt die von ihm abzurechnenden Zahlungen über das U2-Umlageverfahren erstattet.
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