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Was haben Arbeitsverträge mit der Sozialauswahl zu tun? ‘ne Menge!

Ausgangspunkt für betriebsbedingte Kündigungen ist der Wegfall von Arbeit und nicht die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Das haben wir in unserem letzten Beitrag vom 29.09.2025 erläutert.
 
Heute soll es um die Sozialauswahl gehen. Denn ist die Hürde des Wegfalls von Arbeit geschafft, muss eine Sozialauswahl folgen.
 
Was viele Unternehmen nicht wissen:
Die Sozialauswahl fängt schon bei der Gestaltung der Arbeitsverträge an!
 
Und auch hier gilt: Uns hat das ein oder andere Unternehmen bei diesem Satz mit den Worten für verrückt erklärt: Wenn ich jemanden einstelle, denke ich doch nicht gleich schon wieder an Entlassung.
 
Warum Unternehmen bei der Vertragsgestaltung an die Sozialauswahl denken sollten, macht folgendes Beispiel deutlich:
Wir stellen uns ein Unternehmen vor, das in Köln zwei Schuhgeschäfte hat, eins für Damenschuhe und eins für Herrenschuhe. Selbständige Betriebe (die Sozialauswahl ist ja betriebsbezogen durchzuführen) sind die beiden Schuhgeschäfte nicht, da es in keinem Geschäft jemanden gibt, der wichtige Personalentscheidungen – wie insbesondere Einstellungen/Entlassungen – treffen kann.
 
Während die Damenschuhe weiterhin gut laufen, ist das Geschäft mit Herrenschuhen stark rückläufig. Besserung ist nicht in Sicht.
Deshalb entscheidet das Unternehmen sich, das Geschäft mit den Herrenschuhen stillzulegen.
Unternehmerisch ist die Stilllegung katastrophal, arbeitsrechtlich ist sie indes gut; denn bei einer Stilllegung fallen immer Arbeitsplätze weg.
 
Damit sind wir auf der nächsten Stufe, der Sozialauswahl.
Und jetzt kommen die Arbeitsverträge ins Spiel: 

  • Ist im Arbeitsvertrag z.B. vereinbart, dass die Einstellung „als Schuhverkäufer in unseren Geschäften in Köln erfolgt“, muss eine Sozialauswahl zwischen den Verkäufern für Herrenschuhe und den Verkäufern für Damenschuhe erfolgen.
  • Wurde im Arbeitsvertrag dagegen vereinbart, dass die Einstellung für das Herren-Schuhgeschäft erfolgt und gibt es keine Versetzungsklausel, dann können die Verkäufer im Herren-Schuhgeschäft, das stillgelegt wird, gekündigt werden. 

Oder um es ganz allgemein zu sagen: Je enger die vereinbarte Tätigkeit ist, desto enger ist auch der Kreis derjenigen, die in eine Sozialauswahl einzubeziehen sind. Achtung: Versetzungsklauseln erweitern die Tätigkeit und damit auch den Kreis der Beschäftigten, zwischen denen eine Sozialauswahl vorzunehmen ist.
 
Bevor Unternehmen jetzt zu schnell zu einer engen Tätigkeitsbeschreibung greifen: Überlegen Sie, ob aufgrund der Organisationsstruktur und der Art der Beschäftigung eine Versetzungsmöglichkeit nicht doch sinnvoll sein kann.
Eine Versetzungsmöglichkeit ist allerdings nicht der einzige Weg, um vereinbarte Tätigkeiten zu ändern. Auch ohne Versetzungsklausel ist das möglich, wenn die Beschäftigten einverstanden sind.
 
Wichtig ist, dass man sich all diese Dinge vor jedem Vertragsschluss gut überlegt.

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