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Die mehrfache Wahlberechtigung von Matrix-Führungskräften - der Volltext der BAG-Entscheidung ist da!

In unserem Beitrag vom 23.05.2025 hatten wir Sie bereits über die Pressemitteilung zur Entscheidung des BAG vom 22.05.2025 (Az.: 7 ABR 28/24) informiert.
 
Daher wissen Sie bereits: Matrix-Führungskräfte dürfen den Betriebsrat in allen Betrieben mitwählen, denen sie (untechnisch gesprochen) angehören.
 
Aufgrund der Pressemitteilung noch unklar war die Frage: Welche Voraussetzungen müssen Matrix-Führungskräfte erfüllen, damit sie den Betriebsrat in mehreren Betrieben wählen dürfen?
 
Antworten gibt der nun vorliegende Volltext der Entscheidung:
Entscheidend ist, ob die Matrix-Führungskraft in mehreren Betrieben eingegliedert ist.
Hier wendet das BAG – wie schon vermutet – die gleichen Grundsätze wie bei § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes, also bei der Frage an, wann mehrere Betriebsräte im Zuge der Einstellung von Matrix-Führungskräften zu beteiligen sind.
 
Das bedeutet laut der aktuellen Entscheidung konkret:

  • Für eine Eingliederung spricht, wenn die Matrix-Führungskraft regelmäßig mit den in den jeweiligen Betrieben tätigen Beschäftigten zusammenarbeitet und damit ihr fachliches Weisungsrecht auch tatsächlich ausübt.

  • Ein disziplinarisches Weisungsrecht der Matrix-Führungskraft ist für ihre Eingliederung nicht erforderlich.

  • Eine Eingliederung kann bereits dann vorliegen, wenn eine Matrix-Führungskraft ein weitgehend selbständig arbeitendes Team leitet und die fachliche Führung im Arbeitsalltag keinen großen Raum einnimmt. Andererseits reicht aber auch nicht jede vereinzelte Vor- oder Zuarbeit. Es entscheiden also die Umstände des Einzelfalls.

  • Für das Wahlrecht in einem anderen Betrieb spielt es keine Rolle, dass die Matrix-Führungskraft arbeitsvertraglich einem bestimmten Standort zugeordnet wurde.

  • Von wo aus die Matrix-Führungskraft tätig wird, ist ebenfalls nicht entscheidend. Das BAG sagt wörtlich: 

    „Für die die Zugehörigkeit zu einem Betrieb vermittelnde Eingliederung ist jedenfalls nicht entscheidend, wo die Tätigkeit räumlich-örtlich ausgeübt wird. Weder ist zwingend erforderlich, dass die Führungskraft ihre Tätigkeit innerhalb von Betriebsräumen verrichtet, noch muss sie in einem bestimmten zeitlichen Mindestumfang „vor Ort“ sein, noch muss sie einer Bindung an Weisungen einer gleichfalls im Betrieb tätigen – ihr gegenüber vorgesetzten – Person unterliegen.“

Die Vorinstanz, das LAG Baden-Württemberg, muss nun nach Zurückverweisung durch das BAG u. a. klären, ob die Voraussetzungen für die Eingliederung erfüllt sind.

Das BAG hat es sich außerdem nicht nehmen lassen, die Kritik am Mehrfachwahlrecht von Matrix-Führungskräften mit folgenden (verkürzt wiedergegebenen) Argumenten zurückzuweisen:

  • Das Betriebsverfassungsgesetz schließt eine Mehrfachwahlberechtigung nicht aus.

  • Die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Betriebszugehörigkeit bzw. Eingliederung von Matrix-Führungskräften in (mehrere) Betriebe sind hinzunehmen.

  • Das Mehrfachwahlrecht verstößt wegen einer (vermeintlichen) gremienbezogenen Überrepräsentanz von Matrix-Führungskräften nicht gegen das Demokratie-Prinzip. Wörtlich sagt das BAG:

    „Entsprechend sind Matrix-Führungskräfte nicht überproportional stark repräsentiert, wenn sie in allen Betrieben, denen sie angehören und zu deren jeweiliger Belegschaft sie zählen, den jeweiligen Betriebsrat mitwählen. Dies gilt ebenso für den nach dem Prinzip der Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu errichtenden Gesamtbetriebsrat (§ 47 BetrVG).“

Damit hat das BAG Leitplanken für das Wahlrecht von Matrix-Führungskräften in anderen Betrieben desselben Unternehmens aufgestellt.
 
Jetzt warten wir noch auf den Volltext der BAG-Entscheidung, in der es um die Frage der Eingliederung von ausländischen Matrix-Führungskräften in inländische Betriebe geht. In unserem Beitrag vom 23.09.2025 hatten wir uns bereits mit der Pressemitteilung zu dieser BAG-Entscheidung (Az.: 7 ABR 28/24) befasst.

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