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Aus für Einwurf-Einschreiben?

Letzten Donnerstag hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Entscheidungsgründe für sein Urteil vom 07.05.2026 (2 AZR 184/25) über den mangelnden Beweiswert von Einwurf-Einschreiben bei Vorlage von Ein- und Auslieferungsbeleg veröffentlicht.

Über das Ergebnis hatten wir in unserem Beitrag vom 07.05.2026 bereits berichtet.

Jetzt kennen wir auch die Gründe und wissen, warum Einwurf-Einschreiben laut BAG nicht mal einen Anscheinsbeweis für den Zugang begründen.

Das BAG bemängelt vor allem den bisherigen Verfahrensablauf der Post bei der Zustellung von Einwurf-Einschreiben.

 O-Ton des BAG:

„Dem steht entgegen, dass der Postangestellte nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Verfahrensablauf auf dem Eingabefeld des Scanners den dort vorgegebenen Text „Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben, bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“ zu einem Zeitpunkt unterschreibt und den Vorgang am Scanner beendet, bevor er die Sendung in den Briefkasten einlegt. Damit wird der Auslieferungsbeleg im elektronischen System auch bei regelkonformem Vorgehen des Postangestellten zu einem Zeitpunkt generiert, zu welchem noch kein Zugang stattgefunden hat. Ein solcher Auslieferungsbeleg kann nicht den Anschein begründen, dass ein „Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“ wurde, sondern allenfalls, dass ein solcher Vorgang unmittelbar bevorsteht. Das vorgegebene Verfahren und die Angaben auf dem Auslieferungsbeleg entsprechen einander nicht. Der Auslieferungsbeleg ist – zumindest für einige Augenblicke – objektiv unwahr. Der vom Postangestellten mittels Unterschrift bekundete Geschehensablauf hat – unabhängig von der Ungenauigkeit der Angabe bezüglich des Übergebens „bzw.“ Einlegens der Sendung im Auslieferungsbeleg – bei Einhaltung des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht stattgefunden. Damit entfällt der für die Annahme eines Anscheinsbeweises maßgebliche Anknüpfungspunkt einer wahrheitsgemäßen Bestätigung einer bereits erfolgten Zustellung (…).

Aufgrund des Auslieferungsbelegs kann allenfalls noch darauf geschlossen werden, der Postangestellte habe sich vergewissert, vor dem Briefkasten des Adressaten zu sein, und dass die Sendung bis dorthin nicht auf dem Transportweg verloren gegangen ist. Nach dem die Erstellung des Auslieferungsbelegs abschließenden Scan-Vorgang mit anschließender Unterschrift wird aber keine besondere Aufmerksamkeit vom Postangestellten mehr gefordert. Damit ist die Frage des tatsächlichen Einlegens der Sendung in den Briefkasten des Adressaten letztlich in gleicher Weise zu beurteilen, wie bei einem Einwurf-Einschreiben, bei dem nur der Einlieferungsbeleg und die Sendungsverfolgung vorgelegt werden (zu dem insoweit fehlenden Anscheinsbeweis vgl. BAG 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24 – Rn. 15 ff.). Wenn die Bestätigung der Zustellung nach den Regeln des Verfahrens schon zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem sie noch nicht durchgeführt ist, entkräftet dies alle Vermutungswirkungen für den tatsächlichen Zugang des Einschreibens…“

Bleibt es bei diesen Abläufen, ist das Urteil das Aus für die Zustellung per Einwurf-Einschreiben.

Offenbar hat die Post die Abläufe aber schon vor einigen Wochen (nachdem das Ergebnis des BAG- Urteils bekannt wurde?) geändert. Davon erfuhren wir bzw. Bettina Steinberg zufälligerweise auf einer Taxifahrt mit einem Taxifahrer, der im Hauptberuf Zusteller bei der Post ist. Seinen Worten zufolge läuft das Prozedere jetzt so:

Nach dem Einscannen des Schreibens müssen die Zusteller jetzt zusätzlich den Einwurf in den Briefkasten bestätigen. Nach dem Scanvorgang geht ein neues Fenster auf, in dem der Zusteller den Einwurf in den Briefkasten anhaken und per „Unterschrift“ bestätigen muss.

Wir sind derzeit dabei, dem nachzugehen.

Wenn sich das bestätigt, steigen die Chancen für den Anscheinsbeweis eines Einwurf-Einschreibens; dann wird auch das BAG „die Karten neu mischen müssen“.

Dennoch: Die Botenzustellung mit unterschriebener Original-Zustellbestätigung, die alle relevanten Details enthält, bleibt der sicherere und beweiskräftigere Weg. Wie Sie bereits aus unserem Beitrag vom 11.05.2026 wissen, gibt es auch bei der Botenzustellung einiges zu beachten.

Und diejenigen, die nach mehr Digitalisierung rufen seien an unseren Beitrag vom 12.05.2026 bzw. daran erinnert, dass es auch hier schwer ist, den Zugangsnachweis zu führen.

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