Betriebsräte können auch in deutschen Betriebsteilen ausländischer Unternehmen gewählt werden – der Volltext der BAG-Entscheidung ist da!
Unter dem Titel „Unternehmen mit Sitz im Ausland aufgepasst!“ hatte ich schon über die Pressemitteilung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.05.2026 (Az.: 7 ABR 7/25) und dessen zentrale Aussage berichtet:
Nicht nur selbständige Betriebe, sondern auch selbständige Betriebsteile im Sinne von § 4 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) können auf deutschem Territorium selbst dann einen Betriebsrat wählen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland sitzt.
Im entschiedenen Fall ging es um die bekannte Fluggesellschaft mit Sitz in Malta und Zentrale in Irland, die u. a. am Flughafen Berlin-Brandburg einen Stationierungsort unterhält, in dem ein Betriebsrat (BR) gewählt werden sollte. Die Fluggesellschaft wehrte sich dagegen mit dem Argument, dass ein inländischer Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1 BetrVG nur dann betriebsratsfähig sei, wenn auch der Hauptbetrieb im Inland liegt.
Das BAG ist der Meinung der Fluggesellschaft nicht gefolgt.
Aus den heute veröffentlichten Entscheidungsgründen habe ich mir (nur) zwei Argumente des BAG rausgepickt, die für Diskussionen gesorgt haben:
- Im Gegensatz zu selbständigen Betrieben im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG gibt es in Betriebsteilen im Sinne von 4 Abs. 1 BetrVG niemanden, der den Betrieb in personellen und sozialen Angelegenheiten selbständig leitet. Vielmehr reicht es für einen selbständigen Betriebsteil schon aus, dass er
a) räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist oder
b) einen eigenständigen Aufgabenbereich hat und organisatorisch eigenständig ist.
Wenn in deutschen Betriebsteilen ausländischer Unternehmen, denen die Entscheidungsbefugnis in mitbestimmungsrelevanten personellen und sozialen Angelegenheiten fehlt, Betriebsräte gewählt werden können, bedeutet das:
Die ausländische Betriebsleitung kann an den deutschen Verhandlungstisch gezwungen werden!
Aber ist das noch mit dem Territorialitätsgrundsatz, der im Betriebsverfassungsrecht gilt, vereinbar?
Das BAG sagt: Ja.
Begründung des BAG: Wenn deutsche Betriebsräte Mitbestimmungsrechte im Ausland einfordern, gerichtlich durchsetzen und nötigenfalls vollstrecken können, ist das nur die Folge der unternehmerischen Entscheidung, innerhalb grenzüberschreitender betrieblicher Strukturen tätig zu werden. Es ist aber keine Verletzung des Territorialitätsprinzips.
- Irrelevant ist laut BAG außerdem, dass in dieser Konstellation nicht die in 4 Abs. 1 BetrVG Satz 2 BetrVG vorgesehene Möglichkeit besteht, an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb teilzunehmen; denn der im Ausland gelegene Hauptbetrieb fällt (Territorialitätsprinzip) ja nicht unter das BetrVG.
Begründung des BAG: Hierbei handelt es sich nur um eine Wahlmöglichkeit der Belegschaft. Den Wegfall betrieblicher Mitbestimmung hat der Gesetzgeber damit nicht beabsichtigt.
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