Kündigungsschutz für Geschäftsführer - der Volltext des BAG-Urteils ist da!
Im Juni hatten wir schon kurz über die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18.06.2026 (Az.: 2 AZR 89/25) berichtet.
Nun liegt das Urteil im Volltext vor.
Die Entscheidungsgründe bestätigen das, was aufgrund des Spruchergebnisses nahelag:
- Ist Grundlage der Geschäftsführung ein ARBEITSVERTRAG, kommt es für den Kündigungsschutz entscheidend auf die Reihenfolge an:
- Erst Abberufung, dann Kündigung = Kündigungsschutz!
- Erst Kündigung, dann Abberufung = kein Kündigungsschutz.
- Kündigung SPÄTESTENS zeitgleich mit Abberufung = kein Kündigungsschutz.
Das alles folgt aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), der sich laut BAG nur auf den organschaftlich (noch) bestellten Geschäftsführer (GF)bezieht.
- Und was ist mit GF, die nicht auf Basis eines Arbeitsvertrages, sondern eines (freien) DIENSTVERTRAGES tätig sind?
Auch hier gibt es eine klare Aussage des BAG: Für diese GF ist das Kündigungsschutzgesetz gar nicht anwendbar.
Ist die Reihenfolge bei einem Dienstvertrag also egal? Können Unternehmen bei einem Dienstvertrag also getrost erst abberufen und dann kündigen?
Ganz so simpel ist es auch bei Dienstverträgen nicht:
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- Wird der GF zwischen Abberufung und Zugang der Kündigung nicht beschäftigt, gibt es kein Problem mit dem Kündigungsschutz.
- Wird der GF zwischen Abberufung und Kündigung allenfalls mit Übergabeaufgaben beschäftigt, sollte es ebenfalls kein Problem mit dem Kündigungsschutz geben.
- Wird der GF nach der Abberufung und vor der Kündigung aber weiterhin mit, wenn auch anderen Aufgaben für die Gesellschaft tätig, ist Ungemach vorprogrammiert. Denn dann wird darüber diskutiert werden, ob durch die andersartige Tätigkeit ein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Und je weiter sich die neue Tätigkeit von der ehemaligen Geschäftsführertätigkeit entfernt und/oder je weisungsgebundener die neue Tätigkeit ist, desto eher kann diese Diskussion zulasten des Unternehmens ausgehen.
Fazit:
Ob Grundlage der Geschäftsführung ein Arbeit- oder ein Dienstvertrag ist - Unternehmen sollten erst kündigen und dann abberufen oder beides zeitgleich tun. Dann schadet auch eine wie auch immer geartete Weiterarbeit des GF bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht.
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