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Mitbestimmung bei internationalen Matrix-Managern?

Die immer beliebter werdenden Matrix-Strukturen werfen eine Reihe arbeits- und betriebsverfassungsrechtlicher Fragen auf.
 
Eine davon ist:
Ist der (deutsche) Betriebsrat (BR) zu beteiligen, bevor ein in- oder ausländischer Matrix-Manager Weisungsrechte gegenüber Beschäftigten ausübt?
 
Für innerdeutsche Sachverhalte ist die Frage geklärt.
Seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.06.2022 (Az.: 1 ABR 13/21) ist die Tür zur Beteiligung des BR schnell aufgestoßen. Laut BAG reicht es, wenn der Matrix-Manager des anderen Betriebs/Unternehmens regelmäßig mit Beschäftigten zusammenarbeitet, deren Fachvorgesetzter er ist.
Ein disziplinarisches Weisungsrecht des Matrix-Managers ist nicht erforderlich, ein fachliches Weisungsrecht reicht. Laut BAG muss der Matrix-Manager des anderen Betriebs noch nicht einmal nicht vor Ort sein, geschweige denn einen eigenen Arbeitsplatz haben.
 
Mit Blick auf internationale Matrix-Strukturen hatte das LAG Köln schon am 17. Juli 2020 (Az.: 9 TaBV 73/19) entschieden, dass eine mitbestimmungspflichtige Einstellung auch dann vorliegen kann, wenn ein Arbeitnehmer, der bei einer ausländischen Gesellschaft angestellt ist und dort seinen Dienstsitz hat, zum Leiter eines Teams bestellt wird, das sich (auch) aus Arbeitnehmern eines deutschen Betriebs zusammensetzt.
 
Das LAG Bremen hat in einem vergleichbaren Fall mit seinem Beschluss vom 02.05.2024 (Az.: 2 TaBV 2/23) nachgezogen. Für die Eingliederung der Führungskraft komme es – so das LAG Bremen – nicht darauf an, ob sie ihrerseits dem (insbesondere disziplinarischen) Weisungsrecht der den deutschen Betrieb führenden Arbeitgeberin unterliegt. Es genüge, wenn die Führungskraft durch die Übernahme von Vorgesetztenaufgaben in die Weisungskette der Arbeitgeberin im deutschen Betrieb eingebunden ist und dadurch den Betriebszweck fördert.
 
Ob die Auffassung des LAG Bremen richtig ist, sollte heute das BAG entscheiden.
 
Das BAG hat in dem unter Az.: 1 ABR 25/24 anhängigen Verfahren heute auch eine Entscheidung gefällt. Leider lautet die Entscheidung, dass das Verfahren zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Bremen zurückverwiesen wird.
 
Eine Pressemitteilung gibt es (zumindest bis jetzt) nicht. Im Moment lässt sich daher noch nicht sagen, welche Kriterien aus Sicht des BAG für eine Beteiligung des BR beim Einsatz „ausländischer“ Matrix-Manager entscheidend sind und einer weiteren Aufklärung durch die Vorinstanz bedürfen.
 
Das BAG hätte das Verfahren allerdings nicht ans LAG Bremen zurückverwiesen, wenn eine Beteiligung des BR beim Einsatz „ausländischer“ Matrix-Manager von vornherein ausgeschlossen wäre.
 
Wir werden am Ball bleiben und Sie informieren, sobald wir wissen, worauf es aus Sicht des BAG ankommen soll.
 
Wird sich das Thema auch auf die BR-Wahlen im kommenden Jahr auswirken?
Wie Sie aus unserem Beitrag vom 23.05.2025 bereits wissen, hat das BAG am 22.05.2025 (Az.: 7 ABR 28/24) entschieden, dass zumindest deutsche Matrix-Manager ein Wahlrecht in mehreren inländischen Betrieben haben können. Hier warten wir allerdings noch auf die vollständigen Entscheidungsgründe.
 
Es bleibt also spannend! Wir informieren Sie, sobald das BAG seine Erwägungen in einem der beiden Fälle veröffentlicht.
 
Schlussfrage: Gibt es in- oder ausländische Matrix-Manager, die betriebsverfassungsrechtlich außen vor bleiben können?
Ja, und zwar dann, wenn es sich bei den Matrix-Managern um leitende Angestellte im Rechtssinne (und nicht nur im unternehmerischen Sinne) handelt.
 
Es ist also mal wieder alles gar nicht so leicht.

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