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Trennungsvergleich kann datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch erledigen!

Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche sind für Arbeitgeber ein Gräuel.
 
Bei Trennungsvergleichen ist jetzt Hoffnung in Sicht.
Einen ersten Hoffnungsschimmer gab es durch den Tätigkeitsbericht der Datenschutzbehörde des Saarlandes, der in einer umfassenden Erledigungsklausel einen zulässigen Verzicht auf Auskunftsansprüche bzgl. vergangener Datenverarbeitungen sieht. Hierüber hatten wir in unserem Beitrag vom 09.10.2024 berichtet.
 
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis ist dem in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 13.05.2025 (Az.: 2 A 165/24) erfreulicherweise gefolgt. Im Zentrum der Entscheidung standen erneut folgende Fragen: 

  • Können Beschäftigte wirksam auf ihren Auskunftsanspruch für vergangene Datenverarbeitungen verzichten?
    Die Antwort des OVG Saarlouis ist Ja.
    Wörtlich heißt es in dem Urteil:
    „Eine Disposition über den Auskunftsanspruch für ein Arbeitsverhältnis, das in der Vergangenheit bestanden hat, ist daher möglich. […] Daher ist ein Verzicht auf den Auskunftsanspruch auf Art. 15 DSGVO in einem zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Vergleich grundsätzlich möglich.
    […]
    Das Datenschutzgrundrecht ist […] kein unabdingbares Gleichheits- oder Menschenwürderecht, sondern ein Freiheitsrecht. Zu diesem gehört es, in eigener Verantwortung bestimmen zu können, ob und inwieweit man von ihm Gebrauch macht.“

  • Liegt ein solcher Verzicht ggf. schon in einer umfassenden Erledigungsklausel?
    Auch das beantwortet das OVG Saarlouis mit Ja, wenn die Erledigungsklausel umfassend ist und sich auch auf unbekannte Ansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund bezieht.

Was folgt daraus für die Praxis?
Zwar lässt das OVG Saarlouis eine umfassende Erledigungsklausel ohne ausdrückliche Benennung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruches genügen. Noch besser ist es aber, Beschäftige in dem Trennungsvergleich explizit auf datenschutzrechtliche Betroffenenrechte bezogen auf vergangene Datenverarbeitungen verzichten zu lassen. Dies gilt umso mehr, als dass umfassende Erledigungsklauseln nicht immer möglich oder sinnvoll sind.

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