Neuigkeiten zu Pflichtpraktika von Studierenden
Neuigkeiten zu Pflichtpraktika von Studierenden
Bei Pflichtpraktika von Studierenden stellt sich häufig die Frage, ob der Arbeitgeber den Mindestlohn schuldet oder aber nicht.
Besondere Probleme bereitet in der Praxis immer wieder die Ausnahmevorschrift des § 22 Absatz 1 Nr. 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Danach gilt das MiLoG nicht für Arbeitnehmer:innen, die ein Praktikum verpflichtend auf Grund […] einer hochschulrechtlichen Bestimmung [...] leisten.
Warum das Handling dieser Vorschrift in vielen Fällen schwierig ist, zeigt das gerade veröffentlichte Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.03.2021 (Az.: 8 Sa 206/20) anschaulich.
Dort ging es um eine junge Frau, die in einer Klinik ein 6-monatiges Praktikum machte, das sie nach den Zugangsregelungen einer privaten Universität für einen Studienplatz in Humanmedizin brauchte.
Die rheinland-pfälzischen Landesarbeitsrichter:innen mussten nun entscheiden, ob die junge Frau Anspruch auf den Mindestlohn hat oder ob der Ausnahmefall des § 22 Absatz 1 Nr. 1 des MiLoG vorliegt.
Um das zu beantworten, mussten sich die rheinland-pfälzischen Landesarbeitsrichter:innen daher auch fragen: