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26. August 2021

Stellenanzeigen: Diskriminierung durch das Gendersternchen?

Stellenanzeigen: Diskriminierung durch das Gendersternchen?

Die gendergerechte Sprache mit Verwendung von Sternchen, Doppelpunkt & Co. ist seit einiger Zeit in aller Munde und wird gesellschaftspolitisch heiß diskutiert. Nun ist das sogenannte Gendersternchen auch in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung angekommen.
 
In seinem Urteil vom 22.06.2021 (Az.: 3 Sa 37 öD/21) musste das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sich nun mit folgender Frage beschäftigen:

Diskriminiert eine Stellenanzeige, in der das Gendersternchen (etwa bei der Berufsbezeichnung wie „Diplom-Sozialpädagog*innen“ oder auch bei dem Begriff „schwerbehinderte Bewerber*innen“) verwendet wird, mehrgeschlechtlich geborene Menschen?

Die zweigeschlechtlich geborene klagende Partei machte deswegen nämlich Entschädigungsansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend.
 
Die Antwort des Gerichts lautete: Nein.

24. August 2021

Urlaubskürzung bei anteiliger Kurzarbeit

Urlaubskürzung bei anteiliger Kurzarbeit

Das "kleine" Arbeitsgericht Osnabrück hat kürzlich eine Entscheidung verkündet, die nun in aller Munde ist und die wir Ihnen daher nicht vorenthalten wollen.

Dabei geht es um die Kürzung des Urlaubsanspruchs bei anteiliger Kurzarbeit.

Die Pressemitteilung zur Entscheidung vom 08.06.2021 mit dem Aktenzeichen 3 Ca 108/21 finden Sie hier.
 
Das Arbeitsgericht Osnabrück verneint in seiner Entscheidung ein arbeitgeberseitiges Recht zur Urlaubskürzung, sofern keine Kurzarbeit Null, sondern „nur“ eine tageweise Kurzarbeit zugrunde liegt. 
 
Zur Begründung führen die Richter aus, dass durch die tageweise Gewährung von Kurzarbeit keine dem Erholungsurlaub ähnliche Situation vorgelegen habe. Dies insbesondere deshalb, weil dem Arbeitgeber im konkreten Fall das Recht oblag, die Kurzarbeit kurzfristig anzuordnen, zu reduzieren oder vorzeitig zu beenden. In einer solchen Situation könne kein Erholungseffekt eintreten, der einer urlaubsähnlichen Situation gleiche, so dass ein Recht zur Urlaubskürzung nicht bestehe.
 
Eine mit der Tätigkeit von Teilzeitbeschäftigten vergleichbare Situation sieht das Arbeitsgericht Osnabrück auch deshalb nicht, weil sich Teilzeitbeschäftigte (nach Ansicht des Osnabrücker Gerichts) nicht nur an den freien Tagen erholen können, sondern diese Erholung auch weit im Voraus planbar sei. Die kurze Ankündigungsfrist mache es den Beschäftigten in Kurzarbeit aber unmöglich, sich an den freien Tagen zu erholen.

19. August 2021

Teilzeit während der Elternzeit kann auch per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden!

Teilzeit während der Elternzeit kann auch per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden!

Arbeitnehmer:innen, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten, haben ein Problem, wenn der Arbeitgeber die Teilzeit während der Elternzeit ablehnt.
Es kann nämlich gut sein, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung im normalen Klageverfahren die Elternzeit schon vorbei ist. Gewinnen die Arbeitnehmer:innen rechtskräftig, haben sie zwar Anspruch auf das Teilzeitgehalt, selbst wenn sie nicht gearbeitet haben. Den Beschäftigungsanspruch – der für viele Menschen ebenfalls eine Bedeutung hat - können sie allerdings nicht mehr durchsetzen, wenn die Elternzeit vorbei ist.

Deshalb wird in Rechtsprechung und Literatur heftig darüber diskutiert, ob eine Teilzeit während der Elternzeit auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, genauer gesagt per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden kann.

17. August 2021

Praxisrelevante "Corona-Urteile"

Praxisrelevante "Corona-Urteile"

Das Band der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen rund um Corona reißt nicht ab. Daher möchten wir Ihnen heute vier weitere äußerst praxisrelevante Urteile vorstellen.
 
Urlaub während der Quarantäne? – Pech gehabt
Passend zur Urlaubszeit haben das Arbeitsgericht Bonn (Urteil vom 07.07.2021, Az.: 2 Ca 504/21) und das Arbeitsgericht Halle (Urteil vom 23.06.2021, Az.: 4 Ca 285/21) folgende wichtige Entscheidung getroffen: Erhält ein/e Beschäftigte/r während des Urlaubs eine behördliche Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus, hat die/der Beschäftigte keinen Anspruch auf Nachgewährung der Urlaubstage.

Wie Sie wissen, haben Beschäftigte, die während des Urlaubs arbeitsunfähig erkranken und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, einen Anspruch auf Nachgewährung der betroffenen Urlaubstage. Das regelt § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Darüber, ob Quarantäne = Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 9 BUrlG ist, streiten sich die juristischen Geister.

Die Arbeitsgerichte Bonn und Halle haben sich nun gegen eine Analogie zu § 9 BUrlG entschieden, sofern die/der Beschäftigte während der Quarantäne keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt.

Da es sich nur um ein erstinstanzliches Urteil handelt, ist das letzte Wort in dieser Frage noch nicht gesprochen.

Unternehmen, die wegen einer Quarantäne verloren gegangene Urlaubsansprüche nachgewähren sollen, haben mit diesen Urteilen aber jetzt etwas in der Hand.

Entgeltfortzahlung trotz Quarantäne möglich
Das Arbeitsgericht Aachen müsste sich in seinem Urteil vom 30.03.2021 (Az.: 1 Ca 3196/20) mit der Frage beschäftigen, ob Arbeitnehmer:innen, die während einer Quarantäneanordnung arbeitsunfähig erkranken, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben oder ob der Entschädigungsanspruch aus § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorrangig ist.

Der Sachverhalt in Kürze: Der Kläger hatte wegen Kopf- und Magenschmerzen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Zusätzlich ließ er einen Covid-19-Test durchführen und meldete dies dem Gesundheitsamt, woraufhin dieses eine häusliche Quarantäne anordnete. Im Endeffekt fiel der Test dann aber negativ aus. Die Arbeitgeberin zahlte aufgrund der Quarantäneanordnung keine Entgeltfortzahlung, sondern stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1).

Das Arbeitsgericht Aachen musste nun entscheiden, ob der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) oder Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekommt.
Die Aachener Richter entschieden pro Entgeltfortzahlung.
Begründung: Die Quarantäne schließt den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aus. Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt zwar voraus, dass allein die Arbeitsunfähigkeit zum Wegfall des Entgeltanspruchs geführt hat. Das war hier aber gegeben: Der Arzt hatte die Arbeitsunfähigkeit ja aufgrund der Kopf- und Magenschmerzen bescheinigt.

Als Faustregel kann man sich also merken: