BAG neu zur Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
BAG neu zur Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Nach § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts an seine Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Welche Unternehmen trifft diese Bürgenhaftung?