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04. August 2020

Brandaktuell: Nebentätigkeiten und Arbeitszeitgesetz

Brandaktuell: Nebentätigkeiten und Arbeitszeitgesetz

Etliche Arbeitnehmer üben Nebentätigkeiten aus. Einige von ihnen schießen dabei aber über die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes hinaus.

Aber was ist die Rechtsfolge, wenn zwei Arbeitsverhältnisse zusammengenommen die höchstzulässige Arbeitszeit überschreiten?

Hierauf hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 19.05.2020 (Az.: 7 Sa 11/19) Antworten gegeben.

Vorneweg zur Erinnerung:
Arbeitnehmer dürfen maximal 48 Wochenstunden arbeiten.
Das ergibt sich aus § 3 des Arbeitszeitgesetzes, in dem es heißt:

"Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden."

Da Werktage im Sinne des Arbeitszeitgesetzes die Tage Montag bis Samstag sind, folgt aus § 3 des Arbeitszeitgesetzes:

28. Juli 2020

Neues zur Umwandlung von freien Mitarbeiterverträgen in Arbeitsverträgen

Neues zur Umwandlung von freien Mitarbeiterverträgen in Arbeitsverträgen

In unserem Newsletter vom 16.01.2020 hatten wir Ihnen von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.2019 (Az.: 5 AZR 178/18) berichtet, in dem das BAG u.a. entschieden hat, dass Arbeitgeber grundsätzlich einen Erstattungsanspruch gegen freie Mitarbeiter haben, wenn deren Arbeitnehmerstatus arbeitsgerichtlich festgestellt worden ist. Berechnet wird der Erstattungsanspruch nach der Differenz zwischen dem Honorar, das der Mitarbeiter als "Freier" kassiert hat und der für Arbeitnehmer üblichen Vergütung.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war es wie so oft so, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitnehmerstatus gerichtlich feststellen ließ und hiermit Erfolg hatte.
 
Aber was ist, wenn nicht der Arbeitnehmer seinen Arbeitnehmerstatus gerichtlich einfordert, sondern, wenn der Arbeitgeber die freie Mitarbeit rückwirkend als Arbeitsverhältnis behandelt und Differenzlohnansprüche einfordert?

In diesem Fall haben Sie als Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erstattung des Differenzlohns.