Bundesarbeitsgericht neu: Gesetzliche Kündigungsfrist von Geschäftsführern
Bundesarbeitsgericht neu: Gesetzliche Kündigungsfrist von Geschäftsführern
Fachwelt, Zivil- und Arbeitsgerichte streiten seit Jahren, welche Kündigungsfrist für GmbH-Geschäftsführer gilt, die nicht mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligt sind.
Oder anders gesagt bzw. gefragt:
Richtet sich die Kündigungsfrist für diese Geschäftsführer nach § 621 BGB oder nach § 622 BGB?
Da § 621 BGB die Kündigung von Dienstverhältnissen und § 622 BGB die Kündigung von Arbeitsverhältnissen betrifft und GmbH-Geschäftsführer bekanntlich Dienstnehmer und keine Arbeitnehmer sind, spricht eigentlich alles für § 621 BGB.
Trotzdem haben die Gerichte (einschließlich des Bundesgerichtshofs) sowie die Literatur bislang mehrheitlich die für Arbeitsverhältnisse geltende Kündigungsfrist des § 622 BGB angewandt.
Damit ist jetzt Schluss! Per Urteil vom 11.06.2020 (Az.: 2 AZR 374/19) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden:
Auch die Kündigungsfrist von GmbH-Geschäftsführern, die nicht mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligt sind, richtet sich nach § 621 BGB.
In § 621 BGB heißt es: