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04. Juni 2020

Vorsicht Falle bei der Befristung ohne sachlichen Grund

Vorsicht Falle bei der Befristung ohne sachlichen Grund: Vertragsklauseln, mit denen der Arbeitnehmer bestätigen soll, dass es keine "Zuvor-Beschäftigung" beim Arbeitgeber gab, sollen unwirksam sein!

Am 06.06.2018 entschied das Bundesverfassungsgericht:
Ein Arbeitnehmer, der ohne sachlichen Grund befristet beschäftigt werden soll, darf grundsätzlich noch nie in einem Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber gestanden haben. 

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht auch Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen. Wie Sie aus unseren bisherigen Berichterstattungen wissen, sind diese Ausnahmen jedoch rar gesät. 

Deshalb und weil viele Unternehmen die alten Beschäftigungsdaten aufgrund der neuen datenschutzrechtlichen Anforderungen gelöscht haben, sind etliche Unternehmen dazu übergegangen, sich vom Arbeitnehmer im befristeten Arbeitsvertrag bestätigen zu lassen, dass es keine "Zuvor-Beschäftigung" bei dem Arbeitgeber gab. 

Das Ziel der "Übung" ist klar: Wenn sich hinterher herausstellt, dass die arbeitsvertragliche Bestätigung falsch ist, möchten die Unternehmen den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten oder sich auf § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches ("Treu und Glauben") berufen können. 

Damit scheint nun Schluss zu sein.