Corona-Update vom 18.05.2021 – Nochmalige Änderung der Testpflicht und jede Menge neue Urteile
Corona-Update vom 18.05.2021 – Nochmalige Änderung der Testpflicht und jede Menge neue Urteile
In unserem heutigen Newsletter möchten wir Ihnen gerne von einer nochmaligen Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung in puncto Testpflicht der Unternehmen sowie von diversen aktuellen Urteilen zum Thema Corona berichten.
1. Nochmalige Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung
Die Anzahl der Testpflicht für Unternehmen wurde durch die 3. Änderungsverordnung für alle Unternehmen auf mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche festgelegt.
Das schafft mehr Rechtsklarheit, bestanden nach der 2. Änderungsverordnung doch erhebliche Unsicherheiten, wann die Voraussetzungen für das 2. Testangebot erfüllt sind.
Gleichzeitig macht die jetzige Änderung die Testangebote für die Unternehmen natürlich teurer.
Geändert wurde auch die Aufbewahrungsfrist für die Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung; die Aufbewahrungsfrist läuft jetzt einheitlich am 30.06.2021 ab.
Die aktuelle Corona-Arbeitsschutzverordnung mit allen zwischenzeitlichen Änderungen können Sie hier nachlesen.
2. Diverse Urteile zum Thema Corona
Die Urteile über Corona-Themen häufen sich. Hier eine Zusammenfassung der aktuellen Entscheidungen:
a) Ärztlich attestiertes Maskenverbot
In seiner bislang nur als Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung vom 12.04.2021 (Az.: 2 SaGa 1/21) hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden:
Arbeitnehmer:innen, die bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Maske tragen müssen, durch ärztliche Verordnung aber keine Maske tragen sollen, sind arbeitsunfähig und müssen deshalb nicht beschäftigt werden.
Einen Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung durch eine Beschäftigung im Homeoffice lehnte das Landesarbeitsgericht Köln im konkreten Fall ab.
Wie das Landesarbeitsgericht Köln die umstrittene Frage nach dem Beweiswert eines ärztlich attestierten Maskenverbots beurteilt hat, ist der Pressemitteilung nicht zu entnehmen.
Insoweit bleibt der Volltext der Entscheidung abzuwarten.
Welche Probleme sich beim ärztlich attestierten Maskenverbot stellen, hatten wir in unserem Newsletter vom 09.02.2021 dargestellt, den Sie hier nachlesen können.
b) Corona-Boni können gepfändet und abgetreten werden!
Per Urteil vom 17.03.2021 (Az.: 3 Ca 3145/20) hat das Arbeitsgericht Bautzen entschieden: