Corona-Update: Verlängerung der KUG-Regeln und Selbsttests = Arbeitszeit?
Corona-Update: Verlängerung der KUG-Regeln und Selbsttests = Arbeitszeit?
Auch diese Woche stehen wieder arbeitsrechtliche Neuigkeiten rund ums Thema Corona an, über die wir berichten möchten:
Erleichterte Zugangsvoraussetzungen zum KUG geplant
Das Bundeskabinett wird in den nächsten Tagen eine Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung beschließen. Danach werden die ursprünglich bis zum 30.06.2021 befristeten Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 30.09.2021 verlängert. Das heißt konkret:
- Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen zum KUG – also die abgesenkte Mindestquote von 10% der Beschäftigten, die Nichtberücksichtigung negativer Arbeitszeitsalden und die Öffnung des Kurzarbeitergelds für Leiharbeitnehmer:innen – gelten für Betriebe, in denen Kurzarbeit bis spätestens 30.09.2021 erstmals oder nach einer Unterbrechung von mind. drei Monaten erneut eingeführt wird.
- Außerdem werden die allein vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge statt wie bisher bis zum 30.06.2021 nun bis zum 30.09.2021 voll erstattet. Vom 01.10.2021 bis zum Jahresende werden grundsätzlich nur 50% der Beiträge erstattet. Eine volle Erstattung über den 30.09.2021 hinaus ist nur möglich, wenn während der Kurzarbeit Qualifikationsmaßnahmen im Sinne von § 106a SGB III erfolgen.
- Schließlich haben Zeitarbeitsbetriebe, die bis zum 30.09.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021.
Gilt die Durchführung von Corona-Selbsttests als Arbeitszeit?
Corona-Selbsttests gehören mittlerweile zum Arbeitsalltag, nicht zuletzt aufgrund der Corona-Arbeitsschutzverordnung.
Eine Frage aber bleibt: Ist die für die Durchführung der Selbsttests aufgewendete Zeit der Arbeitnehmer:innen auch (vergütungspflichtige) Arbeitszeit?