Zum Hauptinhalt springen
Blog durchsuchen

Blog

22. Februar 2022

Ein erster Gesetzesentwurf zur Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten ist da!

Ein erster Gesetzesentwurf zur Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten ist da!

Nach dem viel diskutierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu den Aufzeichnungspflichten vom 14.05.2019 (Az.: C-55/18) warten alle gespannt auf den Gesetzgeber.

Nochmal zur Erinnerung: Die Kernaussagen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs: 

  • Die Charta der Grundrechte der EU garantiert jedem Beschäftigten das Recht auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten. 
  • Die Arbeitszeitrichtlinie präzisiert dieses Grundrecht einer/eines jeden Beschäftigten.
  • Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass den Beschäftigten diese Rechte auch tatsächlich zugutekommen. 
  • Ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit einer/eines jeden Beschäftigten gemessen wird, kann die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, ihre zeitliche Verteilung und die Zahl der geleisteten Überstunden nicht objektiv und verlässlich ermittelt werden, mit der Folge, dass Beschäftigte ihre Rechte nur äußerst schwierig oder praktisch gar nicht durchsetzen können. 
  • Es reicht nicht, wenn Arbeitgeber – wie in Deutschland durch § 16 Abs. 2 ArbZG – lediglich verpflichtet sind, Überstunden ihrer Beschäftigten aufzuzeichnen. Denn hierdurch kann nicht verlässlich erfasst werden, wie lange die/der Beschäftigte täglich oder wöchentlich gearbeitet hat. 
  • Die Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einer/einem jeden Beschäftigten geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Die Art und Weise der Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere dessen Form, obliegt den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten haben dabei ggfs. den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder den Eigenheiten bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen.
18. Februar 2022

Corona-Update vom 18.02.2022

Corona-Update vom 18.02.2022

Im Anschluss an unser Corona-Update vom 15.02.2022 möchten wir Ihnen kurz berichten, dass der Deutsche Bundestag die bis zum 30.06.2022 befristete Verlängerung des Kurzarbeitergeldes auf 28 Monate heute in 3. Lesung beschlossen hat.
 
Gleichzeitig werden folgende Sonderregelungen über den 31.03. hinaus bis zum 30.06.2022 verlängert:

  • Es müssen weiterhin nur 10 % der im Betrieb Beschäftigten von einem Entgeltausfall von > 10 % betroffen sein.
  • Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
  • Keine Anrechnung von Einkommen aus Minijobs, die während der Kurzarbeit aufgenommen wuden, auf das Kurzarbeitergeld.
  • Höhere Leistungssätze für Beschäftigte mit Kurzarbeit von mindestens 50 % ab dem 4. bzw. 7. Bezugsmonat.

Über den 31.03.2022 hinaus nicht verlängert werden:

16. Februar 2022

Sturm im Arbeitsrecht

Sturm im Arbeitsrecht

Draußen stürmt es, und besorgte Beschäftigte und Arbeitgeber fragen sich, was das für den morgigen Arbeitstag bedeutet.
Kurz und knapp möchten wir Ihnen das Wichtigste mit auf den Weg geben:
 
Auch bei Sturm gilt der Grundsatz: Das Wegerisiko tragen die Beschäftigten. 
Bleiben Betroffene wegen des Sturms der Arbeit fern, insbesondere weil sie nicht zur Arbeit fahren können (z. B. bei Zugausfällen) oder es zu gefährlich ist, entfällt für diesen Tag der Anspruch auf Vergütung, sofern eine Tätigkeit im Homeoffice nicht möglich ist.

Anders ist es dann, wenn Sie Ihren Betrieb ganz oder teilweise wegen des Sturms vorübergehend stilllegen müssen, z. B. weil Außenarbeiten unmöglich oder zu gefährlich sind. Dann behalten die betroffenen Beschäftigten ihren Vergütungsanspruch auch ohne Arbeitsleistung, weil Sie als Arbeitgeber das sogenannte Betriebsrisiko tragen.
 
Und was gilt, wenn dann auch noch – wie bereits für NRW bekanntgegeben – die Schulen schließen?