Neues zur Umwandlung von freien Mitarbeiterverträgen in Arbeitsverträgen
Neues zur Umwandlung von freien Mitarbeiterverträgen in Arbeitsverträgen
In unserem Newsletter vom 16.01.2020 hatten wir Ihnen von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.2019 (Az.: 5 AZR 178/18) berichtet, in dem das BAG u.a. entschieden hat, dass Arbeitgeber grundsätzlich einen Erstattungsanspruch gegen freie Mitarbeiter haben, wenn deren Arbeitnehmerstatus arbeitsgerichtlich festgestellt worden ist. Berechnet wird der Erstattungsanspruch nach der Differenz zwischen dem Honorar, das der Mitarbeiter als "Freier" kassiert hat und der für Arbeitnehmer üblichen Vergütung.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war es wie so oft so, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitnehmerstatus gerichtlich feststellen ließ und hiermit Erfolg hatte.
Aber was ist, wenn nicht der Arbeitnehmer seinen Arbeitnehmerstatus gerichtlich einfordert, sondern, wenn der Arbeitgeber die freie Mitarbeit rückwirkend als Arbeitsverhältnis behandelt und Differenzlohnansprüche einfordert?
In diesem Fall haben Sie als Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erstattung des Differenzlohns.