Ein erster Gesetzesentwurf zur Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten ist da!
Ein erster Gesetzesentwurf zur Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten ist da!
Nach dem viel diskutierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu den Aufzeichnungspflichten vom 14.05.2019 (Az.: C-55/18) warten alle gespannt auf den Gesetzgeber.
Nochmal zur Erinnerung: Die Kernaussagen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs:
- Die Charta der Grundrechte der EU garantiert jedem Beschäftigten das Recht auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten.
- Die Arbeitszeitrichtlinie präzisiert dieses Grundrecht einer/eines jeden Beschäftigten.
- Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass den Beschäftigten diese Rechte auch tatsächlich zugutekommen.
- Ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit einer/eines jeden Beschäftigten gemessen wird, kann die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, ihre zeitliche Verteilung und die Zahl der geleisteten Überstunden nicht objektiv und verlässlich ermittelt werden, mit der Folge, dass Beschäftigte ihre Rechte nur äußerst schwierig oder praktisch gar nicht durchsetzen können.
- Es reicht nicht, wenn Arbeitgeber – wie in Deutschland durch § 16 Abs. 2 ArbZG – lediglich verpflichtet sind, Überstunden ihrer Beschäftigten aufzuzeichnen. Denn hierdurch kann nicht verlässlich erfasst werden, wie lange die/der Beschäftigte täglich oder wöchentlich gearbeitet hat.
- Die Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einer/einem jeden Beschäftigten geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Die Art und Weise der Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere dessen Form, obliegt den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten haben dabei ggfs. den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder den Eigenheiten bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen.