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14. Juli 2020

"Mobiles Arbeiten" - Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

 

"Mobiles Arbeiten" - Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

 Durch die Corona-Krise ist "Mobiles Arbeiten" weiter auf dem Vormarsch.

Unter "Mobilem Arbeiten" versteht man das kurzzeitige Tätigwerden von Arbeitnehmern an einem anderen, von ihnen selbst bestimmten Arbeitsort. Der andere Ort muss nicht zwingend das eigene Zuhause sein.

"Mobiles Arbeiten" ist also etwas anderes als das klassische Homeoffice. Vorteile des "Mobilen Arbeitens":

  • Arbeitnehmer haben eine größere Flexibiltät, was den Arbeitsort anbelangt.
  • Wird das "Mobile Arbeiten" kurzzeitig (z. B. einige Stunden pro Woche oder pro Tag, oder von vornherein begrenzt auf einige Wochen, wie das während der Pandemie der Fall war) ausgeübt, gibt es im Vergleich zum Homeoffice auch ein Weniger an einzuhaltenden Arbeitsschutzmaßnahmen.

Unternehmen mit Betriebsrat müssen sich allerdings fragen, ob der Betriebsrat bei der Einrichtung von "Mobilem Arbeiten" ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG hat.

09. Juli 2020

Anhörung zur Verdachtskündigung bei kranken oder sonstwie abwesenden Arbeitnehmern - gerade in Zeiten von CORONA eine interessante Frage

Anhörung zur Verdachtskündigung bei kranken oder sonstwie abwesenden Arbeitnehmern - gerade in Zeiten von CORONA eine interessante Frage

Wenn in einem Unternehmen ein Arbeitnehmer verdächtig ist, eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen zu haben, müssen Sie den Arbeitnehmer bekanntlich anhören, bevor Sie eine Verdachtskündigung aussprechen.

Wie Sie aus unseren früheren Berichterstattungen wissen, kommt eine Verdachtskündigung nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer verdächtig ist, eine so schwerwiegende Pflichtverletzung begangen zu haben, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung (§ 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches) besteht.
 
Bei einer Verdachtskündigung geht es daher in erster Linie um fristlose Kündigungen.