Update: Präventionsverfahren während der Wartezeit/Probezeit?!
Update: Präventionsverfahren während der Wartezeit/Probezeit?!
Wir sind wie versprochen am Ball geblieben:
Das LAG Köln hat sein Urteil in der Berufungssache zum Präventionsverfahren während der Wartezeit gefällt (Az.: 6 SLa 76/24).
Sie erinnern sich: Im Dezember 2023 hatte das Arbeitsgericht Köln sich in einer aufsehenerregenden Entscheidung über die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinweggesetzt und festgestellt, dass Arbeitgeber auch während der kündigungsschutzrechtlichen 6-monatigen Wartezeit verpflichtet sind, vor Ausspruch einer Kündigung ein Präventionsverfahren gem. § 167 SGB IX durchzuführen. Hier hatten wir über das Urteil und seine Hintergründe berichtet; unsere Berichterstattung zu dem Thema und zum „Probezeitmanagement bei schwerbehinderten / gleichgestellten Beschäftigten“ haben wir anlässlich eines weiteren Urteils – diesmal des Arbeitsgerichts Freiburg – Anfang September hier fortgesetzt.
In dem Kölner Verfahren hatte der Arbeitgeber Berufung eingelegt.
Mit Erfolg! Am 12.09.2024 hat das LAG Köln das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kündigung des Arbeitgebers war damit im Ergebnis wirksam – auch ohne Präventionsverfahren.
Leider liegen bislang weder eine Pressemitteilung noch die Urteilsbegründung vor, so dass wir nur vermuten können, dass das LAG sich auf die Entscheidung des BAG aus 2016 zurückbesonnen hat – und möglicherweise auch entscheidende Unterschiede zu dem vom EuGH entschiedenen Fall eine Rolle gespielt haben. Wir sind auf die Begründung jedenfalls sehr gespannt.
Damit liegt das LAG Köln übrigens mit dem LAG Thüringen auf einer Linie: