BAG heute – Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes für Vorfeld-Initiatoren einer BR-Wahl
BAG heute – Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes für Vorfeld-Initiatoren einer BR-Wahl
Nun gibt es vor dem Wochenende doch noch ein wichtiges Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das heute verkündet wurde (Az.: 2 AZR 70/25).
In aller Kürze:
Im Zentrum der Entscheidung stand folgende Frage:
Verwirkt der in § 15 Abs. 3 b des Kündigungsschutzgesetzes ( KSchG) verankerte Sonderkündigungsschutz für die sogenannten Vorfeld-Initiatoren einer Betriebsrats-Wahl, wenn der betroffene Arbeitsnehmer diesen speziellen Sonderkündigungsschutz nach Zugang der Kündigung NICHT innerhalb von drei Wochen plus X Tagen für die Mitteilung an den Arbeitgeber oder die Zustellung einer Kündigungsschutzklage an den Arbeitgeber geltend macht?
In § 15 Abs. 3 b KSchG heißt es: „Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.“
Das LAG Thüringen (Az.: 1 Sa 59/24) hat die Frage nach der Verwirkung mit JA beantwortet und das mit einer Analogie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes von schwerbehinderten Menschen begründet. Infolgedessen haben die Thüringer Landesarbeitsrichter die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin abgewiesen.
In seiner heutigen Entscheidung hat das BAG die Revision der gekündigten Arbeitnehmerin zurückgewiesen.
Das kann nur bedeuten, dass das BAG dem LAG Thüringen gefolgt ist.
Eine Pressemitteilung des BAG gibt es leider (noch) nicht. Warten wir also den Volltext ab.