Die neue Textform im Nachweisgesetz - bald ist es so weit!
Die neue Textform im Nachweisgesetz - bald ist es so weit!
Viele haben es sicher schon gehört: Am 26.09. hat das neue Bürokratieentlastungsgesetz, in dem sich auch wichtige Änderungen des Nachweisgesetzes finden, den Bundestag in zweiter und dritter Lesung passiert.
Der Bundesrat wird Mitte Oktober über das Gesetz beraten und ihm dem Vernehmen nach unverändert zustimmen.
Da das Gesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft tritt, ist davon auszugehen, dass das Gesetz ab dem 01.01.2025 gelten wird.
Die für Personalabteilungen wichtigste „Bürokratieentlastung“ ist die Ersetzung der Schriftform im Nachweisgesetz durch die modifizierte Textform, bei der allerdings der ein oder andere Teufel im Detail steckt.
§§ 2 und 3 des Nachweisgesetzes werden in Zukunft lauten (der rote Text ist neu):
§ 2 Nachweispflicht
(1) 1Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 9 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. 2Die Niederschrift nach Satz 1 kann in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgefasst und elektronisch übermittelt werden, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen. 3Im Fall des Satzes 2 hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die Niederschrift unter Hinweis auf den Geltungsbeginn der wesentlichen Vertragsbedingungen unverzüglich in der Form der Sätze 1 und 8 zu erteilen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht nachgewiesen wurden. 5Die Verjährung des Anspruchs nach den Sätzen 3 und 4 beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet. 6Die Sätze 2 bis 5 finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind. 7In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: