No-Gos, wenn es bei einem Stellenabbau freie Arbeitsplätze gibt
No-Gos, wenn es bei einem Stellenabbau freie Arbeitsplätze gibt
Eine betriebsbedingte Kündigung setzt neben dem Wegfall von Arbeitsplätzen und einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl außerdem voraus, dass es im gesamten Unternehmen keine freien, gleich- oder geringerwertigen Arbeitsplätze für die vom Jobverlust betroffenen Arbeitnehmer gibt.
Gesetzt den Fall, es gibt gleich- oder geringerwertige Arbeitsplätze:
Müssen Arbeitnehmer sich auf diese freien Stellen bewerben, so dass diese ohne Bewerbung nicht in Betracht zu ziehen sind?
Die Antwort ist: Nein!
In der betriebsbedingten Kündigungssituation sind solche freien Arbeitsplätze keine Holschuld des Arbeitnehmers, sondern eine Bringschuld des Arbeitgebers!
Das hat das LAG Berlin-Brandenburg in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 25.07.2025 (Az: 12 SLa 640/25) wie folgt ausgeführt:
„Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, das Fehlen einer Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung werde daraus deutlich, dass die internen Stellenbewerbungen des Klägers erfolglos geblieben seien. Der Weiterbeschäftigungspflicht aus § 1 Absatz 2 Satz 2 KSchG wird nicht dadurch Genüge getan, dass der Arbeitgeber dem von Kündigung bedrohten Arbeitnehmer eine Zeitlang den Zugang zum unternehmensinternen Arbeitsmarkt verschafft. Die Vorschrift verlangt vielmehr, dass der Arbeitgeber den infolge Wegfalls seiner Beschäftigung von Kündigung bedrohten Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz beschäftigt.“
Was Arbeitgeber sonst noch zum Thema freie Arbeitsplätze in der betriebsbedingten Kündigungssituation wissen sollten:
- Es sind freie Arbeitsplätze im Unternehmen zu berücksichtigen. Bei der Sozialauswahl ist das anders; die Sozialauswahl ist grundsätzlich nur innerhalb des Betriebs durchzuführen.
Aber Achtung: Bei der Sozialauswahl ist der kündigungsschutzrechtliche und nicht der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff maßgebend; das ist ein Unterschied. - Die freien Arbeitsplätze müssen gleich- oder geringerwertig sein. Bei der Sozialauswahl geht es dagegen um gleichwertige Arbeitsplätze.
Wichtig: Es gibt also keinen Anspruch auf eine Beförderungsstelle. - Die von Kündigung bedrohten Arbeitnehmer müssen für die freien, gleich- oder geringerwertigen Arbeitsplätze geeignet sein. Sind sie das nicht bzw. nicht sofort, müssen Arbeitgeber gegebenenfalls eine Fort- oder Weiterbildung in Betracht ziehen. Was die zumutbare Länge der Fort- oder Weiterbildungszeit anbelangt, scheiden sich die Geister: Individuelle Kündigungsfrist, längste gesetzliche Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB: 7 Monate) oder sogar Jahresfrist. Das BAG hat sich dazu noch nicht positioniert. Viel spricht jedoch dafür, sich an der individuellen Kündigungsfrist zu orientieren, denn ein Arbeitsplatz gilt nur dann als „frei“, wenn er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich frei ist.
Fazit: Am besten gibt es in solchen Situationen keine freien Arbeitsplätze und auch keine Stellenanzeigen in Jobportalen.
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