Schwerbehinderung und fristlose Kündigung – was Arbeitgeber jetzt wissen müssen
Schwerbehinderung und fristlose Kündigung – was Arbeitgeber jetzt wissen müssen
Der Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung/Gleichstellung sorgt in der Praxis immer wieder für Stolperfallen.
In dem aktuellen Urteil vom 19.12.2025 (Az. 4 Sa 56/23) hat das LAG Baden-Württemberg entschieden, wie Arbeitgeber vorgehen müssen, wenn eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden soll, während ein Verfahren zur Anerkennung einer Schwerbehinderung des betroffenen Arbeitnehmers noch läuft.
Im entschiedenen Fall wollte der Arbeitgeber mit Blick auf das ihm bekannte schwebende Anerkennungsverfahren besonders vorausschauend sein und beantragte innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX die Zustimmung des Integrationsamts zur fristlosen Kündigung der Arbeitnehmerin. Nach erteilter Zustimmung – aber nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB – sprach er die Kündigung aus.
Bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist die Kündigung bekanntlich auch dann noch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB möglich, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamts erklärt wird (§ 174 Abs. 5 SGB IX).
Das Sozialgericht entschied jedoch, dass die Arbeitnehmerin gar keine Schwerbehinderung hat.
Das LAG urteilte streng:
Der Arbeitgeber habe die 2-Wochen-Frist verpasst. Die fristlose Kündigung sei daher unwirksam. Die Einhaltung der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht deshalb entbehrlich, weil der Arbeitgeber bereits das Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt eingeleitet hatte. Eine Schwerbehinderung lag ja gerade nicht vor.
Dass sich der Arbeitgeber durch die ihm von der Arbeitnehmerin mitgeteilte Antragstellung zur Einschaltung des Integrationsamtes veranlasst sah und sich die Arbeitnehmerin dann trotzdem auf § 626 Abs. 2 BGB berufen konnte, sah das LAG Baden-Württemberg – anders als das BAG in dessen Urteil vom 27. Februar 1987 (Az.: 7 AZR 632/85) – nicht als treuwidrig an. Der Arbeitgeber könne nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass dem Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung auch stattgegeben wird.
Aufgrund der Abweichung von der Rechtsprechung des BAG hat das LAG Baden-Württemberg die Revision zugelassen.
Was bedeutet das (bis zu einer Entscheidung des BAG) für die Praxis?