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27. März 2026

BAG: Freistellung trotz unwirksamer Freistellungsklausel

BAG: Freistellung trotz unwirksamer Freistellungsklausel

Seit Jahren wird über die Wirksamkeit von Klauseln gestritten, die den Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung ohne zusätzlichen Grund zur Freistellung berechtigen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte endlich Gelegenheit, den Streit zu entscheiden. Kern des Streits war allerdings nicht die Freistellung von der Arbeitspflicht, sondern der damit einhergehende Entzug des Dienstwagens (Az.: 5 AZR 108/25). In dem die arbeitsvertragliche Freistellungsregelung flankierenden Dienstwagenvertrag hieß es wie so oft, dass der Arbeitgeber die private Nutzung des Dienstwagens unter anderem bei einer Freistellung von der Arbeitspflicht widerrufen kann. Ebenfalls, wie so oft, wurde nicht die Freistellung von der Arbeitspflicht, sondern nur der damit verbundene Entzug des Dienstwagens vom Arbeitnehmer moniert.

Das BAG entschied:
Eine Widerrufsregelung bei grundloser Freistellung ist unwirksam. Der Ausspruch einer Kündigung allein reicht als Grund nicht.

Das große Aber kommt jetzt:
Trotz unwirksamer Freistellungsklausel kann eine Freistellung berechtigt sein, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Nicht-Beschäftigung überwiegt. Zur Klärung dieser Frage hat das BAG den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückgewiesen.

In der Pressemitteilung des BAG vom 25.03.2026 heißt es wörtlich:
„Zwar hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, die Beklagte habe den Kläger nicht auf der Grundlage der Freistellungsklausel in seinem Formulararbeitsvertrag von der Arbeitsleistung freistellen können. Die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das – grundrechtlich geschützte – Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiegt das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Klausel schneidet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.
Das Berufungsgericht hat aber nicht rechtsfehlerfrei geprüft, ob – ungeachtet der vertraglichen Klausel – die Beklagte deshalb befugt war, den Kläger nach Ausspruch seiner Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, weil seiner Beschäftigung im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen der Beklagten entgegenstanden. Da das Landesarbeitsgericht keine für diese Prüfung ausreichenden Feststellungen getroffen hat, hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.“

Diese „Freistellungsentscheidung“ des BAG wirft eine spannende Praxisfrage auf: Müssen arbeitsvertragliche Freistellungsregelungen jetzt angepasst werden – oder bringt das am Ende gar keinen echten Mehrwert?
Wir sehen nach dem heutigen Urteil keinen Anpassungsbedarf. Das Urteil des BAG legt nahe, dass die Freistellungsgründe, die vereinbart werden müssten, damit die Freistellungsregelung wirksam ist, die gleichen sind, die nach dem heutigen BAG-Urteil auch ohne Freistellungsregelung geprüft würden.

Wenn man Freistellungsregelungen anpasst, ist an die Entscheidung des 5. Senats des BAG vom 12.02.2025 (Az.: 5 AZR 171/ 24) im vergangenen Jahr zu denken.
In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber einen Widerruf der Pkw-Nutzung bei „berechtigter“ Freistellung vorgesehen. Das hatte das BAG nicht beanstandet. Der Vorteil dieser Formulierung liegt darin, dass man die Freistellungsgründe nicht ohne Not einschränkt.
Die „berechtigte“ Freistellung könnte daher das Zauberwort für künftige Vertragsgestaltungen sein.

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25. März 2026

Arbeitgeber-Tipps zum Umgang mit zweifelhaften AU und Diagnoseschlüsseln

Arbeitgeber-Tipps zum Umgang mit zweifelhaften AU und Diagnoseschlüsseln

In unserem letzten Beitrag zu diesem Thema ging es um das Verfahren beim LAG Niedersachsen (Az.: 8 SLa 372/25), in dem die als Zeugin vernommene Ärztin zugeben musste, Arbeitsunfähigkeiten auf Zuruf festgestellt zu haben – leider kein Einzelfall.

Etliche Fälle finden in der (gerichtlichen) Auseinandersetzung nicht statt, u.a. weil Arbeitgeber sich bei berechtigten Zweifeln mit Einlassungen der Beschäftigten zufriedengeben, mit denen sie sich nicht zufriedengeben müssten.

Deshalb möchten wir anhand eines aktuellen Falls aus unserer Praxis nochmal Tipps zum vorgerichtlichen Umgang mit zweifelhaften AU geben:

Bei einem Arbeitnehmer wird eine einwöchige AU ärztlich festgestellt. Kurz zuvor machte er Äußerungen gegenüber Kollegen, die berechtigterweise an seiner AU zweifeln lassen.

Deshalb haben wir dem Unternehmen ein Schreiben an den Arbeitnehmer an die Hand gegeben, in dem die Zweifel geschildert und der Arbeitnehmer aufgefordert wird, konkrete Angaben zu folgenden Punkten zu machen:

  • Krankheit(en),
  • deren Auswirkungen,
  • den damit verbundenen gesundheitlichen Einschränkungen im Hinblick auf die geschuldete Tätigkeit und
  • die ärztlich verordneten Maßnahmen und Medikamente.

Als Antwort bekam das Unternehmen den für eine „rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode“ stehenden Diagnoseschlüssel (ICD-10-Code: F33.1G) mitgeteilt.

Einige Arbeitgeber geben an dieser Stelle auf. Wir nicht. Denn durch die bloße Mitteilung des Diagnoseschlüssels erfüllen Arbeitnehmer ihre Auskunftspflicht zu den oben genannten Punkten nicht.

Außerdem: Die in unserem Fall für eine einwöchige AU diagnostizierte „rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode“ unterstreicht die Zweifel laut LAG Baden-Württemberg (Az.: 7 Sa 33 /25) sogar noch. Wir zitieren das LAG wörtlich:

„Die … Diagnose mit dem ICD-10-Code: F33.1G ist eine Gesundheitsstörung, die wiederholt, jedoch mindestens einmal in der Vergangenheit aufgetreten ist, sich durch typische Symptome wie deutliche Niedergeschlagenheit, verminderten Antrieb, Interessen- und Freudverlust, Konzentrationsproblemen, Gefühl von Wertlosigkeit oder Schuld und sozialen Rückzug zeigt und mit Psychotherapie (…) und medikamentös mittels Antidepressiva oft auch als Kombinationstherapie behandelt wird. Um diagnostiziert werden zu können, müssen die Symptome laut ICD-10-Klassifikation mindestens zwei Wochen anhalten, eine durchschnittliche Dauer kann typischerweise 4-6 Monate andauern (vgl. ChatGPT, Prompt „rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode“). Dieses Krankheitsbild tritt bekanntlich nicht ad hoc ein (§ 291 ZPO).“

Und wir ergänzen in unserem Fall: Dieses Krankheitsbild dauert auch nicht bloß eine Woche.

Fazit: Arbeitgeber sollten in Zweifelsfällen also ihre Auskunftsrechte im Blick haben, ordentliche Auskünfte einfordern und immer genau hinschauen.

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20. März 2026

Equal Pay: Paarvergleich Teil 2 – BAG legt nach

Equal Pay: Paarvergleich Teil 2 – BAG legt nach

In seinem ersten aufsehenerregenden Paarvergleich-Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az.: 8 AZR 300/24) entschied das BAG:

Die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung besteht bereits dann, wenn nur eine Vergleichsperson des anderen Geschlechts, die die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, besser bezahlt wird.

Nun liegt ein zweites Paarvergleich-Urteil des BAG vom 23. Oktober 2025 (Az.: 8 AZR 269/24) vor, das diese Rechtsprechung weiterführt.

In dem Fall ging es um Bruder und Schwester, die in der väterlichen Tierklinik tätig waren. Die klagende Schwester monierte, dass ihrem Bruder ein höherer Bruttostundenlohn bei gleichwertiger Tätigkeit gezahlt wurde. Die Tierklinik erwiderte, dass ihr Bruder zusätzliche Aufgaben in der Leitung der Tierklinik und auch bei Wochenend- und Hintergrunddiensten für Notfälle übernommen habe, was Entgeltunterschiede rechtfertige.

Die Klage der Schwester blieb erfolglos.

Zum einen fehlte ein schlüssiger Vortrag dazu, welches Bruttogrundgehalt ihr selbst pro Arbeitsstunde gezahlt wurde – entscheidend, da sie den Stundenlohn vergleichen wollte. Das BAG ließ offen, ob man auch beim Vergleich des monatlichen Grundgehalts den eigenen Arbeitszeitumfang darlegen muss.

Zum anderen konnte sie nicht schlüssig dartun, dass sie in Bezug auf die Leitung der Tierklinik die gleichen oder zumindest gleichartige Aufgaben wie ihr Bruder wahrgenommen hat.

Zur Gleichwertigkeit sagt das BAG:

Eine gleichwertige Arbeit üben Beschäftigte aus, wenn sie sich unter Berücksichtigung einer Gesamtheit von Faktoren in einer vergleichbaren Situation befinden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG). Zu den zu berücksichtigenden Faktoren gehören unter anderem die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen. Hierbei kommt es auf die Anforderungen an die Tätigkeit und nicht auf die Fähigkeiten und Leistungen der Beschäftigten an (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 EntgTranspG). Mit dem Begriff der „gleichwertigen Arbeit“ werden verschiedenartige Arbeiten unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren daraufhin verglichen, ob sie von gleichem Wert sind.      

Praxistipp:

Der Rechtsstreit bis zum BAG hätte sich vermeiden lassen, wenn die Tierarztpraxis ein arbeitsanalytisches Entgeltsystem gehabt hätte; denn dann hätte der Bruder durch seine (zusätzlichen) Leitungsaufgaben eine höhere Bewertung (z. B. in Form von Punkten) erzielt.

Unser Fazit:

Ein Grund und ein Urteil mehr, nicht länger mit der Analyse bestehender Entgeltsstrukturen und der Entwicklung von Entgeltsystemen, die auch die neue Entgelttransparenz fordert, zu warten.

Wenn wir Sie hierbei unterstützen können, melden Sie sich gerne.

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17. März 2026

Arbeitsgericht Koblenz tritt gegen Missbrauch des Sonderkündigungsschutzes nach § 36 HinSchG ein!

Arbeitsgericht Koblenz tritt gegen Missbrauch des Sonderkündigungsschutzes nach § 36 HinSchG ein!

Besonders schutzwürdige Personen werden arbeitsrechtlich besonders geschützt.
Gleichzeitig besteht in solchen Fällen Missbrauchsgefahr.
Bestes Beispiel ist AGG-Hopping, das sich für einige zu einem lukrativen Geschäftsmodell entwickelt hat. Aktuelle Fälle machen fassungslos, auch weil die Arbeitsgerichte die Anforderungen an den Missbrauch (zu) hoch ansetzen.

Dass es auch anders geht, zeigt das gerade veröffentlichte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.11.2025 (Az.: 6 Ca 2023/25):
In dem Fall ging es um eine Probe-/Wartezeitkündigung einer Whistleblowerin und deren Sonderkündigungsschutz nach § 36 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG):
Kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses traten die ersten Kontroversen mit der Vorgesetzten auf. Nach dem Hinweis der Vorgesetzten auf die noch laufende Probezeit, erstattete die Arbeitnehmerin zu diversen Sachverhalten Meldung an die interne Meldestelle. In dem rund drei Monate später stattfindenden Probezeitgespräch übte der Arbeitgeber substanzielle Kritik in verschiedenen Kompetenzbereichen der Arbeitnehmerin und kündigte während der Probe-/Wartezeit. In dem anschließenden Prozess berief sich die Arbeitnehmerin u. a. auf ihren Sonderkündigungsschutz und die zu ihren Gunsten bestehende Beweislastumkehr nach § 36 HinSchG.

Mit folgenden Aussagen möchten die Koblenzer Arbeitsrichter Missbrauch bei § 36 HinSchG, der auch Kündigungen in der Probe-/Wartezeit betrifft, vermeiden:

  • Es geht zu weit, wenn dem Arbeitgeber in Anlehnung an Erwägungsgrund Nr. 93 zur europäischen Hinweisgeberschutzrichtlinie der Beweis auferlegt würde, dass seine Kündigung „in keiner Weise“ mit dem Whistleblowing in Verbindung stand.
  • Ein solcher Negativbeweis ist praktisch kaum möglich und würde die als widerlegliche Vermutung konzipierte Regelung faktisch zu einer unwiderleglichen Vermutung aufwerten.
    Es muss verhindert werden, dass Arbeitnehmer in rechtmissbräuchlicher Weise vermeintliches Fehlverhalten des Arbeitgebers strategisch sammeln und zu einem passenden Zeitpunkt Meldungen abgeben, um Sonderkündigungsschutz zu erlangen.
  • Daher reicht die bloße Behauptung, die Kündigung sei eine Repressalie für Whistleblowing nicht. Die Arbeitnehmerin hätte sich vielmehr mit den ihr im Probezeitgespräch offenbarten Kritikpunkten auseinandersetzen müssen, was sie nicht getan hat.

Danke Arbeitsgericht Koblenz für so viel Weitsicht.

Was können / sollten Arbeitgeber daraus lernen?

  1. Auch in der Probe- bzw. Wartezeit sollten Unzulänglichkeiten dokumentiert und idealerweise frühestmöglich an die Beschäftigten kommuniziert werden.
  2. Arbeitgeber sollten sich gut überlegen, ob sie den Hinweisgeberschutz freiwillig über die kraft Gesetzes meldefähigen Verstöße hinaus ausdehnen.

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12. März 2026

LAG Niedersachsen rüffelt Ärztin: Keine AU auf Zuruf!

LAG Niedersachsen rüffelt Ärztin: Keine AU auf Zuruf!

Ist der Beweiswert der AU erschüttert, muss der Beschäftigte spätestens im Prozess konkret zu seiner Arbeitsunfähigkeit vortragen. Dazu gehören konkrete Angaben zu den Krankheiten, deren Auswirkungen, den damit verbundenen gesundheitlichen Einschränkungen im Hinblick auf die geschuldete Tätigkeit und die ärztlich verordneten Maßnahmen und Medikamente.

Gelingt dem Beschäftigten ein solcher Vortrag (schon hieran scheitern manche), wird der Arbeitgeber die Angaben bestreiten und der Arbeitnehmer muss sie beweisen.

Die Folge ist in aller Regel eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Arztes.

So auch geschehen in dem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen am 19.11.2025 (Az.: 8 SLa 372/25) entschiedenen Fall.

Die Aussage der Ärztin war ein „Offenbarungseid“. Sie hatte der Klägerin ohne Plausibilitätsprüfung von deren Schilderungen eine AU wegen nervöser Erschöpfung und deren nochmalige Verlängerung ohne jedes Gespräch bescheinigt.

Das LAG findet klare Worte, dass das nicht geht:

Ärztin: Ich habe der Klägerin ihre geschilderten, im weitesten Sinne psychischen, Symptome geglaubt. Ich glaube meinen Patienten, wenn sie mir Beschwerden schildern.

LAG: Dies stellt – gerade im Falle rein psychischer, nicht dem Augenschein zugänglicher, Symptome – eine völlig unzureichende Herangehensweise dar. 

LAG: Da eine AU den Arbeitgeber finanziell belastet, sind in derartigen Konstellationen ärztliche Nachfragen veranlasst.

LAG: Die Ärztin hätte die Klägerin detailliert nach ihren Symptomen fragen müssen. Sie hätte anhand dessen prüfen müssen, ob die Schilderung der Klägerin in medizinischer Hinsicht plausibel und stichhaltig ist. Sie hätte sorgfältig prüfen müssen, ob die Beschwerden der Klägerin tatsächlich eine solche Intensität erreichten, dass ihr eine Weiterarbeit unmöglich war.

Die Folgebescheinigungen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses wurden ohne (weiteres) Arztgespräch nach einem kurzen Austausch zwischen der Arzthelferin und der Ärztin ausgestellt.

LAG: Das ist ein grober Verstoß gegen § 4 Absatz 5 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie.

Meine Erfahrung: Leider sind das keine Einzelfälle. Dass Ärzte nicht nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit fragen (nicht jede Krankheit macht arbeitsunfähig), ist sogar der Regelfall. Mir haben Ärzte erklärt, dass sie Eigenverantwortung ihrer Patienten unterstellen; keiner wird nach einer AU fragen, wenn er für seine Tätigkeit keine braucht.

Aufgrund der sich häufenden Fälle zweifelhafter AU werden Ärzte wohl umdenken müssen.

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