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03. Juli 2026

Equal Pay: Paarvergleich auch bei Bürgermeister/Bürgermeisterin?!

Equal Pay: Paarvergleich auch bei Bürgermeister/Bürgermeisterin?! 
Ein aktuelles Urteil mit wichtigen Erkenntnissen für die Privatwirtschaft

In dem gerade veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim vom 26.03.2026 (Az.: 4 S 1145/25) ging es um die Klage einer Ex-Bürgermeisterin, die eine Entgelt-/Besoldungsdifferenz zwischen ihr und sowohl ihrem Amtsvorgänger als auch ihrem Amtsnachfolger monierte.

Also ein Paarvergleich der besonderen Art, der sofort Erinnerungen an das viel diskutierte Paarvergleich-Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.10.2025 (8 AZR 300/24) wach werden lässt.

Da es nur einen Bürgermeister/eine Bürgermeisterin gibt, musste der VGH die Frage beantworten, ob ein Paarvergleich mit dem Vorgänger und/oder dem Nachfolger im Amt möglich ist. Und genau deshalb ist das Urteil auch für die Privatwirtschaft interessant. Denn auch in der Privatwirtschaft gibt es vor allem Nachfolger, die mehr verdienen als ihre Vorgänger.

Der VGH Mannheim hat die Frage wie folgt beantwortet:

  • Der Grundsatz der Entgeltgleichheit ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen Männer und Frauen gleichzeitig die gleiche/gleichwertige Arbeit leisten.
  • Ein Vergleich mit dem Vorgänger ist legitim; allerdings kam der VGH zum Ergebnis, dass die Tätigkeiten der Bürgermeisterin und ihres Vorgängers nicht gleichwertig waren.
  • Einen Vergleich mit dem Nachfolger hat der VGH dagegen abgelehnt. Begründung: Erkenntnisse über die Vergleichsperson müssen zum Zeitpunkt der aktiven Beschäftigung vorliegen!

Da die Frage, ob auch ein Nachfolger als Vergleichsperson taugt, höchstrichterlich nicht entschieden ist, hat der VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Ob sie eingelegt wurde, wissen wir (noch) nicht.

Beim allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gilt bekanntlich: Arbeitgebern ist es nicht verboten, die Arbeitsbedingungen ab dem Stichtag X für alle nachfolgenden Beschäftigten zu ändern. Wichtig ist nur, dass das ab dann für alle „Neuen“ geschieht. Es wäre schön, wenn die Entgelttransparenzrichtlinie daran nichts ändert.

Wenn es dazu andere Meinungen gibt, sind uns Ihre/Eure Kommentare herzlich willkommen!

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02. Juli 2026

Das Wachstumspaket der Koalition!

Das Wachstumspaket der Koalition!

Die Koalition hat sich auf ein Paket für Aufschwung und Beschäftigung verständigt.

Alle Programmpunkte findet Ihr/finden Sie in dem unten verlinkten PDF. Lesen lohnt sich, denn das Paket kann was!

Für das Arbeitsrecht sind folgende Punkte besonders interessant:

  • Keine telefonische Krankschreibung mehr.
  • AU gesetzlich schon ab dem 1. Tag.
  • Erweiterung der sachgrundlosen Befristung auf 48 Monate mit bis zu 6-maliger Verlängerung für Einstellungen bis 31.12.2030.
  • Aufhebung der Schriftform bei Befristungen.
  • Steuervorteile für Abfindungen, wenn zügig ein neuer Job aufgenommen wird.
  • Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindungsoption bei Hochverdienern (oberhalb der 1,75-fachen Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung).
  • Vereinfachung des Datenschutzes im Rahmen der europäischen Möglichkeiten.
  • Außerdem werden die Tarifpartner gebeten, Vorschläge für abweichende Regelungen, beispielsweise bei der Sachgrundbefristung oder dem Arbeitsschutz, zu machen.

Alles Weitere im PDF. Wie gesagt: Lesen lohnt sich!

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26. Juni 2026

Die 33 Empfehlungen der Rentenkommission

Die 33 Empfehlungen der Rentenkommission

Die 33 Empfehlungen der Rentenkommission sind in aller Munde. Wir haben sie für Sie aus dem Originalbericht zusammengeschrieben und die aus arbeitsrechtlicher Sicht wichtigsten Punkte rot hervorgehoben.

Empfehlung 1

Die Kommission empfiehlt, als politische Zielgröße einer lebensstandardsichernden Alterssicherung im Mehrsäulensystem eine Nettoersatzquote von mindestens 70 Prozent nach Steuern anzusetzen.

Empfehlung 2

Die Kommission empfiehlt, als Kenngröße für die Leistungsfähigkeit des Alterssicherungssystems neben dem Sicherungsniveau vor Steuern künftig regelmäßig eine Nettoersatzquote (Ersatzrate nach Steuern) auszuweisen. Die Nettoersatzquote soll anhand typisierter Modellfälle (z. B. Durchschnittsverdienende, Geringverdienende) und für unterschiedliche Rentenzugangsjahrgänge darstellen, wie viel Prozent des letzten verfügbaren Nettoeinkommens im Erwerbsleben durch das verfügbare Nettoeinkommen im Ruhestand ersetzt wird. Die Nettoersatzquote soll sowohl für die obligatorische erste Säule, als auch als Gesamtversorgungsniveau im Zusammenspiel mit der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge und sozialpolitischen Maßnahmen, ausgewiesen werden.

Empfehlung 3

Die Kommission empfiehlt, die Indikatorik für das empirische Monitoring der Altersvorsorge in der Bevölkerung weiterzuentwickeln und dazu die administrative Datenbasis zu verbessern.

Empfehlung 4

Um die individuelle Altersvorsorgeplanung über alle Säulen hinweg zu erleichtern, empfiehlt die Kommission die Weiterentwicklung der Digitalen Rentenübersicht als Informations- und Planungstool. Zudem befürwortet die Kommission die Entwicklung einer lebensbegleitenden Finanzbildungsstrategie.

Empfehlung 5

Die Kommission empfiehlt, die Regelaltersgrenze nach 2031 bei einem weiteren Anstieg der Lebenserwartung moderat anzupassen. Die Regelaltersgrenze für den Renteneintritt soll so an die Lebenserwartung gekoppelt werden, dass sich die Änderungen der Lebenserwartung im Verhältnis 2:1 auf die Erwerbs- und die Rentenphase aufteilen. Ergäbe sich eine Entwicklung der Lebenserwartung anhand der aktuellen mittleren Annahmen des Statistischen Bundesamtes, würde das bedeuten, dass die Regelaltersgrenze im Zeitraum zwischen 2031 und 2041 schrittweise um etwa sechs Monate von 67 auf 67,5 Jahre angehoben würde. Die Kommission spricht sich für eine regelmäßige Überprüfung aus, ob die der Anhebung der Regelaltersgrenze zugrundeliegenden Rahmenbedingungen und Annahmen weiterhin zutreffen – sei es durch das Parlament oder sei es durch ein Gremium wie z. B. den Sozialbeirat.

Empfehlung 6

Die Kommission empfiehlt, den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen.

Empfehlung 7

Die Kommission empfiehlt, keine Regelung einzuführen, die einen Renteneintritt allein nach Beitragsjahren vorsieht.

Empfehlung 8

Die Kommission empfiehlt, die Altersgrenze für die Rente für langjährig Versicherte zeitnah von 63 auf 64 Jahre zu erhöhen. Danach soll sie parallel zur Entwicklung der Regelaltersgrenze angehoben werden. Das Renteneintrittsfenster soll dadurch auch bei Anhebung der Regelaltersgrenze bei drei Jahren bleiben.

Empfehlung 9

Die Kommission empfiehlt, die Umrechnungsfaktoren bei vorgezogenem bzw. aufgeschobenem Renteneintritt (Abschläge bzw. Zuschläge) weiterhin nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen und regelmäßig zu aktualisieren. Damit sollen die finanziellen Auswirkungen von vorzeitigen bzw. späteren Renteneintritten für die Versichertengemeinschaft weiterhin neutral bleiben.

Empfehlung 10

Die Kommission empfiehlt, das zum Jahresbeginn 2026 eingeführte Fallmanagement der Träger der GRV und die freiwillige, individuelle, berufsbezogene Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahrs, die die Bundesregierung flächendeckend umsetzen will, wissenschaftlich eng zu begleiten und ggf. weiterzuentwickeln. Im Lichte der Evaluation soll auch geprüft werden, ob ein zusätzlicher Check zu einem späteren Alter (z. B. Ü 63) angeboten werden soll.

Die Kommission empfiehlt, für Versicherte, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen und trotz gesundheitlicher Einschränkungen wieder arbeiten möchten, den Wiedereingliederungsversuch attraktiver auszugestalten. Sie schlägt vor, den Erprobungszeitraum von derzeit sechs Monaten auf ein Jahr zu verlängern. Die Kommission empfiehlt, dass Menschen in rentennahen Jahrgängen, die nach einer individuellen Gesundheitsprüfung nachweislich nicht mehr in ihrem letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld erwerbstätig sein können, einen vereinfachten Zugang zu einer Rente erhalten sollten. Auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- und Anpassungsqualifizierungen sollte in dieser Altersgruppe verzichtet werden. Die Kommission empfiehlt, den Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten und dabei insbesondere die Vermittlungschancen von Personen zu berücksichtigen, die nur drei Stunden am Tag erwerbsfähig sind.

Empfehlung 11

Die Kommission empfiehlt, Reformoptionen zu prüfen, welche die Hinterbliebenenversorgung an die geänderten gesellschaftlichen Normen und Rahmenbedingungen anpassen.

Empfehlung 12

Die Kommission empfiehlt, Rehabilitation in Deutschland durch passende Maßnahmen gezielt zu stärken, um Gesundheit, Teilhabe und die langfristige Stabilität der sozialen Sicherungssysteme zu sichern. Die Kommission empfiehlt ein Reha-Budget in der GRV, das sich an den tatsächlichen Versorgungsbedarfen orientiert.

Empfehlung 13

Die Kommission empfiehlt, die Altersgrenze für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit von derzeit 55 Jahren auf 58 Jahre anzuheben und künftig an die Regelaltersgrenze zu koppeln.

Altersteilzeit im Blockmodell soll nicht mehr länger möglich sein.

Empfehlung 14

Die Kommission empfiehlt die Kopplung der Rentenentwicklung an die Lohnentwicklung beizubehalten und zu regelbasierten jährlichen Rentenanpassungen zurückzukehren, die automatisch auf Änderungen der Demografie und der Erwerbstätigkeit reagieren. Zu diesem Zweck soll der Nachhaltigkeitsfaktor der aktuellen Rentenanpassungsformel beibehalten werden, dessen Anwendung derzeit bis 2031 ausgesetzt ist. Der Parameter „alpha“ im Nachhaltigkeitsfaktor soll zudem moderat auf 0,33 erhöht werden, um die Lasten der demografischen Alterung ausgewogener als bisher zwischen Rentnern und Beitragszahlern zu verteilen.

Die konkrete Implementierung dieser Dämpfungsfaktoren soll so erfolgen, dass das Rentenniveau (inkl. gesetzlicher Kapitalrente) unter Berücksichtigung des gesamten vorgeschlagenen Reformpakets weder für den Rentenbestand noch für die künftigen Rentenzugänge geringer als nach dem geltenden Recht ausfällt.

Empfehlung 15

Die Kommission empfiehlt die Einführung eines Übergangsfaktors bei der Rentenberechnung. Dieser stellt für die Rentenneuzugänge ab 2032 sicher, dass diejenigen, die vor allem durch eine kurze Ansparzeit noch nicht in ausreichendem Maß von der gesetzlichen Kapitalrente (siehe Empfehlung 28) profitieren können, einen Niveauzuschlag erhalten. Damit wird gewährleistet, dass das Rentenniveau (inkl. gesetzlicher Kapitalrente) für die Rentenneuzugänge künftig mindestens so hoch wie heute ausfällt. Der Übergangsfaktor wird sukzessive abgeschmolzen, wenn die gesetzliche Kapitalrente das Rentenniveau erhöht.

Die Kosten des Übergangsfaktors sollen aus Steuermitteln finanziert werden.

Empfehlung 16

Die Kommission empfiehlt, am Grundsatz eines einheitlichen Beitragssatzes auf Löhne und Gehälter festzuhalten. Zusätzliche Faktoren sollen bei der Festlegung der Beitragssatzhöhe ebenso wenig berücksichtigt werden wie weitere Einkunftsarten bei der Beitragsbemessung. Darüber hinaus empfiehlt die Kommission, die bisherige Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der GRV unverändert beizubehalten.

Empfehlung 17

Die Kommission empfiehlt, eine nachvollziehbare Systematisierung und transparente Darstellung von Leistungen der GRV, für die keine Beiträge entrichtet wurden (nicht beitragsgedeckte Leistungen), weiterhin sicherzustellen. Die Kommission empfiehlt klar abzugrenzen und in der Höhe zu prüfen, welche der nicht beitragsgedeckten Leistungen innerhalb der Versichertengemeinschaft der GRV zu tragen sind.

Leistungen, die eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe erfüllen, sind perspektivisch vollständig über Bundesmittel zu erstatten. Eine Begrenzung von Bundesmitteln wird von der Kommission nicht befürwortet. Es wird empfohlen, die Bundesmittel zukünftig als „Bundesanteil“ statt als „Bundeszuschüsse“ zu bezeichnen.

Empfehlung 18

Die Kommission empfiehlt, dass Bund, Länder und Kommunen verdeckte Armut bekämpfen. Ziel muss sein, allen bedürftigen Bürgerinnen und Bürgern den faktischen Zugang zum verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum zu sichern. Die Kommission unterstützt die Vorschläge der Kommission zur Sozialstaatsreform, das Sozialleistungsrecht einfacher und übersichtlicher zu gestalten und die persönliche Beratung vor Ort und über digitale Zugangswege auszubauen.

Empfehlung 19

Die Kommission empfiehlt, die Anrechnungsregeln in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung so zu gestalten, dass Personen, die Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt haben, im Alter mehr verfügbares Einkommen haben als Personen, die keine oder geringe Beiträge geleistet haben. Die Kommission empfiehlt daher, auch für Personen, die nicht grundrentenzuschlagsberechtigt sind, einen Freibetrag für gesetzliche Renten einzuführen und diesen bei der Konzeption des neuen Leistungssystems im Rahmen der Umsetzung der Vorschläge der Kommission zur Sozialstaatsreform zu berücksichtigen.

Empfehlung 20

Die Kommission empfiehlt, die mit dem Bürgergeldgesetz bis Ende 2026 ausgesetzte Regelung, nach der langzeitarbeitslose Menschen durch das Jobcenter dazu verpflichtet werden können, vorzeitig mit Abschlägen in Rente zu gehen, dauerhaft abzuschaffen.

Empfehlung 21

Die Kommission sieht eine Erwerbstätigenversicherung, in die neben abhängig Beschäftigten auch Selbständige, Beamte, Abgeordnete und Vorstände von Aktiengesellschaften einbezogen sind, als Idealbild der Alterssicherung an.

Empfehlung 22

Die Kommission empfiehlt, künftig alle nicht obligatorisch abgesicherten Selbständigen, die ihre Tätigkeit ab einem Stichtag neu aufnehmen, verpflichtend und ohne Opt-out in die GRV einzubeziehen.

Die Versicherungspflicht sollte auch alle Personen umfassen, die bereits jetzt eine selbständige Beschäftigung ausüben. Ihnen soll jedoch ein voraussetzungsloses Herausoptieren ermöglicht werden.

Empfehlung 23

Die Kommission empfiehlt, Reformen, die in der GRV erfolgt sind oder noch vorgenommen werden, wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung zu übertragen. Zudem sollte die Zahl der Verbeamtungen deutlich reduziert werden. Bund und Länder sollten sich verpflichten, ausreichende Rücklagen für die Pensionen zu schaffen, um die Entscheidung der Verbeamtung finanzneutral im Hinblick auf die Alterssicherungsaufwendungen zu gestalten.

Empfehlung 24

Die Kommission empfiehlt, Abgeordnete des Deutschen Bundestages und der Landesparlamente in den Kreis der Pflichtversicherten in die GRV einzubeziehen.

Empfehlung 25

Die Kommission empfiehlt, Vorstände von Aktiengesellschaften in den Kreis der Pflichtversicherten in die GRV einzubeziehen.

Empfehlung 26

Die Kommission empfiehlt, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) ohne Opt-out-Möglichkeit in die GRV einzubeziehen und ihren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus abzuschaffen. Ausnahmen sollten nur noch für Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden.

In der Folge erübrigt sich auch die gesonderte Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen im Übergangsbereich (Midijobs).

Empfehlung 27

Die Kommission empfiehlt eine Stärkung kapitalgedeckter Elemente in der Alterssicherung. Sie sieht darin einen wichtigen Schritt, um das Gesamtversorgungsniveau für Rentnerinnen und Rentner in Deutschland nicht nur zu stabilisieren, sondern mittelfristig deutlich zu erhöhen.

Bei der Umsetzung sollte sich Deutschland an den besonders erfolgreichen Vorbildern in anderen Ländern orientieren. Kapitalgedeckte Elemente erfahren dort bei guter Organisation und verantwortungsvoller sowie transparenter Governance breite Akzeptanz.

Empfehlung 28

Die Kommission empfiehlt die Einführung einer obligatorischen kapitalgedeckten Rentenkomponente im Rahmen der GRV (gesetzliche Kapitalrente). Dazu sollen individuelle Kapitalkonten für die Beitragszahlenden eingerichtet werden. Empfohlen wird ein paritätisch finanzierter zusätzlicher Beitragssatz von zwei Prozent mit schrittweiser Einführung. Die Beiträge sollen nach schwedischem Vorbild zentral verwaltet und am Kapitalmarkt angelegt werden. Die Kapitalrente soll im Rahmen der Gesamtreform dazu beitragen, dass längerfristig das Rentenniveau in der ersten Säule wieder spürbar ansteigt.

Empfehlung 29

Die Kommission empfiehlt, im Jahr 2026 im Rahmen eines Sozialpartnerdialogs konkrete Maßnahmen zu erarbeiten, die die Verbreitung der bAV insbesondere in bisher unterversorgten Bereichen deutlich erhöhen und von beiden Sozialpartnern mitgetragen werden. Diese Maßnahmen sollen im Anschluss in ein Gesetzgebungsverfahren überführt werden. Eine annähernd flächendeckende Verbreitung der bAV sollte perspektivisch angestrebt werden, um ein lebensstandardsicherndes Gesamtversorgungsniveau der Alterssicherung für alle Beschäftigten zu erreichen.

Empfehlung 30

Die Kommission empfiehlt, durch Verbesserungen in den Bereichen Bürokratieabbau, Portabilität, Rechtssicherheit, Kostenverteilung und Geringverdienerförderung die Attraktivität der bAV zu erhöhen und den Verbreitungsgrad zu steigern.

Empfehlung 31

Die Kommission empfiehlt, die Ausgestaltung der Frühstart-Rente mit der gesetzlichen Kapitalrente zu verzahnen, um Synergien und besonders lange Ansparzeiten zu ermöglichen. Doppelstrukturen sollten vermieden werden.

Empfehlung 32

Die Kommission empfiehlt ein enges, laufendes Monitoring der Wirkung der bereits beschlossenen Reformen in der privaten, steuerlich geförderten Altersvorsorge, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Verbreitung, die angebotenen und gewählten Verträge, ihre Kosten und Renditechancen sowie die Auswirkungen der staatlichen Förderung auf den Bundeshaushalt und ihre Verteilungswirkungen.

Empfehlung 33

Die Kommission empfiehlt, die DRV organisatorisch so weiterzuentwickeln, dass sie ihre Aufgaben künftig effizienter, schneller und bei gesicherter Flächenpräsenz zugleich bürgernäher erfüllen kann.

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23. Juni 2026

Kündigungsschutz für Geschäftsführer? Aktuelles vom BAG

Kündigungsschutz für Geschäftsführer? Aktuelles vom BAG

GmbH-Geschäftsführer haben bei uns bekanntlich keinen Kündigungsschutz. Das folgt aus § 14 Absatz 1 Nr. 1 des Kündigungsschutzgesetzes. Und das gilt auch für sogenannte Fremd-Geschäftsführer, also Geschäftsführer, die nicht (mehrheitlich) am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind. Dass Fremd-Geschäftsführer nach europäischem Recht grundsätzlich Arbeitnehmer sind, spielt keine Rolle; denn im Bereich des Kündigungsschutzrechts gilt der nationale und nicht der europäische Arbeitnehmerbegriff.

Gerade nach deutschem Recht stellt sich allerdings die Frage:

Wie wirkt sich die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers auf den Kündigungsschutz aus?

  1. Ist der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Kündigung noch als Geschäftsführer bestellt, sind die Gelehrten sich einig:
    Er hat keinen Kündigungsschutz, egal ob das dem zu Grunde liegende Vertragsverhältnis ein Arbeitsvertrag oder – wie es sich eigentlich gehört – ein Geschäftsführerdienstvertrag ist.
  2. Und wie ist die Rechtslage, wenn der GmbH-Geschäftsführer schon als Geschäftsführer abberufen wurde, bevor die Kündigung des Vertrages kam?

Darüber hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 18.06.2026 entschieden (Az.: 2 AZR 89/25) und der Vorinstanz recht gegeben.

Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Hessen, hatte am 28.02.2025 (Az.: 14 SLa 578/24) geurteilt:

Ist Rechtsgrundlage für die Geschäftsführung ein Arbeitsvertrag, haben Geschäftsführer, die vor ihrer Kündigung abberufen wurden, Kündigungsschutz. § 14 Absatz 1 Nr. 1 des Kündigungsschutzgesetzes ist dann nicht anwendbar.

Dem ist das BAG in seiner Entscheidung vom 18.06.2026 (Az.: 2 AZR 89/25) offenbar gefolgt, indem es die Revision des beklagten Arbeitgebers zurückgewiesen hat.

Fazit:

Ist Vertragsgrundlage für die Geschäftsführung ein Arbeitsvertrag, kommt es für den Kündigungsschutz entscheidend auf die Reihenfolge an:

  • Erst Kündigung, dann Abberufung = kein Kündigungsschutz.
  • Erst Abberufung, dann Kündigung = Kündigungsschutz.

Ob das BAG auch was zu der Konstellation gesagt hat, in der die Geschäftsführung auf Basis eines Geschäftsführerdienstvertrages erfolgt, wissen wir noch nicht. Leider gibt es zu dem BAG-Urteil keine Pressemitteilung. Wir werden uns daher nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe wieder melden, versprochen!

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18. Juni 2026

BAG bestätigt: Vorverlagerter Sonderkündigungsschutz gilt für jeden Elternzeitabschnitt!

BAG bestätigt: Vorverlagerter Sonderkündigungsschutz gilt für jeden Elternzeitabschnitt!

Über den Fall, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) gestern entschied, hatten wir bereits hier berichtet.

Es ging um einen Arbeitnehmer, der kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses Elternzeit in 4 Teilabschnitten verlangte.

Sein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis zwischen dem Ende des 1. und dem Beginn des 2. Elternzeitabschnitts. Zu diesem Zeitpunkt war der Arbeitnehmer noch in der Probe-bzw. Wartezeit.

Der Arbeitgeber ging davon aus, dass zwischen den Elternzeitabschnitten kein Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG (= Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) besteht und er locker und ohne Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde während der Probe- bzw. Wartezeit kündigen könne.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm belehrte den Arbeitgeber eines Besseren und entschied:

Der vorverlagerte Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG gilt für jeden Elternzeitabschnitt. Das gilt selbst dann, wenn es für die einzelnen Abschnitte nur ein Elternzeitverlangen gibt.

In seinem gestrigen Urteil (Urteil vom 18.06.2026, Az.: 2 AZR 213/25) hat das BAG die Entscheidung des LAG Hamm bestätigt!

In der Pressemitteilung des BAG heißt es an entscheidender Stelle:

„Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 BEEG folgt, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem dieser Elternzeitverlangen eingreift. Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, den in § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG geregelten Kündigungsschutz während der Elternzeit nicht leerlaufen zu lassen, indem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bereits kurz vor Beginn der Elternzeit beenden kann. Unerheblich ist nach dem Wortlaut der Norm, ob der Arbeitnehmer jeweils ein Verlangen vor jedem Elternzeitabschnitt anbringt oder – wie im Streitfall – in einem Schreiben Elternzeit für mehrere Zeitabschnitte verlangt.“

Besonders ärgerlich für den Arbeitgeber: Hätte er die sich aus § 18 BEEG ergebende 8-Wochenfrist richtig berechnet, hätte er dem Arbeitnehmer auch ohne Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde wirksam in der Probe-bzw. Wartezeit kündigen können.

Was folgt daraus?

In speziellen Konstellationen (wenn möglich) rechtlich immer auf Nummer sicher gehen und bei Kündigungen zwischen Elternzeitabschnitten außerdem genau rechnen.

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