Gemeinsam gegen AGG-Hopping: Was können Gerichte, Gesetzgeber und Unter-nehmen gegen AGG-Hopping tun?
Gemeinsam gegen AGG-Hopping: Was können Gerichte, Gesetzgeber und Unternehmen gegen AGG-Hopping tun?
AGG-Hopper, vor allem die Berühmt-Berüchtigten, treiben nach wie vor ihr Unwesen. Wir haben darüber fortlaufend berichtet.
Einfallstor für schwerbehinderte/gleichgestellte Hopper ist vor allem der qualifizierte Vermittlungsauftrag bei der Bundesagentur für Arbeit, § 164 Abs. 1 Satz 1 ff. SGB IX.
Der damit verbundene (zusätzliche) Verwaltungsaufwand in Zeiten des digitalen Recruitings ist riesig; das (und nicht die Behinderung von Bewerbern) hält viele Unternehmen davon ab. Selbst die Arbeitsagenturen sind mitunter überfordert. So bekam ein Unternehmen mit vielen offenen Stellen von der Arbeitsagentur jüngst die Info, dass die Vermittlungsaufträge aus Kapazitätsgründen nicht zeitnah bearbeitet werden könnten…
Gerade hier kann und muss sich was ändern:
Bei den Gerichten:
- Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass ein bloßer Verstoß gegen § 164 SGB IX die Vermutung einer Benachteiligung i.S.v. § 22 AGG begründet.
- Dem trat neulich das Arbeitsgericht Düsseldorf mutig entgegen (Urteil vom 07.05.2026, Az.: 2 Ca 6536/25) und stellte fest:
Vermittlungsaufträge bei der Arbeitsagentur sind in Zeiten digitaler Plattformen wie LinkedIn, Xing & Co. nicht mehr zeitgemäß.
Außerdem ist § 164 Abs. 1 Satz 1 ff. SGB IX keine diskriminierungsrechtliche Verbotsnorm; denn die Vorschrift bezweckt die strukturelle Verbesserung der Beschäftigungschance schwerbehinderter Menschen, nicht jedoch die Sanktionierung individueller Benachteiligungen.
Bravo!!
► Mehr Arbeitsgerichte sollten sich der überzeugenden Argumentation des Arbeitsgerichtes Düsseldorf anschließen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat einen Weg aufgezeigt, der dogmatisch gut vertretbar und gleichzeitig zu gerechten Ergebnissen führt.
Arbeitsgerichte sollten AGG-Verfahren von Mehrfach-Klägern außerdem konsequent veröffentlichen; denn die Anzahl der Verfahren ist ein nicht zu unterschätzendes Indiz für einen Missbrauch.
Beim Gesetzgeber:
- Der Gesetzgeber sollte den qualifizierten Vermittlungsauftrag aus § 164 Abs. 1 SGB IX streichen. Die Vorschrift ist nicht mehr zeitgemäß. Sie macht auch keinen Sinn, wenn selbst die Arbeitsagenturen damit überfordert sind.
- Gewerbsmäßig erlangte/erstrittene Entschädigungen sollten künftig steuerpflichtig sein.
Bei den verklagten Unternehmen:
Geben Sie bei AGG-Hoppern nicht so schnell klein bei und sprechen Sie uns im Fall der Fälle gerne an. Wir unterstützen Sie gerne und fordern von denjenigen, die im Verdacht des Hoppings stehen, die neuerdings diskutierten Auskünfte ein.
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