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05. August 2021

Testpflicht für Urlaubsrückkehrer verlängert - Was müssen und dürfen Arbeitgeber dokumentieren?

Testpflicht für Urlaubsrückkehrer verlängert - Was müssen und dürfen Arbeitgeber dokumentieren?

Zum 1. Juli 2021 hat die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen eine spezielle Testpflicht für Urlaubsrückkehrer eingeführt. Danach müssen – grob gesagt – Beschäftigte, die mindestens 5 Tage im Urlaub oder in anderer Freizeit waren, an ihrem 1. Arbeitstag nach Rückkehr einen negativen Test nachweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Geimpfte oder Genesene sind von der Pflicht ausgenommen. Mehr dazu können Sie in unserem Newsletter vom 08.07.2021 nachlesen.

Diese Regelung war zunächst bis heute, 05.08.2021, befristet. Sie wurde im Zuge der neusten Corona-Schutzverordnung für NRW bis zum 19.08.2021 verlängert.

Daher möchten wir uns heute mit der für die betriebliche Praxis wichtigen Frage beschäftigen, in welchem Umfang Arbeitgeber dokumentieren müssen bzw. dürfen, dass sie Urlaubsrückkehrer entsprechend kontrolliert haben. Wie Sie sich denken können, ist dies vor allem eine datenschutzrechtliche Frage. Im Rahmen unserer Arbeit als Datenschutzbeauftragte haben wir darüber in den letzten Wochen intensiv mit Unternehmen diskutiert und sind zu folgenden Schlussfolgerungen gekommen:

Variante 1: Sie halten sich streng an den Wortlaut der nordrhein-westfälischen Verordnung und dokumentieren ausschließlich das Vorhandensein eines Kontrollsystems an sich. In diesem Fall wird also keine Liste der kontrollierten Beschäftigten erstellt.

Variante 2: Zusätzlich zur Dokumentation des Kontrollsystems fertigen Sie eine Liste der kontrollierten Personen an. In dieser sollten allerdings nur folgende Angaben festgehalten werden:

  • Namen,
  • Abwesenheitszeiten,
  • Durchführung der Kontrolle,

jeweils mit Datum. Auf welche Art der Nachweis erbracht wurde, darf hingegen nicht dokumentiert werden. Vor allem dürfen – ohne ausdrückliche Einwilligung der Beschäftigten – Testergebnisse, Impfausweise o. ä. nicht kopiert oder digitalisiert werden.

Und welche Variante ist nun die bessere?

03. August 2021

Corona-Update: Die neue Einreiseverordnung

Corona-Update: Die neue Einreiseverordnung

Noch gerade rechtzeitig zur Sommerferien- und Reisezeit wurde die neue Einreiseverordnung inklusive der lange diskutierten erweiterten Testpflichten für Urlaubsrückkehrer verabschiedet. Wie gewohnt möchten wir gerne für Sie die wichtigsten Neuregelungen zusammenfassen. Den ganzen Verordnungstext können Sie hier nachlesen.

Aber nun in Kürze. Folgendes gilt seit dem 01.08.2021:

  • Es gibt nur noch zwei Kategorien der Risikogebiete: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Das „einfache“ Risikogebiet gibt es nicht mehr.
  • Alle Einreisenden ab 12 Jahren, die aus einem Risikogebiet per Zug, Auto, Bus, Schiff oder Flugzeug nach Deutschland kommen, müssen ihre Einreise digital anmelden.
  • Reisende aus einem Hochrisikogebiet trifft zudem eine Nachweispflicht, d. h. sie müssen entweder einen negativen Test oder ihren Genesenen- oder Impfstatus nachweisen können.
  • Außerdem müssen sich nichtgeimpfte oder -genesene Rückkehrer aus Hochrisikogebieten 10 Tage in Quarantäne begeben. Nach 5 Tagen können sie sich „freitesten“ lassen.
  • Für Reisende aus einem Virusvariantengebiet bestehen strengere Regeln:
29. Juli 2021

Wann sind (Fremd-)Geschäftsführer wie Arbeitnehmer zu behandeln?

Wann sind (Fremd-)Geschäftsführer wie Arbeitnehmer zu behandeln?

Wie Sie durch unsere früheren Berichterstattungen wissen, taucht bei den Arbeits- aber auch bei den Zivilgerichten immer wieder die Frage auf, ob insbesondere Fremdgeschäftsführer (also Geschäftsführer, die nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind) Arbeitnehmer sind. Nach deutschem Recht ist die Frage ziemlich klar zu beantworten:
Fremdgeschäftsführer sind keine Arbeitnehmer. Vielmehr sind sie, so das Bundesarbeitsgericht, arbeitgeberähnliche Personen.
Nur in extremen Ausnahmefällen können Fremdgeschäftsführer nach deutschem Recht Arbeitnehmer sein.

Allerdings steht das deutsche Arbeitsrecht ja nicht mehr alleine da, sondern wird in etlichen Bereichen durch EU-Recht bestimmt. Und da Fremdgeschäftsführer nach EU-Recht grundsätzlich Arbeitnehmer sind, müssen sich auch deutsche Gerichte vor dem Hintergrund von EU-Recht immer wieder fragen, was denn nun für Fremdgeschäftsführer gilt. So auch in dem gerade veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.04.2021 (Az.: 2 AZR 540/20).

Konkret ging es in dieser Entscheidung um die Frage:
Müssen GmbH-Fremdgeschäftsführer mitgezählt werden, wenn es um die Frage geht, ob ein Betrieb ein Kleinbetrieb im Sinne von § 23 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist?

Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage mit Nein beantwortet und das folgendermaßen begründet:

27. Juli 2021

Neuigkeiten zu Pflichtpraktika von Studierenden

Neuigkeiten zu Pflichtpraktika von Studierenden

Bei Pflichtpraktika von Studierenden stellt sich häufig die Frage, ob der Arbeitgeber den Mindestlohn schuldet oder aber nicht.
 
Besondere Probleme bereitet in der Praxis immer wieder die Ausnahmevorschrift des § 22 Absatz 1 Nr. 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Danach gilt das MiLoG nicht für Arbeitnehmer:innen, die ein Praktikum verpflichtend auf Grund […] einer hochschulrechtlichen Bestimmung [...] leisten.
 
Warum das Handling dieser Vorschrift in vielen Fällen schwierig ist, zeigt das gerade veröffentlichte Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.03.2021 (Az.: 8 Sa 206/20) anschaulich.
 
Dort ging es um eine junge Frau, die in einer Klinik ein 6-monatiges Praktikum machte, das sie nach den Zugangsregelungen einer privaten Universität für einen Studienplatz in Humanmedizin brauchte.
 
Die rheinland-pfälzischen Landesarbeitsrichter:innen mussten nun entscheiden, ob die junge Frau Anspruch auf den Mindestlohn hat oder ob der Ausnahmefall des § 22 Absatz 1 Nr. 1 des MiLoG vorliegt.
 
Um das zu beantworten, mussten sich die rheinland-pfälzischen Landesarbeitsrichter:innen daher auch fragen:

22. Juli 2021

Neues vom BAG zur Teilzeit

Neues vom BAG zur Teilzeit

In zwei brandaktuellen Urteilen hat das Bundesarbeitsgericht zwei für die betriebliche Praxis wichtige Fragen zur Teilzeit geklärt.

1. Beschäftigte sind an ihren Teilzeitantrag nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) gebunden, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.03.2021, Az.: 9 AZR 312/20

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall zog ein Arbeitnehmer seinen Teilzeitantrag wieder zurück, bevor die in § 8 Absatz 5 TzBfG verankerte Stellungnahmefrist für den Arbeitgeber abgelaufen war.
Der Arbeitgeber bestätigte die Teilzeit trotzdem fristgerecht.
Der Arbeitnehmer hielt an der Rücknahme seines Teilzeitantrags und somit an seiner ursprünglichen Arbeitszeit fest.

Am Ende musste das Bundesarbeitsgericht entscheiden, ob der Arbeitnehmer recht hatte und ein Teilzeitantrag zurückgenommen werden kann.