Ab heute in Kraft: Verbesserungen im Elternzeit- und Elterngeldrecht
Ab heute in Kraft: Verbesserungen im Elternzeit- und Elterngeldrecht
Für ab heute geborene Kinder bzw. deren Eltern gilt das neue Elternzeit- und Elterngeldrecht. Wir hatten bereits in unserem Newsletter vom 18.02.2021 auf die wichtigsten Änderungen aufmerksam gemacht, die heute in Kraft treten. Einen Überblick über die Neuerungen können Sie sich auf der aktuellen Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) verschaffen, auf der Sie hier umfassende Informationen sowie aktualisierte Broschüren abrufen können.
Wir möchten dies gerne zum Anlass nehmen, auf eine sonst wenig beachtete Neuerung hinzuweisen: Die neuen Anrechnungsvorschriften zu Entgeltersatzleistungen.
Im Allgemeinen wenig bekannt ist nämlich die Anrechnungsvorschrift des § 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), nach der bestimmte Einnahmen wie z. B. Krankengeld oder ALG I auf das Elterngeld angerechnet werden und dieses mindern – bis zu einem Sockelbetrag von € 300,00 (bzw. € 150,00 beim Bezug von ElterngeldPlus). Besonders interessant sind die Anrechnungsregeln, wenn nach der Geburt des Kindes in Teilzeit gearbeitet wird:
Was bisher galt:
Zur bisherigen Rechtslage verweisen wir exemplarisch auf ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 10 EG 3/20 R), dem (stark vereinfacht) folgender Sachverhalt zugrunde lag: