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01. September 2021

Ab heute in Kraft: Verbesserungen im Elternzeit- und Elterngeldrecht

Ab heute in Kraft: Verbesserungen im Elternzeit- und Elterngeldrecht

Für ab heute geborene Kinder bzw. deren Eltern gilt das neue Elternzeit- und Elterngeldrecht. Wir hatten bereits in unserem Newsletter vom 18.02.2021 auf die wichtigsten Änderungen aufmerksam gemacht, die heute in Kraft treten. Einen Überblick über die Neuerungen können Sie sich auf der aktuellen Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) verschaffen, auf der Sie hier umfassende Informationen sowie aktualisierte Broschüren abrufen können.
 
Wir möchten dies gerne zum Anlass nehmen, auf eine sonst wenig beachtete Neuerung hinzuweisen: Die neuen Anrechnungsvorschriften zu Entgeltersatzleistungen.
Im Allgemeinen wenig bekannt ist nämlich die Anrechnungsvorschrift des § 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), nach der bestimmte Einnahmen wie z. B. Krankengeld oder ALG I auf das Elterngeld angerechnet werden und dieses mindern – bis zu einem Sockelbetrag von € 300,00 (bzw. € 150,00 beim Bezug von ElterngeldPlus). Besonders interessant sind die Anrechnungsregeln, wenn nach der Geburt des Kindes in Teilzeit gearbeitet wird:
 
Was bisher galt:
Zur bisherigen Rechtslage verweisen wir exemplarisch auf ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 10 EG 3/20 R), dem (stark vereinfacht) folgender Sachverhalt zugrunde lag:

31. August 2021

Dürfen Arbeitgeber künftig doch nach dem Impf- und Genesungsstatus ihrer Beschäftigten fragen?

Dürfen Arbeitgeber künftig doch nach dem Impf- und Genesungsstatus ihrer Beschäftigten fragen?

Wie Sie wissen, ist Arbeitgebern nach derzeitiger Rechtslage die Frage nach dem Impf- und Genesungsstatus ihrer Beschäftigten verwehrt. Erteilen die Beschäftigten also nicht freiwillig Auskunft, tappen Arbeitgeber im Dunkeln.
Im Zuge von Diskussionen über die anstehende Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung, die in ihrer aktuellen Fassung am 10.September ausläuft, hat sich Bundesgesundheitsminister Spahn nun für ein gesetzlich verankertes Fragerecht des Arbeitgebers ausgesprochen. Die Datenschutzkonferenz (Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) hatte bereits im März 2021 gefordert, eine gesetzliche Ermächtigung für ein arbeitgeberseitiges Fragerecht zu schaffen, um Rechtssicherheit zu erlangen. Bundesarbeitsminister Heil hingegen sieht das aus rechtlichen Gründen kritisch.

Ein erster Entwurf für die Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung existiert wohl bereits, ist jedoch noch nicht veröffentlicht. Laut Medienberichten sieht dieser Entwurf aber bisher kein Fragerecht für den Arbeitgeber vor, sondern setzt weiterhin auf die freiwillige Auskunft durch die Beschäftigten. Es bleibt also abzuwarten, welche Regelung es in die Endfassung der neuen Verordnung schaffen wird.

Unabhängig davon stellt sich aber die Frage, welche Vorteile Arbeitgeber überhaupt haben, wenn sie den Impf- oder Genesungsstatus ihrer Beschäftigten – sei es durch freiwillige Auskunft oder Nachfrage – kennen. Können dann die Hygienemaßnahmen im Büro angepasst werden? Müssen Genesene/Geimpfte also etwa in Fluren und Gemeinschaftsräumen keine Maske mehr tragen? Und dürfen Arbeitgeber zwischen Geimpften/Genesenen und anderen Beschäftigten differenzieren, also etwa letzteren den Zutritt zu Pausenräumen verweigern?

Diese Fragen möchten wir heute beantworten:

26. August 2021

Stellenanzeigen: Diskriminierung durch das Gendersternchen?

Stellenanzeigen: Diskriminierung durch das Gendersternchen?

Die gendergerechte Sprache mit Verwendung von Sternchen, Doppelpunkt & Co. ist seit einiger Zeit in aller Munde und wird gesellschaftspolitisch heiß diskutiert. Nun ist das sogenannte Gendersternchen auch in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung angekommen.
 
In seinem Urteil vom 22.06.2021 (Az.: 3 Sa 37 öD/21) musste das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sich nun mit folgender Frage beschäftigen:

Diskriminiert eine Stellenanzeige, in der das Gendersternchen (etwa bei der Berufsbezeichnung wie „Diplom-Sozialpädagog*innen“ oder auch bei dem Begriff „schwerbehinderte Bewerber*innen“) verwendet wird, mehrgeschlechtlich geborene Menschen?

Die zweigeschlechtlich geborene klagende Partei machte deswegen nämlich Entschädigungsansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend.
 
Die Antwort des Gerichts lautete: Nein.

24. August 2021

Urlaubskürzung bei anteiliger Kurzarbeit

Urlaubskürzung bei anteiliger Kurzarbeit

Das "kleine" Arbeitsgericht Osnabrück hat kürzlich eine Entscheidung verkündet, die nun in aller Munde ist und die wir Ihnen daher nicht vorenthalten wollen.

Dabei geht es um die Kürzung des Urlaubsanspruchs bei anteiliger Kurzarbeit.

Die Pressemitteilung zur Entscheidung vom 08.06.2021 mit dem Aktenzeichen 3 Ca 108/21 finden Sie hier.
 
Das Arbeitsgericht Osnabrück verneint in seiner Entscheidung ein arbeitgeberseitiges Recht zur Urlaubskürzung, sofern keine Kurzarbeit Null, sondern „nur“ eine tageweise Kurzarbeit zugrunde liegt. 
 
Zur Begründung führen die Richter aus, dass durch die tageweise Gewährung von Kurzarbeit keine dem Erholungsurlaub ähnliche Situation vorgelegen habe. Dies insbesondere deshalb, weil dem Arbeitgeber im konkreten Fall das Recht oblag, die Kurzarbeit kurzfristig anzuordnen, zu reduzieren oder vorzeitig zu beenden. In einer solchen Situation könne kein Erholungseffekt eintreten, der einer urlaubsähnlichen Situation gleiche, so dass ein Recht zur Urlaubskürzung nicht bestehe.
 
Eine mit der Tätigkeit von Teilzeitbeschäftigten vergleichbare Situation sieht das Arbeitsgericht Osnabrück auch deshalb nicht, weil sich Teilzeitbeschäftigte (nach Ansicht des Osnabrücker Gerichts) nicht nur an den freien Tagen erholen können, sondern diese Erholung auch weit im Voraus planbar sei. Die kurze Ankündigungsfrist mache es den Beschäftigten in Kurzarbeit aber unmöglich, sich an den freien Tagen zu erholen.