Kündigungen, Turboklauseln, die gute alte Schriftform und unser Webinar am 05.09.2023
Kündigungen, Turboklauseln, die gute alte Schriftform und unser Webinar am 05.09.2023
In Zeiten der Digitalisierung auch des HR-Bereichs möchte man sie gerne verbannen, die gute alte Schriftform.
Es gibt allerdings nach wie vor Fälle, in denen man den Stift für die Unterschrift noch schwingen muss, weil man die gute alte Schriftform braucht.
Dazu zwei aktuelle Urteile und die Einladung zu unserem Webinar am 05.09.2023 mit dem Titel: „Wer schreibt, der bleibt – Formerfordernisse in der Personalarbeit“.
1. Auch das vorzeitige Ausscheiden von Beschäftigten im Rahmen einer in einem Trennungsvergleich vereinbarten „Turboklausel“ ist nur schriftlich möglich!
Personaler kennen das Szenario:
In einer Trennungsvereinbarung oder einem gerichtlichen Trennungsvergleich verständigt man sich mit Beschäftigten auf eine sogenannte „Turboklausel“. Als Turboklausel bezeichnet man im Fachjargon eine Regelung, die nur den Beschäftigten erlaubt, das Arbeitsverhältnis durch einseitige Erklärung vor dem vereinbarten Beendigungstermin aufzulösen. Macht die/der Beschäftigte von der vorzeitigen Ausstiegsmöglichkeit Gebrauch, wird in der Regel gleichzeitig vereinbart, dass sich die Abfindung um xy Prozent des vom Arbeitgeber eingesparten Gehalts erhöht.
Die Erklärung über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist allerdings nur schriftlich möglich. Das heißt, dass die vorzeitige Beendigung erst dann wirksam vollzogen wurde, wenn dem Arbeitgeber eine von den Beschäftigten unterschriebene Erklärung im Original und mit eigenhändig geleisteter Unterschrift zugegangen ist.