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15. Dezember 2023

Aktuelles zum Dienstrad: Wer zahlt die Leasingrate für entgeltfreie Beschäftigungszeiten?

Aktuelles zum Dienstrad: Wer zahlt die Leasingrate für entgeltfreie Beschäftigungszeiten?

In unserem Newsletter vom 10.10.2023 hatten wir Ihnen von dem Urteil des Arbeitsgerichts Aachen berichtet, das gesagt hat: Beschäftigte, die ihr Dienstrad per Gehaltsumwandlung selbst finanzieren, müssen die Leasingraten für das Dienstrad auch in entgeltfreien Zeiten zahlen.

Nun, da das Urteil des Arbeitsgericht Aachen vom 02.09.2023 (Az.: 8 Ca 2199/22) im Volltext vorliegt, möchten wir das Thema noch einmal aufgreifen.

In dem Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der aufgrund einer langen Erkrankung aus der Lohnfortzahlung raus war.
Da es nach der 6. Krankheitswoche kein Gehalt mehr gab, das umgewandelt werden konnte, war der Arbeitnehmer der Meinung, dass er nicht zahlen müsse.
Der Nutzungsüberlassungsvertrag, den der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber geschlossen hatte, sah für entgeltfreie Zeiten kurz und vereinfacht gesagt Folgendes vor:

14. Dezember 2023

Der EuGH hat entschieden: Urlaub während der Quarantäne ist nicht nachzugewähren

Der EuGH hat entschieden: 
Urlaub während der Quarantäne ist nicht nachzugewähren

Wer unsere Newsletter aufmerksam verfolgt, weiß, dass es eine ganze Reihe an Entscheidungen zu der Frage gibt, ob Urlaubstage nachzugewähren sind, wenn die Beschäftigten ihren Urlaub (ganz oder teilweise) in Quarantäne verbringen mussten.

Die Meinungen der deutschen Arbeitsgerichte hierzu waren geteilt. 

Die herrschende Meinung tendierte dazu, dass die in eine Quarantäne gefallenen Urlaubstage nicht nachzugewähren sind, vgl. unsere Newsletter vom 17.08.2021 und 02.03.2022.

Anderer Meinung war das Landesarbeitsgericht Hamm, über dessen Entscheidung wir in unserem Newsletter vom 24.03.2022 berichtet hatten. Nach Meinung des Hammer Landesarbeitsgerichts wäre der Urlaub für Zeiten einer Quarantäne nachzugewähren, denn – so das LAG – § 9 des Bundesurlaubsgesetzes gelte für Quarantänefälle analog.

Der Arbeitgeber wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und zog vor das Bundesarbeitsgericht (BAG), das wiederum selbst zunächst keine Entscheidung getroffen hat, sondern die Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiterreichte. Das war am 16.08.2022.

Das BAG war aber nicht das einzige deutsche Gericht, dass sich wegen diese Frage an den EuGH gewendet hat. Von vielen (lange Zeit auch von uns) unbemerkt, hatte das ArbG Ludwigshafen den EuGH bereits am 14.02.2022 um Vorabentscheidung in genau dieser Frage ersucht.

In diesem Verfahren hat der EuGH heute entschieden. Die Pressemitteilung finden Sie hier, den Volltext des Urteil gibt es hier.

08. Dezember 2023

Bei Anruf: Krank

Bei Anruf: Krank

In unserem Newsletter vom 29.11.2023 hatten wir die AU per Telefon ja bereits angekündigt – nun ist sie amtlich:
Gestern hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine entsprechende Änderung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie beschlossen: Ab sofort ist es möglich, eine AU für bis zu 5 Kalendertage per Telefon zu erhalten; allerdings nur, wenn die erkrankte Person aufgrund früherer Behandlung in der Arztpraxis persönlich bekannt ist. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
 
Grundlage sind neu eingefügte Passagen in § 4 der AU-Richtlinie, insbesondere der neue Absatz 5a, der lautet:
„Sofern die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde nicht möglich ist, kann diese bei Versicherten mit Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen, entsprechend der Vorgaben nach Absatz 5 auch nach telefonischer Anamnese mit der Maßgabe erfolgen, dass die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit über einen Zeitraum von bis zu fünf Kalendertagen nicht hinausgehen soll. Dies gilt nicht für Versicherte nach Absatz 5 Satz 4. [Anmerkung: Das sind die Versicherten, die in der Arztpraxis nicht persönlich bekannt sind.]“  
  

Anders als wir vermutet hatten, ist die telefonische AU also auf maximal 5 Kalendertage begrenzt. Das ist immerhin in den allermeisten Fällen trotzdem eine ganze Arbeitswoche. Die Befürchtungen insbesondere der betroffenen Arbeitgeber versucht Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des Gemeinsamen Bundesausschusses zu beschwichtigen; in der Pressemitteilung des G-BA vom gestrigen Tage wird sie mit folgenden Worten zitiert:
„[…] Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Krankschreibung zweiter Klasse. Unsere Regelungen zur telefonischen Krankschreibung tragen der besonderen Verantwortung Rechnung, dass Krankschreibungen eine hohe arbeits- und sozialrechtliche sowie wirtschaftliche Bedeutung haben. Für den G-BA steht im Vordergrund, dass die medizinische Sorgfalt bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit immer gewährleistet sein muss – das gilt selbstverständlich auch für die telefonische Anamnese. Und bei Bedarf müssen die Symptome durch eine unmittelbar persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Diese stellt nach wie vor den Standard in der ärztlichen Versorgung dar.“

Die Voraussetzungen für die telefonische Krankschreibung für maximal fünf Kalendertage sind also:

  • die erkrankte Person muss aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt sein,
  • die Durchführung einer Videosprechstunde ist (warum auch immer) nicht möglich und
  • es liegt keine schwere Symptomatik vor.

Wie man das Vorliegen dieser Voraussetzungen – angesichts der wenigen Informationen, die Arbeitgeber überhaupt bekommen – überprüfen soll, ist allerdings fraglich.

Bleibt zu hoffen, dass sich Ärzte und ihr Personal ihrer besonderen Verantwortung bewusst sind.

04. Dezember 2023

BAG aktuell: Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag? Besser nicht!

BAG aktuell: Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag? Besser nicht!

Heute möchten wir Ihnen von dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.07.2023 (Az.: 6 AZR 228/22) berichten. Denn darin hat das Bundesarbeitsgericht neue und wichtige Grundsätze für Geschäftsführer mit einem Arbeitsvertrag aufgestellt (zur besseren Lesbarkeit gendern wir heute ausnahmsweise nicht).

Wenn Arbeitnehmer zu GmbH-Geschäftsführern aufsteigen, bleibt es oft beim bisherigen Arbeitsvertrag.
Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.07.2023 (Az.: 6 AZR 228/22) zeigt, dass das keine gute Idee ist.

Was war passiert?
Ein Arbeitnehmer avancierte zum GmbH-Geschäftsführer. Einen neuen Geschäftsführer-Dienstvertrag erhielt er nicht. Es gab also nur seinen bisherigen Arbeitsvertrag.
Dann kam es zu einem Betriebsübergang, § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).