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21. September 2021

Arbeitgeber können sich warm anziehen: Das aktuelle Urteil des BAG zur Entgeltdiskriminierung

Arbeitgeber können sich warm anziehen: Das aktuelle Urteil des BAG zur Entgeltdiskriminierung

In unserem Newsletter vom 02.03.2021 hatten wir von der Pressemitteilung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.01.2021 (Az.: 8 AZR 488/19) berichtet. Denn schon durch die Pressemitteilung war klar: Das BAG hat die bisher umstrittene Frage, ob eine Auskunft des Arbeitgebers, der zufolge das Gehalt des/der Beschäftigten unter dem Median der Vergleichsgruppe liege, nach dem Entgelttransparenzgesetz ein Indiz für eine Entgeltdiskriminierung ist, mit Ja beantwortet.

Nun liegt das Urteil im Volltext vor. Und jetzt wissen wir auch, was Arbeitgeber erwartet, wenn das der Frau oder dem Mann per Auskunft mitgeteilte Entgelt unter dem Entgelt der Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts liegt. Diese Arbeitgeber können sich "warm anziehen".

Die erste wichtige Botschaft des BAG lautet:
Beschäftigte, die für vergleichbare Tätigkeiten weniger Entgelt als das andere Geschlecht bekommen, haben Anspruch auf gleiches Entgelt. Oder anders gesagt: Der Auskunftsanspruch über das Vergleichsentgelt des anderen Geschlechts ist kein "zahnloser Tiger", wie es nach Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetzes von einigen prophezeit wurde. Vielmehr ist die Auskunft für die hiernach benachteiligten Personen die Basis für einen Anspruch auf mehr bzw. das gleiche Entgelt.
Diesen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche sowie gleichwertige Arbeit leitet das Bundesarbeitsgericht aus § 3 Absatz 1 und § 7 des Entgelttransparenzgesetzes sowie aus Artikel 157 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ab.

Die zweite wichtige Botschaft des BAG heißt:

15. September 2021

Corona-Update: Auskunft über Impfstatus / Verlängerung der Kurzarbeitergeld-VO / keine Entschädigung mehr für Ungeimpfte in Quarantäne?

Corona-Update: Auskunft über Impfstatus / Verlängerung der Kurzarbeitergeld-VO / Keine Entschädigung mehr für Ungeimpfte in Quarantäne?

In den letzten Tagen wurde einiges rund um Corona in der Politik diskutiert und zum Teil bereits beschlossen. Wir möchten Sie wie gewohnt gerne auf den aktuellen Stand bringen:

1. Auskunft über Impf- und Genesungsstatus
Noch kurz vor Ende der Legislaturperiode wurde eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, die ab heute gilt. Unter anderem wurde in § 36 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nun die lange umstrittene Auskunftspflicht von Beschäftigten über ihren Impf- oder Genesungsstatus eingeführt. Die neue Auskunftspflicht gilt allerdings nur in bestimmten Bereichen, nämlich dort, wo die Beschäftigten regelmäßig mit besonders vulnerablen Gruppen in Kontakt kommen. So müssen z. B. Beschäftigte in KiTas, Schulen, Pflegeheimen oder Obdachlosenunterkünften ab heute ihrem Arbeitgeber die Frage nach dem Impf- oder Genesungsstatus beantworten.

2. Verlängerung der Kurzarbeitergeldverordnung
Die Kurzarbeitergeldverordnung wurde bis zum 31.12.2021 verlängert. Konkret heißt das:

  • Es gelten bis zum 31.12.2021 weiterhin die erleichterten Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld, selbst wenn der Betrieb erst nach dem 30.09.2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
  • Entsprechendes gilt für den Zugang von Leiharbeitnehmer:innen zum Kurzarbeitergeld.
  • Auch die Sozialversicherungsbeiträge werden Arbeitgeber bis zum 31.12.2021 voll erstattet, auch wenn der Betrieb erst nach dem 30.09.2021 Kurzarbeit eingeführt hat.

3. Keine Entschädigung mehr für Ungeimpfte in Quarantäne?
Wie Sie wissen, haben Beschäftigte, die sich aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne begeben müssen, gemäß § 56 Absatz 1 IfSG einen Entschädigungsanspruch. In der praktischen Umsetzung zahlen Arbeitgeber den Lohn während der Quarantäne weiter und bekommen diese Kosten dann vom zuständigen Bundesland erstattet.

14. September 2021

Standortverlagerung: Homeoffice ist doch kein milderes Mittel!

Standortverlagerung: Homeoffice ist doch kein milderes Mittel!

Das Arbeitsgericht Berlin versetzte Arbeitgeber im Sommer 2020 in Angst und Schrecken, als es über eine Änderungskündigung wegen einer Standortverlagerung entschied:
 
Können Arbeitnehmer:innen ihre Tätigkeit auch im Homeoffice ausüben, ist das Homeoffice das mildere Mittel und die betriebsbedingte Änderungskündigung unwirksam (so das Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 10.08.2020, Az.: 19 Ca 13189/19).
 
Nun kann Entwarnung gegeben werden. Denn das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied in seinem gerade im Volltext veröffentlichten Urteil vom 24.03.2021 (Az.: 4 Sa 1243/20):
 
Die theoretische Möglichkeit, die Tätigkeiten auch im Homeoffice zu leisten, ist kein milderes Mittel im Verhältnis zur (Änderungs-)Kündigung. Es ist nämlich Sache des Arbeitgebers bzw. seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, zu bestimmen, wo die Tätigkeit zu erbringen ist.
 
Die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin, die bisher im Berliner Büro arbeitete und infolge einer Umstrukturierung fortan am Hauptsitz des Unternehmens in Wuppertal arbeiten sollte, wurde also in 2. Instanz abgewiesen und die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
 
Ein Freifahrtschein für Arbeitgeber ist die Entscheidung aus folgenden Gründen trotzdem nicht:

09. September 2021

Brandaktuell: BAG zur Erschütterung des Beweiswerts einer AU

Brandaktuell: BAG zur Erschütterung des Beweiswerts einer AU

Vielen Arbeitgebern dürfte diese Situation bekannt sein: Im Anschluss an eine Kündigung meldet sich die/der betroffene Beschäftige – sofern keine Freistellung erfolgt ist – krank. Auch eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) hat grundsätzlich den ganz normalen hohen Beweiswert, den ärztliche Atteste hierzulande haben.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem gestern gesprochenen Urteil (Az.: 5 AZR 149/21) nun aber entschieden, dass das nicht immer der Fall ist.

Dem Gericht lag folgender Sachverhalt vor:
Die klagende Arbeitnehmerin hatte das Arbeitsverhältnis per Eigenkündigung vom 08.02.2019 zum 22.02.2019 beendet. Daraufhin legte sie der Arbeitgeberin eine AU vor, die auf den 08.02.2019 datierte und sie passgenau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krankschrieb. Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung.

Das BAG gab der Revision der Arbeitgeberin statt. Die bisher nur veröffentlichte Pressemitteilung lässt folgende Begründung erkennen:

07. September 2021

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung und wieder neue Corona-Urteile

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung und wieder neue Corona-Urteile

Heute möchten wir Ihnen die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie brandaktuelle Urteile zum Thema Corona vorstellen.

1. Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde in leicht geänderter Fassung bis zum 24.11.2021 verlängert. Die bisherigen Grundregeln des Arbeitsschutzes, also vor allem die Verpflichtung zur Erstellung eines Hygienekonzepts und die Verpflichtung zum Testangebot zweimal pro Woche, bleiben bestehen.

Folgende Regelungen sind neu dazugekommen und gelten ab dem 10.09.2021:

  • Sofern Arbeitgebern der Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bekannt ist, können sie dies bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen. Die diskutierte Auskunftspflicht der Beschäftigten ist nicht Gegenstand der Verordnung geworden. Es wird jedoch im Moment angeregt, eine solche Auskunftspflicht jedenfalls für bestimmte Bereiche (wie KiTas, Schulen und Pflegeeinrichtungen) einzuführen. Dies soll über eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes geschehen. Der Bundestag soll heute darüber entscheiden.
  • Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und eine mögliche Impfung informieren.
  • Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, Betriebsärzt:innen bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen und die Beschäftigten für die Impfung freizustellen.
    Ob damit eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung gemeint ist, geht aus der Verordnung nicht hervor. Unseres Erachtens spricht viel dafür, den Fall der Impfung wie einen Arztbesuch während der Arbeitszeit zu bewerten.

2. Brandaktuelle Corona-Urteile
Wir hatten ja immer wieder über "Corona-Urteile" berichtet, zuletzt in unserem Newsletter vom 17.08.2021.
Heute eine Fortsetzung der praxisrelevanten "Corona-Urteile":

Auch das Arbeitsgericht Neumünster sagt: Urlaub kann auch während der Quarantäne gemacht werden!