Arbeitgeber können sich warm anziehen: Das aktuelle Urteil des BAG zur Entgeltdiskriminierung
Arbeitgeber können sich warm anziehen: Das aktuelle Urteil des BAG zur Entgeltdiskriminierung
In unserem Newsletter vom 02.03.2021 hatten wir von der Pressemitteilung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.01.2021 (Az.: 8 AZR 488/19) berichtet. Denn schon durch die Pressemitteilung war klar: Das BAG hat die bisher umstrittene Frage, ob eine Auskunft des Arbeitgebers, der zufolge das Gehalt des/der Beschäftigten unter dem Median der Vergleichsgruppe liege, nach dem Entgelttransparenzgesetz ein Indiz für eine Entgeltdiskriminierung ist, mit Ja beantwortet.
Nun liegt das Urteil im Volltext vor. Und jetzt wissen wir auch, was Arbeitgeber erwartet, wenn das der Frau oder dem Mann per Auskunft mitgeteilte Entgelt unter dem Entgelt der Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts liegt. Diese Arbeitgeber können sich "warm anziehen".
Die erste wichtige Botschaft des BAG lautet:
Beschäftigte, die für vergleichbare Tätigkeiten weniger Entgelt als das andere Geschlecht bekommen, haben Anspruch auf gleiches Entgelt. Oder anders gesagt: Der Auskunftsanspruch über das Vergleichsentgelt des anderen Geschlechts ist kein "zahnloser Tiger", wie es nach Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetzes von einigen prophezeit wurde. Vielmehr ist die Auskunft für die hiernach benachteiligten Personen die Basis für einen Anspruch auf mehr bzw. das gleiche Entgelt.
Diesen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche sowie gleichwertige Arbeit leitet das Bundesarbeitsgericht aus § 3 Absatz 1 und § 7 des Entgelttransparenzgesetzes sowie aus Artikel 157 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ab.
Die zweite wichtige Botschaft des BAG heißt: