Update zu leistungsbezogenen Sonderzahlungen
Update zu leistungsbezogenen Sonderzahlungen
Wie Sie aus unseren bisherigen Berichterstattungen wissen, ist es im außertariflichen Bereich grundsätzlich nicht mehr möglich, Sonderzahlungen, die auch einen Leistungs- oder Erfolgsbezug haben, mit einer Stichtags- und/oder Rückzahlungsklausel zu belegen.
Die aktuelle Rechtsprechung zu außertariflichen Sonderzahlungen lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:
- Bei einer auch leistungs- und/oder erfolgsbezogenen Sonderzahlung ist keine Stichtags- und keine Rückzahlungsklausel möglich.
- Solche Sonderzahlungen müssen daher immer zeitanteilig geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf des Bemessungszeitraums (also z. B. vor Ablauf des Kalender- oder Geschäftsjahres) ausscheidet.
- Nur bei einer eindeutig nicht leistungs- und/oder erfolgsbezogenen Sonderzahlung sind Stichtags- und Rückzahlungsklauseln weiterhin legitim.
Aber Achtung: Schon eine Auszahlungsbedingung, die da lautet, dass die Sonderzahlung für Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Vergütung keine Arbeitsleistung erbringt, gekürzt wird, hat nach der Rechtsprechung einen Leistungsbezug zur Folge!