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27. August 2020

Update zu leistungsbezogenen Sonderzahlungen

Update zu leistungsbezogenen Sonderzahlungen

Wie Sie aus unseren bisherigen Berichterstattungen wissen, ist es im außertariflichen Bereich grundsätzlich nicht mehr möglich, Sonderzahlungen, die auch einen Leistungs- oder Erfolgsbezug haben, mit einer Stichtags- und/oder Rückzahlungsklausel zu belegen.

Die aktuelle Rechtsprechung zu außertariflichen Sonderzahlungen lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

  • Bei einer auch leistungs- und/oder erfolgsbezogenen Sonderzahlung ist keine Stichtags- und keine Rückzahlungsklausel möglich.
  • Solche Sonderzahlungen müssen daher immer zeitanteilig geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf des Bemessungszeitraums (also z. B. vor Ablauf des Kalender- oder Geschäftsjahres) ausscheidet.
  • Nur bei einer eindeutig nicht leistungs- und/oder erfolgsbezogenen Sonderzahlung sind Stichtags- und Rückzahlungsklauseln weiterhin legitim.

Aber Achtung: Schon eine Auszahlungsbedingung, die da lautet, dass die Sonderzahlung für Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Vergütung keine Arbeitsleistung erbringt, gekürzt wird, hat nach der Rechtsprechung einen Leistungsbezug zur Folge!

25. August 2020

Auch GmbH-Geschäftsführer können Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben!

Auch GmbH-Geschäftsführer können Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben!

GmbH-Geschäftsführer, die nicht mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligt sind, stehen bekanntlich grundsätzlich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Gleiches gilt für die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), die sozusagen eine kleine GmbH ist.

Infolgedessen müssten Geschäftsführer eigentlich grundsätzlich ebenfalls einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Das Problem ist: Nach den fachlichen Weisungen zum Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit scheidet Kurzarbeitergeld für Geschäftsführer grundsätzlich aus. Begründung: Da Geschäftsführer die Geschicke des Unternehmens lenken und es gerade ihre Aufgabe ist, neue Kunden zu finden, um Unternehmen durch die Krise zu führen, ist Kurzarbeit bei ihnen sozusagen undenkbar.

Dem hat das Sozialgericht Speyer in einem Eilverfahren jetzt widersprochen!

20. August 2020

Keine vorzeitige Beendigung des Sabbaticals wegen Corona!

Keine vorzeitige Beendigung des Sabbaticals wegen Corona!

Die Corona-Pandemie mit ihren Reisebeschränkungen führt zu atypischen Situationen. So möchten etliche Arbeitnehmer lieber arbeiten als ihren schon genehmigten Urlaub zu machen.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem zwei verbeamtete Lehrer eine befristete Teilzeit im sogenannten Blockmodell machen. In der befristeten Teilzeit gab es also eine Arbeitsphase mit 100 % Arbeitszeit und eine Freistellungsphase mit 0 % Arbeitszeit.
Während der Freistellungsphase gingen die Lehrer gemeinsam auf Weltreise. Wegen der Corona-Pandemie beantragten sie Anfang April von Australien aus die vorzeitige Beendigung der Teilzeit.
Nachdem ihr Antrag abgelehnt worden war, gingen sie damit im Wege des Eilverfahrens vor das Verwaltungsgericht. Dort hatten sie weder in 1. Instanz noch in 2. Instanz Erfolg.