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03. November 2020

Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 03.11.2020

Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 03.11.2020

In unserem letzten Corona-Update haben wir Ihnen die seit gestern geltenden Einschränkungen vorgestellt. Die Länder haben nun auch die neuen Maßnahmen in ihren jeweiligen Corona-Schutzverordnungen umgesetzt. Über diese Website der Bundesregierung werden Sie schnell über das entsprechende Bundesland zur jeweils aktuellen Verordnung geleitet.
 
In unserem letzten Update vom 29.10.2020 hatten wir auch über die geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes berichtet und möchten dazu ergänzen, dass das neue Infektionsschutzgesetz noch im Dezember diesen Jahres in Kraft treten soll. Der Bundesrat berät über den Entwurf erstmals in seiner Sitzung am 06.11.2020.
 
Heute soll es im Zusammenhang mit den Neuregelungen auch um das Thema Dienstreisen gehen.
Denn mit den neuen Beschränkungen geht auch ein Beherbergungsverbot innerhalb Deutschlands einher. Davon ausgenommen sind allerdings Dienstreisen, die Wirtschaft soll ja weitergehen. Folgendes müssen Sie dennoch beachten, wenn Ihre Mitarbeiter dienstlich in der Bundesrepublik unterwegs sind:
Grundsätzlich können Sie Ihre Arbeitnehmer derzeit nur auf zwingend notwendige Dienstreisen schicken; kann der Termin also auch per Video abgehalten werden, hat dies Vorrang.
In allen Bundesländern gilt zwar, dass geschäftliche Reisen vom Beherbergungsverbot ausgenommen sind. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten reisende Arbeitnehmer aber eine schriftliche Bestätigung über den dienstlichen Charakter der Reise bei sich führen, um diese ggf. im Hotel vorzeigen zu können. In manchen Bundesländern, wie z. B. Hamburg, sind die Hotelbetreiber sogar verpflichtet, den Zweck der Reise zu erfragen.

29. Oktober 2020

Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 29.10.2020

Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 29.10.2020

Deutschland hat entschieden: Die rasant steigenden Infektionszahlen sollen durch einen zeitlich befristeten Lockdown reduziert werden. Der Lockdown soll kommenden Montag, den 02.11.2020 beginnen und bis Ende November dauern.

Anders als im Frühjahr sollen Schulen, Kindergärten und Geschäfte unter Einhaltung von wieder strengeren Hygieneregeln offen bleiben. So wurde für Geschäfte unter anderem beschlossen, dass sich nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche im Geschäft aufhalten darf und Maßnahmen zur Vermeidung von Warteschlangen ergriffen werden müssen.

Alle Einzelheiten des November-Lockdowns können Sie der Pressemitteilung der Bundesregierung entnehmen, die Sie hier finden.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht wichtig sind folgende Maßnahmen:

  • Schließung von Institutionen und Einrichtungen der Freizeitgestaltung, von Gastronomiebetrieben und Betrieben im Bereich Körperpflege (mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und Friseursalons) sowie Verbot von Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen. Diese Betriebe werden also wieder in "Kurzarbeit Null" gehen müssen.
    Im Gegenzug werden diese schon durch den ersten Lockdown im Frühjahr arg gebeutelten Betriebe weitere Finanzhilfen erhalten, die Sie in Ziffer 11. und 12. des gestern beschlossenen Punkteplans nachlesen können.

  • Arbeitgeber sind aufgefordert, ihre Arbeitnehmer vor Infektionen zu schützen und entstandene Infektionsketten schnell zu identifizieren. Jedes Unternehmen muss daher "auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie einer betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen und angesichts der gestiegenen Infektionszahlen auch nochmals anpassen".
    Das alles mit dem Ziel, nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren.
    Bund und Länder fordern die Unternehmen in ihrem Beschluss eindringlich auf, Heimarbeit oder mobiles Arbeiten zuhause zu ermöglichen, wo immer das möglich ist.

Die Umsetzung der gestern beschlossenen Maßnahmen ist wie gewohnt Ländersache. Es ist also damit zu rechnen, dass alle Bundesländer ihre Corona-Schutzverordnungen kurzfristig anpassen werden, damit die Maßnahmen wie geplant ab dem 02.11.2020 greifen können.

27. Oktober 2020

Wie viel Betriebsratsarbeit müssen Arbeitgeber bezahlen?

Wie viel Betriebsratsarbeit müssen Arbeitgeber bezahlen?

Das Problem kennt jedes Unternehmen, das einen Betriebsrat hat:
Betriebsratsmitglieder haben sich großflächig für Betriebsratstätigkeiten von der Arbeit abgemeldet, ohne dass für den Arbeitgeber erkennbar ist, ob die Betriebsratsarbeit wirklich erforderlich ist.
 
So war es auch in dem gerade veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.07.2020 (Az.: 8 Sa 308/19).
In dem Unternehmen gab es tarifliche Änderungen beim Entgelt und in diesem Zusammenhang wohl etliche Fragen bzw. Beschwerden von Arbeitnehmern.
Daraufhin beschloss der Betriebsrat, dass sich 3 seiner Mitglieder eine ganze Woche lang damit befassen, die Belegschaft zu informieren, Gehaltsabrechnungen zu prüfen etc.
 
Dem Arbeitgeber war das „too much“. Von den 40 Wochenstunden bezahlte er dem klagenden Betriebsratsmitglied daher nur 16 Stunden.
Das Betriebsratsmitglied klagte die restlichen 24 Wochenstunden ein.
Die von ihm ins Feld geführte Anspruchsgrundlage war § 37 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes. Dort heißt es:
 
"Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“
 
Die Probleme dieser Vorschrift (aus Arbeitgebersicht) sind:

22. Oktober 2020

Müssen Sie mit dem Betriebsrat Deutsch sprechen?

Müssen Sie mit dem Betriebsrat Deutsch sprechen?

In international agierenden Konzernen ist es häufig so, dass in den deutschen Unternehmen Mitarbeiter das Sagen haben, die (auch) für die ausländische Muttergesellschaft tätig sind.
Viele von ihnen sprechen aber kein Deutsch sondern beispielsweise Englisch. Aber was ist, wenn der Betriebsrat kein Englisch spricht?

Dann darf und muss die Führungskraft einen Übersetzer engagieren, der sie in den Gesprächen mit dem Betriebsrat übersetzt.
Das hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg in seinem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 18.06.2020 (Az.: 1 TaBV 33/19) entschieden.

Der Betriebsrat hat laut Landesarbeitsgericht Nürnberg keine Möglichkeit, über das Betriebsverfassungsgesetz zu erzwingen, dass man mit ihm Deutsch spricht. Entsprechende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg abgelehnt.

Aber Achtung: Möchten Sie eine Fremdsprache zur allgemeinen Betriebssprache machen, sei es auch nur auf einer bestimmten (Führungs-)Ebene, hätte der Betriebsrat nach einem schon älteren Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 09.03.2009 (Az.: 5 TaBV 114/08) ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes.

20. Oktober 2020

Verstoßen krankheitsbedingte Kündigungen während der ersten sechs Monate gegen das Maßregelungsverbot?

Verstoßen krankheitsbedingte Kündigungen während der ersten sechs Monate gegen das Maßregelungsverbot?

Ein Fall mitten aus der Praxis:
Ein Arbeitnehmer ist schon während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses zu viel krank.
Der Arbeitgeber zieht die Notbremse und kündigt, bevor der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt ist und damit Kündigungsschutz hätte.
Verstößt eine solche Kündigung gegen das in § 612 a des Bürgerlichen Gesetzbuches verankerte Maßregelungsverbot?

Das Maßregelungsverbot besagt: Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil Arbeitnehmer in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben.

Bei einer Kündigung wegen Krankheit lautet die Preisfrage also:
Üben Arbeitnehmer durch eine Erkrankung ein Recht aus?

Das Landesarbeitsgericht Köln hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 15.05.2020, Az.: 4 Sa 693/19, mit zutreffender Begründung mit nein beantwortet:

"Der faktische Zustand "Kranksein" ist keine Ausübung eines Rechts, sondern vermittelt nur ein Recht zum Fernbleiben."