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29. Januar 2021

Das BAG hat 3 wichtige Fragen an den EuGH

Das BAG hat 3 wichtige Fragen an den EuGH

Heute mal wieder ein Newsletter, der nichts mit Corona zu tun hat.

Ende des vergangenen Jahres hatte das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof 3 wichtige Fragen zur Entscheidung vorgelegt.
Wir haben wie immer genauer hingesehen und möchten Ihnen gerne sagen, worum es hierbei geht. Denn die Fragen, die das Bundesarbeitsgericht an den Europäischen Gerichtshof hat, sind für die betriebliche Praxis sehr wichtig.
 
1. Diskriminierung von Teilzeitkräften bei Mehrarbeitszuschlägen
In seinem Beschluss vom 11.11.2020 (Az.: 10 AZR 185/20) hat das Bundesarbeitsgericht den Europäischen Gerichtshof gefragt, ob bei Mehrarbeitszuschlägen (im konkreten Fall ging es um eine „Mehrflugdienststundenvergütung“ für Piloten) dann zwischen Voll- und Teilzeitkräften unterschieden werden darf, wenn die tarifliche Regelung nur den Zweck habe, besondere Belastungen ab einer bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden auszugleichen.
 
Wir erinnern uns: Per Urteil vom 19.12.2018 hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte fortan schon dann Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge haben, wenn ihre individuelle Arbeitszeit (und nicht erst die für Vollzeitkräfte geltende Arbeitszeit) überschritten wird.
 
Über dieses Urteil hatten wir in unserem Newsletter vom 18.04.2019 ausführlich berichtet. Unseren damaligen Newsletter können Sie hier noch einmal nachlesen.
 
Schon damals waren wir zu dem Ergebnis gekommen, dass das Bundesarbeitsgericht möglicherweise anders entschieden hätte, wenn sich aus dem Tarifvertrag ergeben hätte, dass der Mehrarbeitszuschlag nur besondere Arbeitsbelastungen ausgleichen soll.
 
Und genau diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 11.11.2020 (Az.: 10 AZR 185/20) jetzt dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

27. Januar 2021

Das erweiterte Kinderkrankengeld in der Umsetzung – erste Hinweise aus der behördlichen Praxis

Das erweiterte Kinderkrankengeld in der Umsetzung – erste Hinweise aus der behördlichen Praxis

Das in § 45 Abs. 2a SGB V neu geregelte Kinderkrankengeld war schon mehrmals Gegenstand unserer Newsletter. Heute beantworten wir einige bisher noch offene Fragen und teilen unsere ersten Einblicke in die behördliche Praxis mit Ihnen.

Verhältnis zu § 56 Abs. 1a IfSG
In unserem Newsletter vom 15.01.2021 haben wir uns ausführlich mit dem Verhältnis des neuen Kinderkrankengelds zum Entschädigungsanspruch aus § 56 Abs. 1a IfSG beschäftigt. Hierbei haben wir auf Grundlage des Gesetzesentwurfs Argumente aufgezeigt, die dafür sprechen, dass das Kinderkrankengeld vorrangig zum Anspruch aus § 56 Abs. 1a IfSG in Anspruch zu nehmen ist.

Ob dies auch in der praktischen Umsetzung so gehandhabt wird, wollten wir vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) wissen, der in einigen Gebieten Nordrhein-Westfalens für die Abwicklung des Entschädigungsanspruchs aus § 56 Abs. 1a IfSG zuständig ist. Die Nachfrage hat sich gelohnt:

20. Januar 2021

Der Entwurf zur "Home-Office-Verordnung" ist da!

Der Entwurf zur "Home-Office-Verordnung" ist da!

Kurz nachdem wir unser aktuelles Update zur Corona-Krise verschickt haben, wurde nun auch die dort besprochene „Corona-Arbeitsschutzverordnung“ veröffentlicht. Den Verordnungstext im Entwurf können Sie hier abrufen. Die meisten Punkte, die wir in unserem vorangegangenen Newsletter erörtert haben, sind nun auch so in der Verordnung wiederzufinden.
 
Folgendes wurde letztlich aber doch nicht umgesetzt:

Die in der Verordnung genannten Regeln zur Arbeit im Home-Office und weiteren Schutzmaßnahmen gelten nicht erst ab einer Inzidenzzahl von 50/100.000 Einwohner:innen, sondern unabhängig vom aktuellen Infektionsgeschehen. Hintergrund wird vermutlich sein, dass die Inzidenzzahlen im Moment ohnehin konstant über dem Wert von 50 liegen und sich das bis zum 15.03.2021 (bis dahin ist die Verordnung befristet) wohl auch nicht grundlegend ändern wird.

Ein generelles Verbot zur Nutzung von Kantine und Pausenräumen sieht die Verordnung ebenfalls nicht ausdrücklich vor. Dort sind die Schutzmaßnahmen aber natürlich trotzdem so gut wie möglich umzusetzen.

Schließlich enthält die Verordnung auch keine Regelung hinsichtlich einer wöchentlichen Testpflicht für größere Betriebe in Hot-Spot-Regionen.