Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 19.10.2020
Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 19.10.2020
In unserem heutigen Corona-Update soll es um die Themen neue Quarantäne-Muster-Verordnung für Auslandsreisende, telefonische AU sowie Arbeitsschutz gehen.
1. Die neue Quarantäne-Muster-Verordnung
Die neue Quarantäne-Muster-Verordnung für Reisen ins Ausland ist da!
Sie finden die Muster-Verordnung hier.
Ziel der Muster-Verordnung ist es, den Boden für bundeseinheitliche Standards zu bereiten.
Wie Sie schon aus unseren früheren Berichterstattungen wissen, ist es am Ende aber Sache der einzelnen Bundesländer, ob sie die Regelungen 1 : 1 umsetzen.
In Kraft treten sollen die neuen Regelungen am 08.11.2020.
Nun zu den Inhalten:
a) Der Grundsatz:
Reiserückkehrer, die sich innerhalb der letzten 10 Tage vor der Einreise in die BRD in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen die für ihren Wohnort zuständige Behörde informieren und sich für 10 Tage in Quarantäne begeben, § 1 der Muster-Verordnung.
Die Quarantäne kann frühestens ab dem 5. Tag durch ein negatives Testergebnis beendet werden, § 3 Abs. (1) und Abs. (2) der Muster-Verordnung.
Ob ein Land, in dem man sich innerhalb der letzten 10 Tage vor der Einreise aufgehalten hat, Risikogebiet ist, entscheidet der Zeitpunkt der Einreise, § 1 Abs. (4) der Muster-Verordnung.
Achtung: Auch bei einem negativen Testergebnis gilt: Wenn nach dem negativen Test und binnen 10 Tage nach der Einreise Corona-typische Symptome auftreten, muss ein erneuter Test durchgeführt werden, § 3 Abs. (5) der Muster-Verordnung.
b) Ausnahmen vom Grundsatz:
Von diesem Grundsatz gibt es allerlei Ausnahmen für Dienstreisen sowie Urlaubsreisen.
Die Ausnahmen sind in § 2 der Muster-Verordnung geregelt.
Die wichtigsten möchten wir im Folgenden für Sie zusammenfassen:
Ohne Corona-Test dürfen u. a. einreisen: