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29. September 2020

Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 29.09.2020

Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 29.09.2020

Die Infektionszahlen steigen wieder und die kalte Jahreszeit steht vor der Türe.
Deshalb soll es in unserem heutigen Corona-Update um die Themen "richtig lüften" sowie "Homeoffice" gehen.

1. Richtig lüften
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Empfehlung zum infektionsschutzgerechten Lüften herausgegeben. Den Leitfaden finden Sie hier.

2. Homeoffice
Da mit den steigenden Infektionszahlen auch "mobiles Arbeiten" wieder zunehmen wird, hier ein paar Tipps zu den Themen IT-Sicherheit und Arbeitnehmer-Zufriedenheit:

a) Die Tipps des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) für sicheres mobiles Arbeiten
Das BSI hat einen 15-Punkte-Plan für sicheres mobiles Arbeiten aufgestellt.
Die 15 Punkte sind:

  • Erstellung von Sicherheitsrichtlinien.
  • Sensibilisierung der Arbeitnehmer für die sicherheitsrelevanten Aspekte.
  • Zutritts- und Zugriffsschutz.
  • "Härtung" der eingesetzten IT-Systeme.
  • Verschlüsselung von tragbaren IT-Systemen und Datenträgern.
  • Nutzung von Bildschirmschutzfolien.
  • Sicherer Remote-Zugriff auf das Netz des Unternehmens.
  • Datensicherung.
  • Zeitnahe Verlustmeldung.
  • Support für die Arbeitnehmer/Benennung von Ansprechpartnern.
  • Arbeiten mit fremden IT-Systemen und -Netzen.
  • Entsorgung von vertraulichen Informationen.
  • Umgang bei erhöhtem Schutzbedarf.
  • Eindeutige Verifizierung von Kontaktstellen und Kommunikationswegen.
  • Vorsicht "Phishing"!

Den vollständigen 15-Punkte-Plan können Sie hier abrufen.

24. September 2020

Arbeitnehmer machen sich bei Compliance-Verstößen schadensersatzpflichtig - wenn Führungskräfte den Hals nicht voll bekommen!

Arbeitnehmer machen sich bei Compliance-Verstößen schadensersatzpflichtig - wenn Führungskräfte den Hals nicht voll bekommen!

Es gibt immer mal wieder Arbeitnehmer, gerade auch in Führungsetagen, die maßlos sind und jede Gelegenheit nutzen, um sich persönlich zu bereichern.
So gestrickt war auch eine Führungskraft mit einem Jahreseinkommen von rund 466.000,00 €.
Durch einen Whistleblower hatte das Unternehmen erfahren, dass die Führungskraft sich auf Kosten von Geschäftspartnern zu Champions-League-Spielen des FC Bayern München einladen ließ.
Das Unternehmen beauftragte sodann eine auf Unternehmensstrafrecht spezialisierte Anwaltskanzlei mit der Aufklärung des Sachverhalts.
Die Anwaltskanzlei fand heraus, dass die Führungskraft tatsächlich bei den Champions-League-Spielen war und die damit verbundenen Reisekosten zu Lasten des Unternehmens abgerechnet hatte.

Und nicht nur das: Die Anwaltskanzlei fand bei ihren Ermittlungen außerdem heraus, dass die Führungskraft mit ihrem Sohn eine nur scheinbar dienstlich motivierte Reise nach New York unternommen hatte, auf Kosten des Unternehmens eine sündhaft teure Unternehmensberatung mit der Erstellung von Unterlagen für ihre nebenher geleistete Dozententätigkeit an einer Uni beauftragt hatte und im Namen des Unternehmens weitere Aufträge an externe Berater erteilt hatte, deren dienstliche Veranlassung nicht nachvollziehbar war.

Summa summarum hatte die Führungskraft dem Unternehmen auf diese Weise einen Schaden in Höhe von ca. 500.000,00 € zugefügt. 

22. September 2020

Eine der wichtigsten Fragen bei einer Versetzung: Wann sind Tätigkeiten gleichwertig?

Eine der wichtigsten Fragen bei einer Versetzung: Wann sind Tätigkeiten gleichwertig?

In seinem gerade veröffentlichten Grundsatzurteil vom 28.02.2020 (Az.: 4 Sa 326/19) hat das Landesarbeitsgericht Köln die rechtlichen Grenzen einer Versetzung in eine andere Tätigkeit noch einmal sehr schön beschrieben.

Bevor wir zu den wesentlichen Feststellungen dieses Urteils kommen, noch einmal die Grundzüge:

Wenn Sie einen Arbeitnehmer in eine andere Tätigkeit versetzen möchten, müssen Sie sich vor allem zwei Dinge merken:

  • Die Versetzung muss arbeitsvertraglich erlaubt sein. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitsvertrag eine weite Funktionsbezeichnung enthält (z. B. "Sachbearbeiter") oder wenn der Arbeitsvertrag die Funktion konkret beschreibt, dem Arbeitgeber aber gleichzeitig die Möglichkeit der Übertragung einer gleichwertigen Funktion gibt. Klauseln, die Versetzungen nicht auf gleichwertige Tätigkeiten beschränken, sind grundsätzlich unwirksam.

  • Wenn Sie versetzen, müssen Sie billiges Ermessen wahren. Das bedeutet, dass Sie eine Interessenabwägung durchführen müssen. Sie müssen die Interessen des Unternehmens also gegen die persönlichen Interessen des Arbeitnehmers abwägen.

In der betrieblichen Praxis fällt die Feststellung der Gleichwertigkeit häufig schwer.
In seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 28.02.2020 (Az.: 4 Sa 326/19) hat das Landesarbeitsgericht Köln jetzt allerlei Kriterien genannt, mit denen Sie die Gleichwertigkeit besser beurteilen können: