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13. November 2020

Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 13.11.2020

Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 13.11.2020

Mittlerweile steigt auch die Zahl der Corona-Infektionen an Schulen und Kitas. Konsequenz ist, dass wieder mehr Eltern ihre Kinder zu Hause betreuen müssen und nicht arbeiten können. Dadurch erhält der Entschädigungsanspruch aus § 56 Abs.1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) für den Verdienstausfall während der Kinderbetreuung wieder mehr Bedeutung. Welche Voraussetzungen dieser Anspruch hat und was Sie als Arbeitgeber wissen sollten, können Sie in unserem Newsletter vom 26.05.2020 nachlesen.

Heute soll es darum gehen, was sich seit der Einführung des Anspruchs im Frühjahr geändert hat:
 
Bisher sieht das Gesetz den Entschädigungsanspruch für den Fall vor, dass eine Betreuungseinrichtung schließt oder eine Betretungsverbot besteht. Der Fall, dass die Behörde für das Kind eine Quarantäne anordnet und es deswegen zu Hause betreut werden muss, ist im Gesetz bislang nicht ausdrücklich vorgesehen. Diese Lücke soll eine vermutlich ab Dezember geltende Gesetzesänderung schließen. Den Gesetzesentwurf haben wir in unserem Newsletter vom 29.10.2020 besprochen. Die Behörden erkennen einen Entschädigungsanspruch für diesen Fall aber anscheinend bereits jetzt an. Sie begründen das damit, dass bei einer Quarantäne des Kindes zugleich das Betreten der Einrichtung untersagt sei. Die Gesetzesänderung hat also vor allem symbolische Bedeutung.

Mittlerweile wurde außerdem vereinheitlichtes Online-Antragsverfahren entwickelt, sodass die Antragstellung im Vergleich zum Frühjahr einfacher sein dürfte. Dazu gibt es sogar eine eigene Website für den Entschädigungsanspruch aus § 56 Abs. 1a IfSG inklusive digitalem Antragsverfahren. Folgende Bundesländer nehmen an diesem vereinheitlichten Verfahren teil:

12. November 2020

Corona und der Personalabbau beim Einsatz von Leiharbeitnehmern

Corona und der Personalabbau beim Einsatz von Leiharbeitnehmern

Durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie möchten sich viele Unternehmen bei der Nachbesetzung von freien oder freigewordenen Arbeitsplätzen nicht fest binden, sondern lieber mit Leiharbeitnehmern arbeiten.

Wenn diese Unternehmen (oder Unternehmen, die schon lange mit Leiharbeitnehmer arbeiten) infolge der wohl langfristigen Auswirkungen der Pandemie auf den Beschäftigungsbedarf dann einen Personalabbau bei der Stammbelegschaft durchführen müssen, sollten sie Folgendes wissen:

Eine betriebsbedingte Kündigung setzt bekanntlich u. a. voraus, dass es keine gleich- oder geringerwertigen freien Arbeitsplätze im Unternehmen gibt, auf denen die vom Personalabbau betroffenen Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können. Und bei den freien Arbeitsplätzen kommen die Leiharbeitnehmer ins Spiel.
Die Arbeitsplätze von Leiharbeitnehmern werden nämlich dann wie freie Arbeitsplätze behandelt, wenn der Leiharbeitnehmer einen dauerhaften Beschäftigungsbedarf abdeckt.

Das hat das Landesarbeitsgericht Köln in seiner bisher nur als Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung vom 02.09.2020 (Az.: 5 Sa 14/20) entschieden.

Keine Rolle bei einer betriebsbedingten Kündigung spielen Leiharbeitnehmer nur dann, wenn sie einen bloß schwankenden Arbeitsbedarf abdecken.
In diesem Fall können Unternehmen den Arbeitsplatzabbau bei ihren eigenen Arbeitnehmern durchführen, die Leiharbeitnehmer können sie dann also behalten.

Beispiele für ein schwankendes Arbeitsvolumen sind:

  • Leiharbeitnehmer werden lediglich eingesetzt, um Auftragsspitzen abzufangen.
  • Leiharbeitnehmer werden zur Vertretung abwesender Stammkräfte eingesetzt.
03. November 2020

Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 03.11.2020

Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 03.11.2020

In unserem letzten Corona-Update haben wir Ihnen die seit gestern geltenden Einschränkungen vorgestellt. Die Länder haben nun auch die neuen Maßnahmen in ihren jeweiligen Corona-Schutzverordnungen umgesetzt. Über diese Website der Bundesregierung werden Sie schnell über das entsprechende Bundesland zur jeweils aktuellen Verordnung geleitet.
 
In unserem letzten Update vom 29.10.2020 hatten wir auch über die geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes berichtet und möchten dazu ergänzen, dass das neue Infektionsschutzgesetz noch im Dezember diesen Jahres in Kraft treten soll. Der Bundesrat berät über den Entwurf erstmals in seiner Sitzung am 06.11.2020.
 
Heute soll es im Zusammenhang mit den Neuregelungen auch um das Thema Dienstreisen gehen.
Denn mit den neuen Beschränkungen geht auch ein Beherbergungsverbot innerhalb Deutschlands einher. Davon ausgenommen sind allerdings Dienstreisen, die Wirtschaft soll ja weitergehen. Folgendes müssen Sie dennoch beachten, wenn Ihre Mitarbeiter dienstlich in der Bundesrepublik unterwegs sind:
Grundsätzlich können Sie Ihre Arbeitnehmer derzeit nur auf zwingend notwendige Dienstreisen schicken; kann der Termin also auch per Video abgehalten werden, hat dies Vorrang.
In allen Bundesländern gilt zwar, dass geschäftliche Reisen vom Beherbergungsverbot ausgenommen sind. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten reisende Arbeitnehmer aber eine schriftliche Bestätigung über den dienstlichen Charakter der Reise bei sich führen, um diese ggf. im Hotel vorzeigen zu können. In manchen Bundesländern, wie z. B. Hamburg, sind die Hotelbetreiber sogar verpflichtet, den Zweck der Reise zu erfragen.