Die neue Urlaubsrechtsprechung des BAG nimmt weitere Formen an
Die neue Urlaubsrechtsprechung des BAG nimmt weitere Formen an
Über die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Folgen der Nichterfüllung der Initiativlast von Arbeitgebern beim Urlaub hatten wir fortlaufend berichtet.
Daher wissen Sie bereits, dass, wenn Sie als Arbeitgeber Ihrer Initiativlast nicht nachgekommen sind,
- Urlaubsansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis nicht innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist verjähren,
- die Abgeltung noch bestehender Urlaubsansprüche im beendeten Arbeitsverhältnis zwar verjähren und aufgrund tarif-/ arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen auch verfallen kann, Beschäftigte aber bis zum 06.11.2018 Vertrauensschutz hatten (vgl. unseren Newsletter vom 13.03.2023),
- Urlaubsansprüche langzeiterkrankter Beschäftigter per 31.03. des übernächsten Jahres auch ohne Initiativlast verfallen, wenn Beschäftigte das gesamte Kalenderjahr krank waren und
- Urlaubsansprüche langzeiterkrankter Beschäftigter in dem Jahr, in dem die Langzeiterkrankung erstmals eintritt, aber grundsätzlich nicht ohne Initiativlast verfallen.
Nun sind diverse Urteile des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Themenkomplex im Volltext veröffentlicht worden.
Heute soll es daher darum gehen, welche neuen Erkenntnisse sich aus den Volltexten ergeben.
Und das sind im Wesentlichen zwei Dinge, die sich alle Personalverantwortlichen merken sollten: