Fragen der Praxis zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes
Fragen der Praxis zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist seit dem 02.07. dieses Jahres in Kraft und schon tun sich viele praktische Fragen auf.
Einige davon möchten wir heute besprechen.
- Mandant A hat uns gefragt: Wir haben 260 Beschäftigte, aber noch keine interne Meldestelle errichtet; was kann uns passieren?
Die gute Nachricht ist: Für Unternehmen A gilt das Hinweisgeberschutzgesetz zwar bereits seit dem 02.07.2023 (der 02.07.2023 ist nämlich der maßgebliche Stichtag für Unternehmen mit mindesten 250 Beschäftigten); ein Bußgeld droht Unternehmen A aber erst ab dem 01.12.2023, vgl. § 42 Absatz 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes.
Trotzdem sollte Unternehmen A sich mit der Einrichtung einer internen Meldestelle sputen, damit Hinweisgeber sich nicht direkt an eine externe Meldestelle wenden.
Ergänzender Hinweis für kleinere Unternehmen: