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05. Juli 2023

Fragen der Praxis zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes

Fragen der Praxis zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist seit dem 02.07. dieses Jahres in Kraft und schon tun sich viele praktische Fragen auf.
Einige davon möchten wir heute besprechen.

  • Mandant A hat uns gefragt: Wir haben 260 Beschäftigte, aber noch keine interne Meldestelle errichtet; was kann uns passieren?
    Die gute Nachricht ist: Für Unternehmen A gilt das Hinweisgeberschutzgesetz zwar bereits seit dem 02.07.2023 (der 02.07.2023 ist nämlich der maßgebliche Stichtag für Unternehmen mit mindesten 250 Beschäftigten); ein Bußgeld droht Unternehmen A aber erst ab dem 01.12.2023, vgl. § 42 Absatz 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes.
    Trotzdem sollte Unternehmen A sich mit der Einrichtung einer internen Meldestelle sputen, damit Hinweisgeber sich nicht direkt an eine externe Meldestelle wenden.

    Ergänzender Hinweis für kleinere Unternehmen:
29. Juni 2023

Aktuelles zur Probezeit- und Wartezeit-Kündigung

Aktuelles zur Probezeit- und Wartezeit-Kündigung

Die fleißige Leserschaft unseres Newsletters weiß bereits:
 
Eine Probezeit-Kündigung ist etwas anderes als eine Wartezeit-Kündigung.
 
Über die Unterschiede hatten wir bereits in unserem Newsletter vom 20.04.2022 berichtet. Diejenigen, die den Unterschied noch nicht kennen, können sich den damaligen Newsletter hier anschauen.
 
Die Quintessenz aus dem damals besprochenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz war:
 
Selbst, wenn bloß eine Probezeit von weniger als 6 Monaten vereinbart wurde, erlangen Beschäftigte trotzdem erst mit Ablauf von 6 Monaten Kündigungsschutz.
 
Heute möchten wir Ihnen von zwei weiteren kürzlich veröffentlichten Urteilen berichten, die das Bild weiter abrunden.

23. Juni 2023

Aktuelles vom BAG zu Sonderzahlungen – Teil 2 BAG schränkt die Kürzungsmöglichkeit von Sonderzahlungen ein

Aktuelles vom BAG zu Sonderzahlungen – Teil 2
BAG schränkt die Kürzungsmöglichkeit von Sonderzahlungen ein

Sonderzahlungen wie z. B. ein jährlicher Bonus, ein Weihnachts- oder Urlaubsgeld o. ä. sind beliebt, in rechtlicher Hinsicht aber mit vielen Haken und Ösen behaftet.
 
In Teil 1 hatten wir Ihnen bereits von den Tücken des Freiwilligkeitsvorbehalts berichtet, heute geht es um eine ganz aktuelle Entscheidung des BAG zu den Auszahlungsbedingungen.
 
Hier spielen vor allem folgende Fragen eine Rolle:

  • Können die Auszahlungsbedingungen eine Stichtagsregelung vorsehen, die sinngemäß lautet, dass die Sonderzahlung nur geleistet wird, wenn das Arbeitsverhältnis am Stichtag xy noch besteht?

  • Können Sonderzahlungen für Krankheitszeiten und/oder für Zeiten ohne Gehaltsanspruch (insbesondere also ab einer länger als 6 Wochen andauernden Erkrankung) gekürzt werden? 
21. Juni 2023

Aktuelles vom BAG zu Sonderzahlungen – Teil 1 Die Tücken des Freiwilligkeitsvorbehalts

Aktuelles vom BAG zu Sonderzahlungen – Teil 1
Die Tücken des Freiwilligkeitsvorbehalts

Sonderzahlungen wie z. B. ein jährlicher Bonus, ein Weihnachts- oder Urlaubsgeld o. ä. sind beliebt, in rechtlicher Hinsicht aber mit vielen Haken und Ösen behaftet.
 
Zwei aktuelle Urteile des Bundesarbeitsgerichts belegen das. Die Urteile sind eine Mahnung an alle Unternehmen, auf eine „saubere“ Vertragsgestaltung zu achten.
In unserem heutigen Teil 1 geht es um die Tücken des Freiwilligkeitsvorbehalts, in Teil 2 wird es um die Kürzungsmöglichkeiten von Sonderzahlungen mit Leistungsbezug gehen.
 
In wirtschaftlich unsicheren Zeiten sind Sonderzahlungen en vogue, die unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden. Denn mehr „Beinfreiheit“ als durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt können Unternehmen nicht haben. Schließlich können Unternehmen bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt jedes Jahr aufs Neue entscheiden, ob sie die Sonderzahlung gewähren oder aber nicht.
Und damit der Verwaltungsaufwand in Unternehmen möglichst gering ist, werden Freiwilligkeitsvorbehalte oft schon in Arbeitsverträgen verankert.
 
Das Problem aber ist: