Countdown für die Inflationsausgleichsprämie: Welche Gestaltungsspielräume haben Arbeitgeber?
Countdown für die Inflationsausgleichsprämie:
Welche Gestaltungsspielräume haben Arbeitgeber?
Der Countdown für die Inflationsausgleichsprämie läuft. Arbeitgeber haben nur noch bis zum 31.12.2024 Zeit, Beschäftigten eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zukommen zu lassen.
Als der Gesetzgeber die steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie im Herbst 2022 ins Leben rief, haben sich viele Arbeitgeber gefragt, ob sie die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie von einer Stichtagsregelung abhängig machen oder um „passive“ Zeiten kürzen dürfen.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Inflationsausgleichsprämie das Ziel verfolgt, Beschäftigte aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise zu entlasten, hatte es bezogen auf Stichtags- oder Kürzungsregelungen eine gewisse Zurückhaltung gegeben. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Von den gestiegenen Verbraucherpreisen sind schließlich alle Beschäftigten gleichermaßen betroffen, egal ob sie in einem (un)gekündigten Arbeitsverhältnis stehen oder Zeiten ohne Entgeltbezug haben.
Mittlerweile gibt es aber erste Urteile, die sich mit diesen Fragen befassen.
So hat das Arbeitsgericht Stuttgart in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 14.11.2023 (Az.: 3 Ca 2173/23) entschieden:
Ja, Arbeitgeber können die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie grundsätzlich unter weitere Bedingungen stellen.