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30. November 2021

Das BAG hat entschieden: Kein Urlaub für ganze Kurzarbeitstage

Das BAG hat entschieden: Kein Urlaub für ganze Kurzarbeitstage

Mit der Frage, ob sich der Urlaubsanspruch von Beschäftigten durch Tage, an denen sie in Kurzarbeit sind, anteilig verringert, haben sich in den letzten Monaten bereits einige Gerichte beschäftigt.

In unserem Newsletter vom 17.03.2021 hatten wir Ihnen das Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vorgestellt, in dem sich das Gericht für die Reduzierung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit "Null" ausgesprochen hatte.

Gegen das Düsseldorfer Urteil wurde Revision eingelegt, über die das Bundesarbeitsgericht heute entschieden hat. Und das höchstrichterliche Votum lautet:

Ganze Kurzarbeitstage wirken sich reduzierend auf die Urlaubsberechnung aus.

26. November 2021

3G in der Umsetzung: Wie passen das tägliche 3G und die nur 2 x pro Woche anzubietenden Selbsttests zusammen?

3G in der Umsetzung: Wie passen das tägliche 3G und die nur 2 x pro Woche anzubietenden Selbsttests zusammen?

Viele Arbeitgeber fragen sich, wie die nach § 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung 2 x pro Woche anzubietenden Tests und die täglich einzuhaltende 3G-Regel zusammenpassen. Viele Arbeitgeber fragen sich auch, ob sie die Beschäftigte wegen 3G verpflichten können, sich für jeden Arbeitstag einen externen Test zu besorgen (sofern kein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt wird).

Nun scheint es einen Weg zu geben, auf dem Beschäftigte tatsächlich verpflichtet werden könnten, sich für die Dauer der 3G-Regel externe Tests zu besorgen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nämlich jetzt sogenannte FAQs veröffentlicht. Dort heißt es zum Verhältnis zwischen den vom Arbeitgeber bereitzustellenden Tests und § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG):
 
„Ein Anspruch der Beschäftigten, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Testangebotspflicht gemäß § 4 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Testungen anbietet, die die Anforderungen des § 28 b Absatz 1 IfSG erfüllen, besteht nicht. Dem Arbeitgeber ist weiterhin freigestellt, in welcher Form er diese Testungen anbietet.“
 

Das würde bedeuten:
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die von ihm zur Verfügung gestellten Tests auch eine Aufsicht zu organisieren. Tut er das nicht, hätte das zur Folge, dass die Beschäftigten sich für jeden Arbeitstag externe Tests besorgen müssten, um ihre Pflichten nach § 28 b IfSG zu erfüllen.

Das Problem:

23. November 2021

Praxistipps: 3G am Arbeitsplatz richtig umsetzen

Praxistipps: 3G am Arbeitsplatz richtig umsetzen

Nachdem wir in unserem Newsletter vom 17.11.2021 die neue 3G-Regel am Arbeitsplatz bereits ausführlich besprochen haben, soll es heute um Fragen der praktischen Umsetzung gehen.

Vorab der Hinweis: Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes – und damit auch die 3G-Regel – tritt morgen, am 24.11.2021, in Kraft, nachdem das Gesetz heute verkündet wurde.

Nun zu den Praxistipps: Viele Arbeitgeber werden sich fragen, wie sie im betrieblichen Alltag die neuen Kontroll- und Dokumentationspflichten am besten, also effizient und datenschutzkonform, durchführen können. Daher möchten wir Ihnen konkrete Handlungshilfen an die Hand geben:

Wie müssen die 3G-Zertifikate kontrolliert werden?
Hierbei ist zunächst zwischen analogen und digitalen Zertifikaten (meist in Form eines QR-Codes) zu differenzieren. Beides ist laut Infektionsschutzgesetz zulässig.

Analoge Zertifikate: Ein schriftlicher Test-, Genesenen- oder Impfnachweis (jeweils im Original!) ist ganz einfach per Sichtkontrolle zu überprüfen. Das heißt: Die kontrollierende Person sollte folgende Informationen ablesen:

17. November 2021

3G am Arbeitsplatz kommt

3G am Arbeitsplatz kommt

Das Warten hat ein Ende: Die „Ampel-Koalitionäre“ haben einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der eine 3G-Regel am Arbeitsplatz inklusive Kontrollrecht bzw. -pflicht des Arbeitgebers vorsieht. Den Gesetzesentwurf finden Sie hier. Der Bundestag stimmt darüber morgen, Donnerstag (17.11.2021), ab.

Wir haben uns die geplanten Neuregelungen schon einmal angesehen und möchten für Sie das Wichtigste zusammenfassen.

Die 3G-Regelung soll in § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verankert werden. Dieser soll lauten:

„(1) Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz
AT 08.05.2021 V1) sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3, Nummer 5 oder Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. […]“  


Und das Recht bzw. die Pflicht zur Überprüfung der Nachweise durch den Arbeitgeber ist in § 28b Absatz 3 geregelt. Dieser soll heißen: