Wie beseitigt man eine betriebliche Übung?
Wie beseitigt man eine betriebliche Übung?
In vielen Unternehmen gibt es „Altlasten“, die beseitigt werden sollen.
Heute soll es um die Altlast namens betriebliche Übung gehen.
Kennzeichnend für die sogenannte betriebliche Übung ist, dass Unternehmen in der Vergangenheit Leistungen oder Vergünstigungen ohne vertragliche Vereinbarung, ja sogar ohne ein offizielles Schreiben an alle Beschäftigten oder bestimmte Gruppen von Beschäftigten gewährt haben. Klassisches Beispiel für eine betriebliche Übung ist das Weihnachtsgeld, das gerade in früheren Jahren einfach unkommentiert ausgezahlt wurde. Und wie viele von Ihnen wissen, entsteht bei solchen jährlichen Sonderzahlungen eine betriebliche Übung grundsätzlich dann, wenn die Leistung 3x in Folge vorbehaltlos erbracht wurde.
Aber wie bekommt man die betriebliche Übung wieder weg?
Hiermit hat sich das Bundesarbeitsgericht in seinem kürzlich veröffentlichen Urteil vom 19.09.2023 (Az.: 1 AZR 281/22) befasst.
Bevor wir die sich aus diesem Urteil ergebenden Grundsätze zur Beseitigung einer betrieblichen Übung für Sie zusammenfassen, möchten wir zunächst mit einem wichtigen Missverständnis aufräumen:
In den Genuss von Leistungen/Vergünstigungen aus einer betrieblichen Übung kommen auch Beschäftigte, die die Anspruchsvoraussetzungen noch gar nicht erfüllen!
Gutes Beispiel hierfür sind Prämien oder Boni für Betriebsjubiläen. Hat der Arbeitgeber Betriebsjubilaren bisher immer eine Prämie gezahlt, profitieren hiervon (zu einem späteren Zeitpunkt) auch Beschäftigte, die zunächst noch weit entfernt von einem solchen Betriebsjubiläum sind.
Dieser Befund macht die Antwort auf die Frage, wie das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindert oder eine solche beseitigt werden kann, natürlich umso dringender.