Zum Hauptinhalt springen
Blog durchsuchen

Blog

19. Januar 2024

Was Arbeitgeber tun müssen, um Vertragsbedingungen der AGB-Kontrolle zu entziehen

Was Arbeitgeber tun müssen, um Vertragsbedingungen der AGB-Kontrolle zu entziehen

Seit dem 01.01.2002 gilt bekanntlich auch für Arbeitsbedingungen (Arbeitsverträge u. ä.), die vom Arbeitgeber formuliert wurden, die strenge Wirksamkeitskontrolle der der §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, die sogenannte AGB-Kontrolle.
Diese AGB-Kontrolle hat dazu geführt, dass bei Arbeitsvertragsklauseln u. ä. fast nichts mehr beim Alten geblieben ist.
Klauseln, die vor dem 01.01.2002 wirksam waren, wurden plötzlich unwirksam, z. B. weil sie gegen das Transparenzgebot (§ 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verstoßen, überraschend sind ( § 305c des Bürgerlichen Gesetzbuches), Beschäftigte unangemessen benachteiligen (§ 307 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder mit den besonderen Klauselverboten der §§ 308, 309 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht in Einklang zu bringen sind.
Dumm ist auch, dass die AGB-Kontrolle keine Mehrfachverwendung von vorformulierten Arbeitsbedingungen voraussetzt; vielmehr lösen sogar vorformulierte Arbeitsbedingungen, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, die AGB-Kontrolle (mit gewissen Einschränkungen) aus, § 310 Absatz 3 Nr. 2. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Die AGB-Kontrolle geht also weiter als manch einer denkt.
Für Arbeitgeber ist das deshalb ein Problem, weil sie (und nicht die Beschäftigten) es sind, die die Arbeitsbedingungen in aller Regel formulieren.

11. Januar 2024

Vertrauensarbeitszeit

Vertrauensarbeitszeit

In unserem 3. Newsletter 2024 soll es um das Thema Vertrauensarbeitszeit gehen.
Denn wie Sie aus unserem Newsletter vom 17.10.2023 wissen, ist der Streit um die Erfassung der Vertrauensarbeitszeit einer der Gründe, warum es immer noch kein Gesetz zur Arbeitszeiterfassung gibt.

Anlass für uns, von dem gerade erst veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.01.2023 (Az.: 3 Sa 207/22) zu berichten.

In dem Fall ging es kurz gesagt um die Klage eines ehemaligen Arbeitnehmers mit Vertrauensarbeitszeit, der noch mehrere hundert Überstunden bezahlt bekommen wollte.
In dem beklagten Unternehmen war Vertrauensarbeitszeit – wie so oft – sinngemäß so definiert:
Es gilt eine regelmäßige Arbeitszeit von (im konkreten Fall) 40 Stunden, wobei der Beschäftigte die Verteilung der Arbeitszeit ebenso wie Beginn und Ende seiner täglichen Arbeitszeit „aufgabengerecht“ selbst vornehmen konnte.

Solche Formulierungen sind häufig Anlass für Diskussionen.
Während Arbeitgeber meinen, dass die Flexibilität, die mit einer solchen Regelung einhergeht, das Entstehen von Überstunden verhindern müsse, leisten die Beschäftigten in diesem Arbeitszeitmodell häufig mehr als die vereinbarte Stundenzahl und verlangen am Ende die Abgeltung der – nach eigener Aufzeichnung – geleisteten Überstunden.

08. Januar 2024

Massenentlassungsanzeige – der Vorlagebeschluss des BAG ist da!

Massenentlassungsanzeige – der Vorlagebeschluss des BAG ist da!

In unserem Newsletter vom 21.12.2023 hatten wir bereits berichtet, dass der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts die bisherige Rechtsprechung zu den Konsequenzen von Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige ändern möchte.
Fehler bei der Massenentlassungsanzeige (und die Massenentlassungsanzeige ist ja enorm fehlerträchtig) sollen in Zukunft nicht mehr zur Unwirksamkeit der Kündigung führen!

Da dieser Vorstoß auch die Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts tangiert, hat der 6. Senat per Vorlagebeschluss vom 14.12.2023 [Az.: 6 AZR 157/22(B)] den 2. Senat gefragt, ob er das genauso sieht oder an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhalten möchte.

Seit wenigen Tagen liegt der Vorlagebeschluss des 6. Senats an den 2. Senat nun im Volltext vor.

Hieraus ergeben sich folgende weitere Erkenntnisse: