Was Arbeitgeber tun müssen, um Vertragsbedingungen der AGB-Kontrolle zu entziehen
Was Arbeitgeber tun müssen, um Vertragsbedingungen der AGB-Kontrolle zu entziehen
Seit dem 01.01.2002 gilt bekanntlich auch für Arbeitsbedingungen (Arbeitsverträge u. ä.), die vom Arbeitgeber formuliert wurden, die strenge Wirksamkeitskontrolle der der §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, die sogenannte AGB-Kontrolle.
Diese AGB-Kontrolle hat dazu geführt, dass bei Arbeitsvertragsklauseln u. ä. fast nichts mehr beim Alten geblieben ist.
Klauseln, die vor dem 01.01.2002 wirksam waren, wurden plötzlich unwirksam, z. B. weil sie gegen das Transparenzgebot (§ 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verstoßen, überraschend sind ( § 305c des Bürgerlichen Gesetzbuches), Beschäftigte unangemessen benachteiligen (§ 307 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder mit den besonderen Klauselverboten der §§ 308, 309 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht in Einklang zu bringen sind.
Dumm ist auch, dass die AGB-Kontrolle keine Mehrfachverwendung von vorformulierten Arbeitsbedingungen voraussetzt; vielmehr lösen sogar vorformulierte Arbeitsbedingungen, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, die AGB-Kontrolle (mit gewissen Einschränkungen) aus, § 310 Absatz 3 Nr. 2. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die AGB-Kontrolle geht also weiter als manch einer denkt.
Für Arbeitgeber ist das deshalb ein Problem, weil sie (und nicht die Beschäftigten) es sind, die die Arbeitsbedingungen in aller Regel formulieren.