Neues vom BAG zur Zurückweisung einer Kündigung
Neues vom BAG zur Zurückweisung einer Kündigung
Eine sonst eher unscheinbare, im Arbeitsrecht aber äußerst praxisrelevante Vorschrift ist § 174 Satz 1 BGB, der da lautet:
„Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.“
Übersetzt ins Kündigungsrecht heißt das: Eine Kündigung ist unwirksam, wenn die unterzeichnende Person keine Original-Vollmachtsurkunde vorlegt und die:der betroffene Beschäftigte die Kündigung deswegen unverzüglich (nach der Rechtsprechung bedeutet "unverzüglich" grundsätzlich binnen Wochenfrist) zurückweist.
Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:
- Organschaftliche Vertreter einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft:
Die GmbH-Geschäftsführung und der Vorstand einer Aktiengesellschaft können kündigen, ohne dass dem Kündigungsschreiben eine Originalvollmacht beiliegt.
Wenn bei einer GmbH mehrere Personen die Geschäftsführung inne haben und diese keine Einzelvertretungsbefugnis haben, müssen die Voraussetzungen der Gesamtvertretung eingehalten werden.