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07. Januar 2021

Corona-Update am 07.01.2021

Corona-Update am 07.01.2021

Die Corona-Pandemie lässt uns auch im neuen Jahr nicht los.

1. Der Corona-Beschluss der Videoschaltkonferenz am 05.01. ist da

Die Medien haben ja schon über das Ergebnis der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsident:innen berichtet.
Den offiziellen Beschluss über die neuen Corona-Regeln können Sie hier nachlesen.

Ziffer 10. des Beschlusses enthält eine neue Regelung, die für berufstätige Eltern wichtig ist. Danach wird es nämlich auch für die "coronabedingte" Betreuung von Kindern Kinderkrankengeld geben.
Wörtlich heißt es in dem Beschluss:

"[...] Deshalb wird der Bund gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde."

Betroffene Eltern werden sich nun fragen, wann sie für die pandemiebedingte Betreuung ihrer Kinder Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 a und Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes und wann Kinderkrankengeld bekommen.

Die Antwort hängt davon ab: Wenn Schulen geschlossen sind oder Kinder in Quarantäne müssen (weil beispielsweise der Lehrer positiv getestet wurde) gibt es die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz; wenn die Kita oder Schule nach wie vor ein Betreuungsangebot macht, gibt es Kinderkrankengeld.

Aus dem Beschluss geht allerdings nicht hervor, wie das Verhältnis zwischen der vom Arbeitgeber zu leistenden Entgeltfortzahlung nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Zahlung des Kinderkrankengeldes in diesen Fällen ist.

05. Januar 2021

Kurzarbeit und Urlaub - Warum viele Unternehmen trotz Lockdown im Januar kein KUG erhalten werden

Kurzarbeit und Urlaub -
Warum viele Unternehmen trotz Lockdown im Januar kein KUG erhalten werden

Bereits in unserem Newsletter vom 15.12.2020 ging es um den Umgang mit Urlaubsansprüchen zu Corona-Zeiten. Während wir dort die Frage besprochen haben, inwiefern Resturlaub aus dem Jahr 2020 noch im neuen Jahr genommen werden kann, soll es heute um den Jahresurlaub 2021 gehen. Konkret um das Verhältnis dieser Urlaubstage zur Kurzarbeit.

Denn ab dem neuen Jahr gilt (wieder) der Grundsatz: Urlaub vor Kurzarbeit.

Zum Hintergrund:
Viele der Sonderregelungen zur Kurzarbeit, die coronabedingt im Laufe des Jahres 2020 in Kraft getreten sind, wurden bis ins Jahr 2021 hinein verlängert. Einige aber auch nicht. Eine nicht verlängerte Ausnahme betrifft das Verhältnis von offenen Urlaubsansprüchen im laufenden Urlaubsjahr zur Kurzarbeit. Abweichend vom Normalfall galt bis zum 31.12.2020 Folgendes: Offene Urlaubstage im laufenden Urlaubsjahr mussten nicht erst verbraucht werden, bevor der/die betroffene Arbeitnehmer/in in Kurzarbeit geschickt werden konnte. Diese Ausnahme hatte die Bundesagentur für Arbeit in ihren "Corona-Durchführungsanweisungen" zu den gesetzlichen Regelungen zum Kurzarbeitergeld vorgesehen.

In ihren am 23.12.2020 veröffentlichten neuen Weisungen für das Jahr 2021 hält die Bundesagentur an dieser Sonderregelung ausdrücklich nicht mehr fest. Dazu wörtlich:

29. Dezember 2020

Was erwartet Sie in 2021?

Was erwartet Sie in 2021?

Vor dem Jahreswechsel möchten wir Sie gerne auf ein paar Dinge vorbereiten, die Sie im nächsten Jahr erwarten.


1. Wer wird wann geimpft?

Wer wann geimpft wird, können Sie der Corona-Virus-Impfverordnung entnehmen, die am 15.12.2020 in Kraft getreten ist. Die Corona-Virus-Impfverordnung finden Sie hier. 

Bezogen auf das Arbeitsleben werden die meisten Arbeitnehmer:innen darauf warten müssen, bis die in §§ 2 bis 4 genannten besonders schutzwürdigen Personen geimpft sind.


2. Der neue Mindestlohn

Ab dem 01. Januar 2021 steigt der Mindeslohn auf € 9,50 pro Stunde.
Nach der 3. Mindestlohnanpassungsverordnung stehen folgende weitere Anhebungen des Mindeslohns bevor:

  • € 9,60/Stunde ab dem 01.07.2021
  • € 9,82/Stunde ab dem 01.01.2022 sowie
  • € 10,45/Stunde ab dem 01.07.2022.


3. Neue Beitragsbemessungsgrenzen 2021

Im Januar wird es abermals einen Anstieg bei den Beitragsbemessungsgrenzen und Pflichtversicherungsgrenzen in der Sozialversicherung geben.

Hier die neuen Werte:

Rentenversicherung:

Beitragsbemessungsgrenze (allgemeine Rentenversicherung)
7.100 Euro (West) monatlich oder 85.200 Euro jährlich 
6.700 Euro (Ost) monatlich oder 80.400 Euro jährlich

Beitragsbemessungsgrenze (knappschaftliche Rentenversicherung)
8.700 Euro (West) monatlich oder 104.400 Euro jährlich
8.250 Euro (Ost) monatlich oder 99.000 Euro jährlich

Arbeitslosenversicherung:

Beitragsbemessungsgrenze:
7.100 Euro (West) monatlich oder 85.200 Euro jährlich 
6.700 Euro (Ost) monatlich oder 80.400 Euro jährlich

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich):

Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung
5.362,50 Euro (West) monatlich oder 64.350,00 Euro jährlich
5.362,50 Euro (West) monatlich oder 64.350,00 Euro jährlich

Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung
4.687,50 Euro (West) monatlich oder 58.050 Euro jährlich
4.687,50 Euro (West) monatlich oder 58.050 Euro jährlich

4. Gesetz zum mobilen Arbeiten

Im Jahr 2021 wird es voraussichtlich auch ein Gesetz zum mobilen Arbeiten geben.
Wie Sie aus unserem Newsletter vom 08.10.2020 wissen, konnte der Bundesarbeitsminister mit seinem ersten Gesetzesentwurf (der Arbeitnehmer:innen ein Recht auf mobiles Arbeiten gab) bei seinem Koalitionspartner nicht landen.
Den daraufhin unter Beteiligung von CDU und CSU erarbeiteten Entwurf des Mobile-Arbeit-Gesetzes (kurz MAG genannt), finden Sie hier.

22. Dezember 2020

Sozialpläne in wirtschaftlich schwierigen Zeiten - wo kann man sparen?

Sozialpläne in wirtschaftlich schwierigen Zeiten - wo kann man sparen?

Etliche Unternehmen werden durch die Pandemie gezwungen sein, Personal abzubauen.
Ist ein Betriebsrat im Spiel, wird ein größerer Personalabbau nicht ohne Interessenausgleich und Sozialplan funktionieren. Das ergibt sich aus §§ 111 ff. des Betriebsverfassungsgesetzes. Für Unternehmen besonders wichtig ist § 112 a des Betriebsverfassungsgesetzes; denn hier spielt die "wirtschaftliche Musik", wenn es um die Frage geht, wann der Betriebsrat bei einem reinen Personalabbau einen Sozialplan fordern kann.

Im Folgenden möchten wir Ihnen, beginnend mit dem gerade veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14.10.2020, Möglichkeiten aufzeigen, wie Sie bei Sozialplänen sparen können.

Vorneweg möchten wir gerne noch ein paar grundlegende Bemerkungen zu Sozialplänen
machen:

Sozialpläne haben Überbrückungsfunktion. Bei Sozialplänen geht es also hauptsächlich darum, die wirtschaftlichen Nachteile, die die vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Arbeitnehmer bis zu einem neuen Job oder bis zur Rente haben, auszugleichen, zumindest aber abzumildern.
Und genau das ist ein wichtiger Unterschied zu Abfindungen, die im Rahmen von Kündigungsschutzverfahren gezahlt werden; denn bei diesen Abfindungen geht es weniger um Überbrückung als vielmehr um den Ausgleich von Besitzständen.

Bemessungsgrundlage für eine Sozialplanabfindung sind ausschließlich die den vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Arbeitnehmern entstehenden Nachteile und nicht die Wirtschaftskraft des Unternehmens. Der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Sozialplans für das Unternehmen kommt "nur" eine Korrekturfunktion zu; das ist ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes und folgt aus § 112 Abs. 5 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes. 

Nun aber zu dem möglichen Einspar-Potenzial, das Sie bei Sozialplänen haben: